Notarkosten sind in der Kostenordnung, kurz genannt KostO, gesetzlich festgelegte
Notargebühren und Auslagen. Bundesweit ist die Kostenordnung einheitlich und sieht somit für
jedes Geschäft einen bestimmten Gebührensatz vor. Dieser richtet sich ausschließlich nach der
Bedeutung eines Geschäftes und den Wert. Somit wird der Notar nicht nach seinem
Arbeitsaufwand bezahlt, sondern nach einem einheitlichen Gebührensatz.
Die Notarkosten gehören neben den Erschließungskosten ebenfalls dazu. Dabei ist gesetzlich
geregelt, dass jeder Kaufvertrag über eine Immobilie notariell beglaubigt werden muss, wofür
natürlich Kosten für den Notar anfallen. Grundsätzlich unterscheidet man allerdings: Die notarielle
Beglaubigung des Kaufvertrages verursacht Notarkosten, die den Anschaffungskosten
hinzuzurechnen sind. Sollten die Notarkosten in unmittelbarem Zusammenhang für eine
Finanzierung (z. B. Eintragung einer Grundschuld) stehen, werden diese als
Geldbeschaffungskosten angesehen und können ähnlich wie Werbungskosten, steuerlich
abgesetzt werden. Die Notarkosten machen bei einer Erstfinanzierung ungefähr zwei Prozent des
Kaufpreises aus, bei einer Anschlussfinanzierung belaufen diese sich in der Regel auf etwa 1,5
Prozent. Von Fall zu Fall unterscheiden sich die Notarkosten nach Gebühren für zusätzliche
Vereinbarungen und Leistungen.
Inhalt
Notarkosten unbedingt berücksichtigen
Wie alle Nebenkosten für Grundstückskauf und Bauvorhaben, müssen auch die Notarkosten
unbedingt bei der Berechnung der Gesamtkosten mit einfließen. Je nach Höhe des Kaufpreises
sind diese Kosten kein geringfügiger Posten. Sie betragen leicht um die 3.000 Euro und mehr.
Infolge der feststehenden Gebührentabellen für Leistungen der Notare lassen sich diese Kosten
allerdings sehr gut berechnen. Zur Abrechnung werden Leistungen vom Notar gebracht, wie:
- Einholung des Verzichts auf das Vorkaufsrecht der Gemeinde
- Die Löschung von noch im Grundbuch eingetragener Grundschuld vom Verkäufer
- Beurkundung vom Kaufvertrag
- Fälligkeitsstellung, Zahlungstermin/Termine für den Kaufpreis
- Vollzug des Geschäfts
- Beurkundung der Grundschuld für das Immobiliendarlehn
- Auflassungsvormerkung
- Umschreibung auf den neuen Eigentümer
- Eintrag für die Grundschuld ins Grundbuch
- Eintrag für eventuelle Wegerechte, Wohnrecht usw.
- Eventuell die Erstellung einer Negativerklärung
Je nach Besonderheiten des Vertrags sind noch verschiedene andere Leistungen durch den Notar
erforderlich.
Die Kosten für den Notar werden dabei für jeden einzelnen Vorgang in Zusammenhang mit dem
Immobilienkauf berechnet. Keiner der Posten ist verhandelbar, das die Gebühren landesweit gültig
sind.
Höhe der Notarkosten beim Kauf einer Immobilie
Die Gebührentabellen enthalten Einzelsätze für die jeweiligen Leistungen. Berechnet werden
aber, je nach Art der Leistung des Notars, mehrfache Sätze für die Gebühren. So wird zum
Beispiel für die Beurkundung vom Kaufvertrag ein 2-facher Gebührensatz in Rechnung gestellt.
Selbstverständlich wird der Notar auch alle Auslagen in Rechnung stellen, die in Zusammenhang
mit den einzelnen Leistungen angefallen sind. Beim Grundbuchamt und anderen kontaktierten
Behörden fallen ebenfalls Gebühren für die verschiedensten Vorgänge an. Insgesamt ergibt sich
für die Endrechnung oft ein Gebührensatz, der bis zum 5,5-fachen der Gebühren betragen kann.
Bei den Grundbuchkosten fallen je nach Kaufpreis beispielhaft folgende Kosten an:
- Kaufpreis 250.000 Euro – 5,5-fache Gebühr 2.942,50 Euro, Umsatzsteuer in Höhe von
559,08 Euro. Gesamtsumme: 3.501, 58 Euro - Kaufpreis 300.000 Euro – 5,5-fache Gebühr 3.492,50 Euro, Umsatzsteuer 66, 58 Euro.
