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Was bedeutet Mündelsicherheit?
Im Rahmen der Vormundschaft wird einem Vormund auferlegt, dass alles Vermögen von minderjährigen oder aber entmündigten Personen, also Mündeln, das nicht für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen müssen, verzinslich angelegt werden müssen. Die Mündelsicherheit legt in diesem Zusammenhang fest, unter welchen Voraussetzungen und bei welchen Instituten die Anlage erfolgen darf, um eine möglichst risikofreie Anlage zu gewährleisten. So soll der Bestand des Mündels optimal gesichert werden. Auch Anlageformen von Versicherungen, Kreishandwerkerschaften oder aber Innungen sowie auch Stiftungen unterliegen den Bedingungen der Mündelsicherheit.
Bei der Mündelsicherheit handelt es sich um eine Kapitalanlage, die in der Regel nicht an Wert verlieren kann, da diese so angelegt werden muss, dass sie dem Mündel – also der Schutzbefohlenen Person – bei erreichen der Volljährigkeit oder dem Wegfall der Gründe, weswegen eine Vormund bestellt wurde, in voller Höhe und mit entsprechenden Erträgen übergeben werden kann. Daher muss die Mündelsicherheit in entsprechend als mündelsicher erklärten Anlageformen angelegt werden. Hierbei handelt es sich meistens um festverzinsliche Staatsanleihen, wobei es aber auch noch andere Methoden gibt, die entsprechend zugelassen sind. Ein Nichteinhalten dieser Vorschriften kann zu erheblichen Strafen gegen den Vormund führen, sodass dieses alles dafür tun muss, dass die Mündelsicherheit in jedem Fall erhalten bleibt.
Anwendungsbereiche der Mündelsicherheit
Die Mündelsicherheit wird immer dann angewendet, wenn es um die konkrete Verwaltung von Vermögen geht, dass nach rechtlichen Gesichtspunkten einer anderen, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschäftsfähigen Person zusteht.
Am ehesten kann dies am Beispiel einer Erbschaft erklärt werden. Hier ist als Erbe nur eine minderjährige Person vorhanden. Da diese noch nicht in der Lage ist, das ihr vermachte Vermögen korrekt zu verwalten, wird in der Regel ein Nachlasspfleger bestellt, der bis zum erreichend er Volljährigkeit die Aufsicht über dieses übernimmt. Dabei hat dieser die Pflicht, dass Geld entsprechend anzulegen und somit dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechende Person später ohne Verluste auf das Kapital zugreifen kann.
Das selbe Prinzip wird auch durch einen Abwesenheitspfleger angewendet. Dieser wird zum Beispiel dann eingesetzt, wenn die Eltern eines noch nicht volljährigen Kindes als vermisst gelten. Er übernimmt in diesem Rahmen die gleichen Pflichten wie ein Nachlasspfleger, muss sich im Gegensatz zu diesem aber auch um die materiellen Güter kümmern.
Genehmigte Anlageformen
Mündelsicherheiten dürfen nur in genehmigten Anlageformen eingebracht werden. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei in der Regel um festverzinsliche Staatsanleihen. Allerdings gibt es auch andere Möglichkeiten, dass Kapital sicher zu verwahren. So kann dieses auch auf dem Konto der jeweiligen Bank belassen werden, wenn diese sich verpflichtet, dass entsprechende Geld nicht durch Zinsanpassungen abzuwerten und somit den Betrag zu reduzieren.
Als Mündelsicherheit können auch reguläre Sparbücher verwendet werden, sofern diese so gestaltet sind, dass hier keine Negativzinsen anfallen können. Somit kann das Geld auch in ein solches Sparguthaben eingezahlt werden, um dieses bis zur Volljährigkeit der jeweiligen Person zu verwalten. Für derartige Anlageformen ist in der Regel eine zusätzliche Genehmigung erforderlich. Der Staat führt zu diesem Zweck eine entsprechende Liste, welche Anlageformen als Mündelsicherheit genutzt werden können.
Nicht genehmigungspflichtige Formen
Allerdings gibt es auch eine Reihe von Ausnahmen, in denen keine Genehmigung erforderlich ist. Diese halten sich aber in einem recht beschränkten Rahmen, um die Möglichkeit der Veruntreuung von Geldern kategorisch den Boden zu entziehen.
