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Was bedeutet Mitschuldner?
Als Mitschuldner wird ein Schuldner bezeichnet, der gemeinsam mit dem eigentlichen Darlehensnehmer für ein Darlehen haftet. Oftmals spricht man auch vom Gesamtschuldner. Dabei ist die Baufinanzierung bzw. das zugehörige Darlehen in der Regel auf einen Darlehensnehmer ausgestellt. Zusätzlich wird der Mitschuldner eingetragen. Dies ist mit der Ehegatte oder die Ehefrau des eigentlichen Darlehensnehmers. Kann dieser den Kredit aus welchen Gründen auch immer nun eines Tages nicht mehr abzahlen, so haftet automatisch der Mitschuldner ebenfalls mit seinem gesamten Vermögen für die Tilgung des zugrunde liegenden Darlehens. Mitunter kann der Mitschuldner auch ein Elternteil oder das Kind sein, sofern eine solche Konstellation im Darlehensvertrag aufgenommen wird.
Die Bezeichnung Mitschuldner kommt beim Darlehen zum Einsatz, wenn ein Mitschuldner, der beispielsweise der Ehepartner des Schuldners ist, im Rahmen dieses Darlehens eine Haftung als Gesamtschuldner übernimmt. In seiner Funktion als Mitschuldner kann dieser auch für die Gesamtschuld haftbar gemacht werden, wenn der Hauptschuldner beispielsweise zahlungsunfähig ist.
Ein Mitschuldner haftet zusammen mit dem Schuldner, der verpflichtet ist, dem Gläubiger eine gewisse Leistung zu erbringen. Vor allem Lebensgefährten oder Ehepartner fungieren in der Regel als Mitschuldner.
Ein Mitschuldner ist eine Person, die an einem Kredit zu einem bestimmten Anteil mitbeteiligt ist. Aus diesem Grund haftet der Mitschuldner in dem für ihn vorgesehenen Umfang, bei der Tilgung der Kreditsumme mit. Er kann demnach auch für die Rückzahlung in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, wenn der Erstschuldner nicht mehr in der Lage ist, das Darlehen zu tilgen. Der Mitschuldner gerät in diese Position in der Regel durch die Mitunterzeichnung des Kreditvertrages. Hier wird er häufig als zweiter Kreditnehmer bezeichnet, wobei es sich in bestimmten Situationen meist um den Partner oder einen anderen nahen Angehörigen handelt.
Rechtliche Definition des Mitschuldners
Rechtlich betrachtet ist der Mitschuldner dem Schuldner vollkommen gleichgestellt. Es besteht also kein Unterschied bei den Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank, sodass der Mitschuldner in vollem Umfang für alle Ausfälle bei den Kreditzahlungen haftbar gemacht werden kann. Der Mitschuldner und der Schuldner agieren zusammen in einer sogenannten Schuldnergemeinschaft, wenngleich diese Bezeichnung eher irreführend ist.
Da jeder Kreditnehmer auch für sich alleine verantwortlich ist, kann jeder Schuldner somit auch separat zur Rechenschaft gezogen werden. Die gesamtschuldnerische Haftung tritt nur dann, wenn die Leistungen einer Vertragspartei vollständig ausfällt oder aus anderen Gründen nicht zu erwarten ist, dass diese den Zahlungsverpflichtungen weiter nachkommt.
Zustandekommen der Mitschuld
Das Verhältnis als Mitschuldner kann nur dadurch zustande kommen, dass die jeweilige andere Partei aus freien Stücken den Kreditvertrag unterzeichnet. Das Mitschuldnerverhältnis tritt in der Regel – hier gibt es Ausnahmen – nicht automatisch ein. Nur die Willensbekundung in Form einer Unterschrift, macht eine Person daher mitverantwortlich an den jeweiligen Krediten.
Sofortiges eintreten der Mitschuld
Mitschnuldner können allerdings auch durch äußere Umstände in dieses Verhältnis gebracht werden. Dies ist zum Beispiel bei Ehepartnern der Fall, denn diese stehen schon auf Grund des Eheverhältnisses in einem Gesamtschuldnerischen Verhältnis zueinander. Dies bedeutet, dass auch im Todesfall eines Partners, der Kredit vom anderen weiter bedient werden muss, selbst wenn dieser den ursprünglichen Kreditvertrag nicht mit unterzeichnet hat.
Mithaftung
Ein gesamtschuldnerisches Verhältnis in Form einer Mitschuld kann auch dann gegeben sein, wenn dieses aus einem geschäftlichen Verhältnis heraus entsteht. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft, so haften alle Gesellschafter gleichbedeutend für einen Kredit. Dabei ist es unerheblich, welcher Gesellschafter letztendlich den Kreditvertrag unterzeichnet hat. Lediglich der Umstand muss erfüllt sein, dass die anderen Gesellschafter der Kreditaufnahme nicht konsequent widersprochen haben. Somit ist ein Kredit dann auch beim Ausfall des ursprünglichen Kreditnehmers als Gesellschafter, von den übrigen weiter zu bedienen.
