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Was ist ein Pfändungsschutzkonto?
Das Pfändungsschutzkonto wird auch P-Konto genannt. Es schützt das Kontoguthaben eines Schuldners, seit dem 1. Juli 2017, mit einem Grundfreibetrag von bis zu 1.133,80€ pro Monat vor Pfändungen. Unabhängig von der Art des Einkommens ist dieser Grundfreibetrag vor Gläubigern sicher und dem Schuldner bleibt genug Geld zum Leben übrig. Wenn der Schuldner weiterhin die Möglichkeit hat zu arbeiten und mit dem unpfändbaren Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, so bildet dies einen großen Vorteil für den Gläubiger, da der Schuldner am Ende dazu in der Lage ist die Schuld zu tilgen. Der pfändende Gläubiger erhält, nach einer Wartezeit von 4 Wochen, lediglich Zahlungen über dem Grundfreibetrag.
Der geschützte Grundfreibetrag gilt jeden Monat auf’s Neue und erhöht sich um den im Vormonat nicht ausgegebenen Betrag. Dieser Restbetrag sollte allerdings im Laufe des Monats abgehoben werden, sonst darf er gepfändet werden. Das Pfändungsschutzkonto kann fast wie ein gewöhnliches Girokonto genutzt werden. Damit kann bargeldlos bezahlt werden oder Bargeld abgehoben werden und es können Daueraufträge, Lastschriften sowie Überweisungen getätigt werden. Allerdings wird es wie ein Basiskonto auf Guthabenbasis geführt und kann daher nicht überzogen werden, sprich ins Minus gelangen.
Einrichtung
Jedes Kreditinstitut ist dazu verpflichtet einem Schuldner entweder ein neues Pfändungsschutzkonto einzurichten oder ein bestehendes Girokonto in ein solches umzuwandeln. Dies geschieht nur auf Antrag des Schuldners und muss innerhalb von 4 Tagen erfolgen. Das Pfändungsschutzkonto kann nicht als Gemeinschaftskonto genutzt werden. Es wird als Einzelkonto auf den Namen einer Person geführt und es dürfen nicht mehrere Konten dieser Art eingerichtet werden. Die Führung eines Pfändungsschutzkontos wird der SCHUFA gemeldet. Ist mit bevorstehenden Pfändungen zu rechnen und es wird derzeit ein Gemeinschaftskonto geführt, so sollte dieses schnellstmöglich in Einzelkonten umgewandelt werden, bevor daraus ein Pfändungsschutzkonto erstellt werden kann.
Wurde bereits eine Pfändung eingereicht, so kann dennoch aus einem Girokonto ein Pfändungsschutzkonto erstellt werden. Bei Umwandlung eines Girokontos mit Kreditkarte, wird diese im Normalfall wegen schlechter Kreditwürdigkeit vom Kreditinstitut gekündigt. Dienstleistungen, die eine gute Bonität voraussetzen, sind eingeschränkt bis gar nicht mehr möglich. Die Umwandlung ist für den Kontoinhaber kostenlos. Kreditinstitute dürfen allerdings Entgelte für die Kontoführung fordern, wobei die Gebühren für das Pfändungsschutzkonto nicht höher sein dürfen als für das Girokonto, weil es keine Sonderleistung ist.
Die Rückumwandlung des Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto ist im Gesetz nicht geregelt. Für Kreditinstitute besteht eine Vertragsfreiheit, weshalb sie die Rückumwandlung bei Kunden ablehnen können. Insbesondere Kontoinhaber, die sehr oft von Kontopfändungen betroffen sind, werden bei Kreditinstitute auf eine Ablehnung treffen, da durch mehrfache Umstellungen des Kontos ein hoher Bearbeitungsaufwand anfällt, von der die Kreditinstitute nicht profitieren können.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Neben dem Grundfreibetrag können weitere Beträge auf Nachweis geschützt werden. Dadurch erhöht sich der Grundfreibetrag von 1.133,80€ monatlich. Zu den weiteren Freibeträgen zählen Sozialleistungen, Kindergeld sowie Unterhaltszahlungen von Ehegatten und Kindern. Ob es sich um die leiblichen Kinder oder Stiefkinder aus einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Lebensgefährten handelt ist dabei nicht von Bedeutung.
Beispiel – Unterhaltsverpflichtung
Für Unterhaltszahlungen der ersten Person wird dem Schuldner ein Freibetrag von 426,71€ gestattet. Für alle weiteren Personen jeweils ein Freibetrag von 237,73€.
Dem Kreditinstitut muss eine Bescheinigung vorgelegt werden, die beweist, dass es sich um Freibeträge oder Geldeingänge handelt, die vor Pfändungen zu schützen sind. Bescheinigungen werden von Arbeitgebern, Familienkassen, Sozialleistungsträgern, Steuerberatern, Rechtsanwälten sowie anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausgehändigt. Handelt es sich um besondere Fälle ist bei privaten Gläubigern eine gerichtliche Entscheidung notwendig und bei öffentlichen Gläubigern ein Beschluss der vollstreckenden Behörde.