Gesamtsumme 4.156, 08 Euro. - Beim Kaufpreis von 600.000 Euro ergibt sich eine Gesamtsumme von 9.261,18 Euro.
Im Einzelfall hängt die Höhe der Notarkosten vom Kaufpreis sowie der einzutragenden
Grundschuld sowie von weiteren gebührenpflichtigen Leistungen ab. Die Häufigkeit der
Notartermine spielt ebenfalls eine Rolle für die Höhe der Gesamtkosten. Eine gute Abstimmung
der Notartermine kann einen gewissen mindernden Einfluss auf die Gesamtkosten haben. Von
Vorteil ist zum Beispiel, wenn die Beurkundung vom Kaufvertrag und die Eintragung der
Grundschuld im Zuge eines Termins vorgenommen werden. Wie für viele andere Berechnungen
bei einem Immobilienkauf werden auch zur Berechnung der Notarkosten online einfach
bedienbare Rechner angeboten.
Gesetzliche Grundlage
Ein Notar übt eine amtsrechtliche Tätigkeit aus.Die gesetzliche Grundlage für die Notargebühren
bildet das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 1. 8. 2013. Danach sind die Notare verpflichtet,
für ihre Leistungen lediglich die gesetzlichen Gebühren zu erheben. Grundlage: § 17 Abs. Satz 1
der Bundesnotarordnung.
Auch wenn dem einzelnen Käufer einer Immobilie die Kosten hoch erscheinen mögen, bewegen
sie sich in einem festgelegten Rahmen, der jedem Bürger erlaubt, notarielle Leistungen in
Anspruch zu nehmen. Der Notar darf die Gebühren weder mindern noch erhöhen.
Übertragung der Grundschuld statt Löschung und Neueintrag
Die Immobilie ist unbelastet. Das macht nur auf den ersten Blick einen guten Eindruck auf einen
zukünftigen Käufer. Wer sich näher mit der Löschung oder Übertragung einer Grundschuld
beschäftig, stellt schnell fest, dass sich hier bares Geld sparen lässt. Nach der Tilgung des
Darlehns oder einer Kreditaufnahme auf ein schuldenfreies Haus kann der Grundbucheintrag
auch einfach bestehen bleiben. Es handelt sich dann um eine Grundschuld, aus der noch keine
Zahlungsverpflichtungen entstehen, denn offene Rechnungen bei einem Kreditgeber hat der
Verkäufer ja nicht. Es ist ein Eintrag, der in der Folge auch von einem Käufer bedient werden
kann. Damit werden sowohl die Gebühren der neuen Grundschuld beim Grundbuchamt wie auch
die Notarkosten für den Eintrag der neuen Grundschuld gespart. Außerdem kostet auch Löschung
der alten Grundschuld Amtsgebühren und Notargebühren. Es wird also doppelt gespart, wenn auf
die Löschung der alten und die Eintragung einer neuen Grundschuld verzichtet wird.
Kosten bei der Löschung der Grundschuld:
- Insgesamt etwa 0,2 % der Höhe des bisherigen Eintrags der Grundschuld
- Die Summe teilt sich zu je ca. 50 % auf Notar- und Amtsgebühren
Für die Übertragung einer Grundschuld muss nicht unbedingt ein neuer Eintrag im Grundbuch
vorgenommen werden. Es ist ausreichend, dass dafür eine schriftliche Abtretungserklärung der
Grundschuld seitens der Bank vorgelegt wird, die bis dahin für die Grundschuld eingetragen war.
Die gesetzlichen Richtlinien hierfür finden sich in den §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB.
Nicht anders können die Inhaber einer Immobilie bei der Anschlussfinanzierung verfahren. Hier
kann ebenfalls von der bisherigen Bank die Abtretungserklärung unterzeichnet werden. Die Bank,
die die Nachfinanzierung vornimmt, tritt dann in den vorhandenen Grundbucheintrag für die
Grundschuld ein. Das Verfahren ist bei der Nachfinanzierung ebenso kostensparend wie bei dem
Neukauf einer Immobilie.
Bei einer übertragenen Grundschuld handelt es sich gewöhnlich um den Eintrag einer Bank für
den begehrten Rang, der die höchsten Sicherheiten für das Darlehn bietet. Mit dem Eintritt in eine
bestehende Grundschuld, ist der finanzierenden Bank also auch dieser vorrangige Eintrag sicher.
Es erweist sich somit für den Käufer wie auch für den Darlehnsgeber als durchaus vorteilhaft,
wenn die Grundschuld nicht gelöscht wird.