Mitschuldner außerhalb von Krediten
Mitschuldner können nicht nur bei Kreditverträgen auftreten, sondern auch bei anderen finanziellen Obliegenheiten. So sind Eheleute in allen Angelegenheiten die die gemeinsame Haushaltsführung betreffen, gesamtschuldnerisch verantwortlich. Somit ist es unerheblich, wer von beiden zum Beispiel den Stromvertrag abgeschlossen oder die Wasserrechnungen bezahlt hat. Der Ehepartner ist auch nach einem Ausfall der anderen Person weiter verpflichtet, die entsprechenden Zahlungen zu leisten. Das Mitschuldnerverhältnis tritt in diesem Fall also unmittelbar ein.
Ausnahmen
Eine Ausnahme besteht, wenn das Paar nicht offiziell verheiratet ist. Hier tritt das Mitschuldnerverhältnis nur sekundär ein. Während in einer Ehe automatisch der bestehende Vertrag auf den anderen Partner übergeht, ist dies bei einer eheähnlichen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft nicht der Fall. Hier muss der Vertrag nach einer gewissen Frist zwangsläufig auf die andere Person umgeschrieben werden, da das Vertragsverhältnis ansonsten nicht weiter aufrecht erhalten werden kann.
Ausgeschlossene Vertragsverhältnisse
Vertragsverhältnisse, bei denen die gesamtschuldnerische Haftung vollständig ausgeschlossen ist, ergeben sich zum Beispiel aus dem Abschluss eines Internetvertrages oder eines Mobilfunkvertrages. Hier ist der jeweils andere Partner nicht verpflichtet, diese Obliegenheiten weiter zu begleichen, solange dieser nicht Mitunterzeichner des Vertrages ist. Das Vertragsverhältnis erlischt vielmehr mit dem Eintritt des Todes und kann somit nur durch einen Neuabschluss aufrecht gehalten werden.
Enthaftung des Mitschuldners
Ein Mitschuldner kann nur dann von seinen Pflichten enthaftet werden, wenn das Vertragsverhältnis durch den Schuldner und die jeweilige andere Vertragspartei aufgehoben wird. Auch der Hauptschuldner kann diesen Schritt unternehmen, in dem er den Mitschuldner aus seiner Verpflichtung entlässt.
In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass dies nur dann möglich ist, wenn die Haftung sich nicht aus einem Familienverhältnis wie zum Beispiel dem bestehen einer Ehe oder aus geschäftlichen Belangen resultiert. So kann ein Gesellschafter nur dann aus der Haftung entlassen werden, wenn ein anderer Gesellschafter oder die Gesellschaft als ganzes, die Verpflichtungen übernehmen.
Diese Regularien sollen einen Ausfall von Krediten und Zahlungen verhindern, sodass am Ende die Verantwortung für die Tilgung eines Kredites nicht durch rechtliche Umgehungshandeln vollständig aufgehoben wird.
Aufhebungsvertrag
Die Enthaftung eines Mitschuldners erfolgt stets durch die Ausfertigung eines Aufhebungsvertrages. In diesem muss deutlich der Grund für die Enthaftung dargelegt werden. Zudem muss aus dem Vertrag hervorgehen, an wen die verbliebenen Verpflichtungen übergehen und ob es sich bei dieser Person um den Hauptschuldner handelt, der in seiner Eigenschaft als Kredit- oder Vertragsnehmer nun die volle Haftung selbst trägt. Der Vertrag ist jedem Fall an die dritte Vertragspartei zu übergeben, sodass diese die entsprechende Einsicht in die neuen Verhältnisse erhält.
Dabei sollte bedacht werden, dass die dritte Vertragspartei in Form des Kreditgebers oder der Vertragsgebers, diese Aufhebung auch Ablehnen kann, wenn sich aus diesem Schritt unvorhersehbare finanzielle Risiken entwickeln könnten. Mit einer Ablehnung ist der Vertrag unwirksam, sodass die alten Verhältnisse bestehen bleiben. Es ist zu empfehlen, im Falle der Enthaftung eines Mitschuldners in jedem Fall einen Anwalt aufzusuchen, der entsprechend beratend beiseite stehen kann. Hierdurch kann das Risiko einer Ablehnung deutlich reduziert werden.
Öffentlich-rechtliche Mitschuldner
Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts können in einem Mitschuldnerverhältnis stehen, wenn diese beispielsweise eine Bürgschaft für eine Privatperson übernommen und somit einen entsprechenden Vertrag mitunterzeichnet haben. Anders als im Privatrecht kann hier aber jederzeit ein Rücktritt von der Mitschuldnerhaftung durchgeführt werden, denn in der Regel behalten sich entsprechende Instituten ein solches Recht vor.
Entsprechende Konstellationen kommen vor allem dann zustande, wenn Großprojekte von Städten und Gemeinden zusammen mit privaten Firmen finanziert werden. Hier übernimmt die Gemeinde eine Mithaftung am Kreditbetrag und besichert somit den gesamten Kredit. Dies ist oft bei der Errichtung von Freibädern oder anderen öffentlichen Institutionen der Fall, die zwar privat betrieben aber mit Hilfe der Kommunen finanziert wurden.
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