So kann ein Verwalter zum Beispiel selbst entscheiden, wenn es sich bei einer Forderung nicht um Bargeld oder Wertpapiere handelt, sondern um eine Ware. Diese kann von ihm in beliebiger Weise veräußert oder eingelagert werden, um daraus Kapital zu erzielen oder eine Aufbewahrung für einen späteren Zeitpunkt zu erreichen.
Verfügungen aus dem zu verwaltenden Privatvermögen sind nur dann zulässig, wenn der Kontostand nicht mehr als 3.000 Euro beträgt. In einem solchen Fall kann der Nachlassverwalter oder Pfleger, das Kapital entsprechend zur Begleichung offener Forderungen verwenden, ohne dass hierfür eine Genehmigung eingeholt werden muss. Beträgt der Kontostand allerdings mehr als 3.000 Euro, dann muss zwangsläufig eine gerichtliche Genehmigung erfolgen, die nur in dringenden Fällen erteilt wird.
Im Zusammenhang mit Abhebungen kann aber eine allgemeine Berechtigung erwirkt werden, die den genauen Betrag festlegt, über welchen ein Betreuer innerhalb eines Monats verfügen darf. Bei größeren vermögen dienen solche Berechtigungen meist dazu, die anfallenden Kosten für Häuser, Fahrzeuge und andere Belange zu decken. Zum Zwecke der Sicherung dieser Gegenstände, kann dann eine entsprechende Summe aus der Mündelsicherheit entnommen werden.
Nicht von der Mündelsicherheit betroffene Vermögen
Anders als immer wieder fälschlicherweise vermutet, ist das Kindsvermögen nicht durch den Schutz der Mündelsicherheit abgedeckt. Auch wenn die Erziehungsberechtigten dass Geld entsprechend angelegt haben sollten, bedeutet dies nicht, dass von ihrer Seite keine Verfügung über das Kapital erfolgen kann. Es gilt lediglich der Grundsatz, dass das Kapital nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten verwaltet werden muss.
Das Gleiche gilt auch für Spareinlagen die von Dritten für andere angelegt wurden. Sollten Beispielsweise die Großeltern für ihren Enkeln ein entsprechendes Sparbuch führen, dann bedeutet dies nicht, dass dieses Mündelsicher angelegt werden muss. Für sie besteht jederzeit ein Zugriff auf das Geld, wobei anders als bei Eltern auch die Anlageform selbst gewählt werden kann.
Ende der Mündelsicherheit
Das Ende der Mündelsicherheit tritt mit dem Tag ein, an dem die Person für die es verwaltet wird, die Volljährigkeit und somit die absolute Geschäftsfähigkeit erreicht. Allerdings kann dieser Zeitpunkt von einem Gericht auch verzögert werden, wenn dieses ermittelt, dass die jeweilige Person noch nicht die erforderliche Reife erreicht hat. Somit kann ein Grenzalter für die Übergabe der Mündelsicherheit festgelegt werden.
Die Mündelsicherheit wird dann zu einem normalen Gegenstand des Vermögens, wenn das Mündel vor erreichen der Volljährigkeit verstirbt oder oder aber entsprechende Gutachten belegen, dass durch eine geistige Beeinträchtigung einen Eigenverwaltung des Geldes ausgeschlossen ist. Auf diese Weise kann auch eine vorzeitige Beendigung der Mündelsicherheit erreicht werden, wobei aber ausreichend Kapital bestehen bleiben muss, um aus diesem etwaige Versorgungsmaßnahmen zu bestreiten.
Folgen der Aufhebung
Wird der Status der Mündelsicherheit durch den Tod der Person beendet, so muss ein etwaiger Nachlassverwalter über das Nachlassgericht nach weiteren Erben suchen. Erst wenn diese in einer bestimmten Zeitspanne nicht gefunden werden, fällt das Geld unweigerlich an die Staatskasse. Bei einer teilweisen Aufhebung der Mündelsicherheit, geht nur der Teil des Geldes in die Verfügbarkeit über, welches nicht für das Bestreiten des Lebensunterhaltes der jeweiligen Person erforderlich ist. Eine weitere Aufhebung ist nicht statthaft, wenn keine anderen Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass die jeweilige Person auf Dauer versorgt ist.
Die Mündelsicherheit kann nicht aufgehoben werden, wenn das Mündel selbst als Vermisst gilt oder dessen Aufenthaltsort schlichtweg nicht bekannt ist. In einem solchen Fall müssen die gesetzlichen Fristen eingehalten werden, ab welcher das Mündel für Tot oder dauerhaft verschollen erklärt werden kann.
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