Das partiarische Darlehen wir auch als Beteiligungs- oder Gesellschafterdarlehn bezeichnet. Diese spezielle Darlehensform wird durch Gesellschafter an Personengesellschaften vergeben. Die Unternehmung erhält somit zusätzliches Kapital, das keinerlei Auswirkungen auf den Kapitalzufluss oder Kapitalabfluss hat.
Der darlehensgebende Gesellschafter erhält als Entgelt für die überlassene Summe eine meist am Erfolg der Unternehmung orientierte Verzinsung. Diese zu erwartenden Zinsen liegen oftmals deutlich über denen einer alternativen Kapitalanlage. In der Regel bietet sich das partiarische Darlehen vor allem bei Personengesellschaften an, die ein festes Eigenkapital ausweisen müssen (GmbH, AG, Kommanditgesellschaft).
Wird ein solches Darlehen vereinbart hat der Gesellschafter keinen Einfluss auf die Unternehmergeschäfte und ist zudem nicht am Verlust der Unternehmung beteiligt, außer es werden vertraglich bestimmte Kontrollrechte eingeräumt.
Was ist ein partiarisches Darlehen?
Ein partiarisches Darlehen ist eine spezielle Kreditform. Aus dem Adjektiv „partiarisch“ geht hervor, dass es sich um ein Modell der Gewinnbeteiligung handelt. Der Geldgeber partizipiert am Gewinn des Geldnehmers. In der Regel dient das gewährte Darlehen direkt dem Geschäft, von dem der zu erwartende Gewinn stammen soll. Eine andere verwendete Begrifflichkeit ist daher auch das „Beteiligungsdarlehen“.
Das besondere an der Darlehensform ist, dass oftmals keine Zinsen während der Laufzeit gezahlt werden. Vielmehr sollen Kapitalerträge aus der Gewinnbeteiligung stammen. Ein solcher Kredit ist in der Regel auf längere Laufzeiten ausgelegt.
Bei der Ausgestaltung des Vertrages ist darauf zu achten, dass es sich nicht um ein Einlagengeschäft handelt. Hintergrund hierbei ist, dass ein Unternehmen, das sich Geld leiht unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen würde. An dieser Stelle wäre eine Banklizenz nötig. Eine Besicherung in üblicher Form einer Bankbesicherung oder eine vereinbarte Nachrangigkeit des Darlehens würden gegen ein Einlagengeschäft sprechen.
Ein partiarisches Darlehen sieht normalerweise nur eine Gewinnbeteiligung vor. Eine Vereinbarung zur Verlustbeteiligung ist selten. Daher unterliegt das typischen partiarische Darlehen nicht dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Es handelt sich also nicht um Investments, wie beispielsweise Fondbeteiligungen.
Die Abgrenzung des partiarischen Darlehens von der stillen Gemeinschaft
Ein partiarisches Darlehen ist ein vielen Punkten der sogenannten stillen Gemeinschaft oder stillen Beteiligung ähnlich. Ein markanter Unterschied ist, dass Geldgeber und Geldnehmer nicht zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen sind. Das bedeutet, dass es keine rechtliche Gesellschaft gibt, die aus natürlichen oder juristischen Personen besteht. Beispiele solcher Gesellschaften sind GmbHs oder auch Aktiengesellschaften.
Beim partiarischen Darlehen findet eine einfache Vertragsschließung statt. Die Gestaltung des Vertrags ist relativ frei. Durch einen solchen Vertag ist ein Schuldverhältnis rechtlich begründet. Die beiden Partien können hierbei natürliche oder juristische Personen sein.
Die Abgrenzung zur stillen Gesellschaft ist nicht immer eindeutig gegeben. Wenn ein Darlehen banküblich besichert ist, die Verzinsung gewinnabhängig ist, der Darlehensgeber kein Mitspracherecht im Unternehmen hat, der Darlehensgeber kein Unternehmerrisiko trägt und kein gemeinsamer Geschäftszweck vorliegt, wird normalerweise von einem partiarischen Darlehen ausgegangen.
Rechte und Pflichten beider Seiten
In Deutschland sind typische Rechte und Pflichten von Darlehensverbindungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Der Darlehensgeber verpflichtet sich den vereinbarten Geldbetrag bereitzustellen.
Der Schuldner ist zur vertragskonformen Rückzahlung des geliehen Geldbetragen zum vereinbarten Laufzeitende verpflichtet. Darüber hinaus müssen vonseiten des Schuldners die vereinbarten Zinsen gezahlt werden. Die Zinsen können je nach Vereinbarung während der Laufzeit fällig werden oder zum Ende der Vertragslaufzeit. Wie oben angesprochen sind allerdings viele Beteiligungsdarlehen so ausgelegt, dass gar keine Zinsen gezahlt werden, sondern nur eine Beteiligung am Gewinn gewährt wird. Der Geldnehmer ist demnach zur fristgerechten Zahlung einer solchen Gewinnbeteiligung verpflichtet. Die Höhe ergibt sich aus dem erzielten Gewinn und der verabredeten prozentualen Beteiligung.
Der Darlehensvertrag ist kündbar. Die Kündigungsbedingungen können vorab im Vertrag festgelegt werden. Wenn keine besonderen Regelungen getroffen wurden beträgt die standardmäßige Kündigungsfrist drei Monate. Für den Fall, dass keine offenen Zinsforderungen bestehen, kann die Rückzahlung des geliehenen Gesamtbetrags auch ohne Kündigungsfrist stattfinden.
Die Rolle des Kleinanlegerschutzgesetzes
Im Jahr 2015 wurde das Kleinanlegerschutzgesetz verabschiedet. Dieses Gesetz hatte Auswirkungen auf die partiarischen Darlehensformen. Im Kern ist das Darlehen von der Verpflichtung zur Prospekterstellung berührt. Auch wenn Ausnahmen gemäß dem Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) möglich sind, unterliegen die partiarischen Darlehen der Verpflichtung einer Prospektausschreibung.
Die Risiken beim partiarischen Darlehen
Wie jedes Finanzgeschäft unterliegt auch ein partiarisches Darlehen den üblichen Basisrisiken. Dazu zählen ein allgemeines Marktrisiko, ein Inflationsrisiko, ein Liquiditäts- oder Bonitätsrisiko und steuerliche Risiken.
Darüber hinaus muss sich der Geldgeber beim partiarischen Darlehen bewusst sein, dass er keinerlei Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen kann, wie es beispielsweise bei Aktionären im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung möglich wäre.
Da das Darlehen ein Beteiligungsdarlehen ist, hängt der finanzielle Erfolg vom erzielten Gewinn des Unternehmens ab, dem das Geld gegeben wurde. Für den Fall mangelnder Gewinn oder gar Verluste, würde dem Geldgeber insgesamt kein Gewinn zukommen. In Anbetracht der Inflation könnten real sogar Verluste entstehen.
Im Falle einer Insolvenz des Schuldners sind partiarische Darlehen in der Berücksichtigung nachrangig. Das heißt, dass zunächst andere Gläubiger des Schuldners befriedigt werden dürfen. Je nach Insolvenzmasse kann es demnach zu Verlusten kommen.
Die steuerliche Behandlung beim partiarischem Darlehen
Die Einkünfte aus einem partiarischen Darlehen sind zu versteuern. Der Staat betrachtet die Einkünfte als Gewinne aus dem Kapitalvermögen. Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt dementsprechend Details.
In besonderen Konstellationen kann es steuerliche Besonderheiten geben. Unter anderem könnte ein Geldgeber einem Unternehmen einen Kredit gewähren, bei dem er selbst auch als Mitunternehmer auftritt.
Aus Unternehmenssicht sind ebenfalls diverse Varianten denkbar. Zum Beispiel ist die Frage relevant, ob das Darlehen als Teil des Betriebsvermögens gewertet wird oder nicht. Auch hinsichtlich der Körperschaftssteuer spielt die interpretierende Einordnung eines partiarischen Darlehens eine Rolle. In manchen Fällen werden die Auszahlungen nicht als Ausgaben anerkannt, sondern als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet.
Im individuellen Fall empfiehlt sich oft eine steuerliche Fachberatung.
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