Anordnung auf Unpfändbarkeit
Bezieher von regelmäßig geringen Einkünften, die unter dem Grundfreibetrag liegen sowie Kontoinhaber die von Doppelpfändungen von Lohn und Konto betroffen sind, können beim Vollstreckungsgericht, laut §850 der Zivilprozessverordnung, die “Anordnung der Unpfändbarkeit” des Kontoguthabens beantragen. Der Schuldner muss anhand von Kontoauszügen nachweisen, dass er in den letzten 6 Monaten überwiegend pfändungsgeschützte Beträge unterhalb des Grundfreibetrags erhalten hat. Zudem muss der Schuldner glaubhaft machen, dass auch in den nächsten 12 Monaten keine Beträge überhalb des Grundfreibetrags auf das Konto eingehen werden. Einmalige Gutschriften von niedriger Betragshöhe, wie zum Beispiel der Nebenkostenrückzahlung, sind irrelevant.
Sind auf dem Pfändungsschutzkonto überwiegend unpfändbare Beträge, so kann das Vollstreckungsgericht dem Kontoinhaber die Anordnung auf Unpfändbarkeit seines Guthabens einräumen. Diese gilt für maximal 12 Monate und entlastet die Kreditinstitute, da sie in der Zeit keine komplexen Regelungen der Freibeträge beachten oder Überwachungen durchführen müssen, weil das Konto freigestellt ist und keine Pfändungen veranlasst werden können.
Bei einer Doppelpfändung von Lohn und Konto wird das Gehalt des Schuldners bereits bei seinem Arbeitgeber gepfändet und er erhält lediglich ein unpfändbares Gehalt bis zum Grundfreibetrag. Liegt das Gehalt des Schuldners über dem geschützten Grundfreibetrag, so muss der Schuldner beim Vollstreckungsgericht oder der vollstreckenden Stelle, bei öffentlichen Gläubigern, um einen zusätzlichen Freigabebeschluss bitten, damit er den vollständigen Betrag pfändungsgeschützt erhält. Unterliegt das Einkommen des Schuldners starken Schwankungen, wie etwa im Fall der Mehrarbeit oder bei Schichtzulagen, so kann ein Bankettbeschluss beantragt werden. Dieser ermöglicht, dass das Gehalt, welches der Arbeitgeber überweist, vollständig freigestellt ist und der Schuldner nicht mehr jeden Monat zum Gericht gehen muss.
Die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos
Um ein Pfändungsschutzkonto zu eröffnen gibt es in der heutigen Zeit zwei Möglichkeiten. Die bekannteste und am weitesten verbreitete Möglichkeit ist der Besuch bei der Hausbank und ein Termin mit dem Bankberater. Der Termin dauert in der Regel nur wenige Minuten, denn ein Pfändungsschutzkonto ist innerhalb von wenigen Minuten eingerichtet. Die zweite Möglichkeit wird von einigen Banken angeboten nämlich die Onlineaktivierung. Dazu muss man sich nur im eigenen Onlinebereich anmelden und das Pfändungsschutzkonto aktivieren. Automatisch wird der Grundfreibetrag eingerichtet. Es besteht die Möglichkeit den Freibetrag zu erhöhen, aber das ist nur mit den entsprechenden Bescheinigungen notwendig. Es gibt dazu Dokumente, die einfach ausgefüllt werden müssen und in der Regel müssen entsprechende Unterlagen vorgelegt werden, um den Freibetrag erhöhen zu können. Bei einem persönlichen Gespräch können die entsprechenden Unterlagen mitgebracht werden und bei einer Onlineaktivierung sind die Unterlagen ebenfalls im Onlinebereich zu finden. Nachdem alle Unterlagen hinterlegt wurden ist das Pfändungsschutzkonto umgehend aktiv und kein Gläubiger kann das Konto pfänden und die Lebensgrundlage ist abgesichert.
Wie viele Pfändungsschutzkonten darf eine Person besitzen?
Grundsätzlich darf eine Person nur ein Pfändungsschutzkonto besitzen. Gesetzlich ist es nicht erlaubt mehrere P-Konten, wie die Pfändungsschutzkonten kurz genannt werden, zu haben. Auch nicht, wenn die P-Konten auf mehrere Banken verteilt werden.
Das Pfändungsschutzkonto und die Schufa
Die meisten Banken nutzen die Schufa sehr regelmäßig und kontrollieren in unregelmäßigen Abständen die Schufa-Auskünfte der Kontoinhaber. Das hat aber den Grund, um zu schauen, ob die finanzielle Situation sich verschlechtert und eventuelle Kreditrückzahlungsforderungen in Gefahr sind. Bei der Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos ist die Bank nicht verpflichtet eine Meldung an die Schufa herauszugeben. Es entstehen auch bei einer Onlineeröffnung keine Anfragen oder Meldungen, die zur Schufa oder zu einer der anderen Auskunfteien gesendet werden.
Girokonto zum Pfändungsschutzkonto machen
In der heutigen Zeit besitzen Verbraucher schon sehr früh ein Girokonto. In der Regel beginnt es mit einem Jugendkonto, das für kleine Zahlungen des Taschengeldes oder den ersten Lohn genutzt wird. Ab dem Alter von 18 Jahren wandelt sich das Jugendkonto zu einem normalen Girokonto. Jedes Konto kann zu einem Pfändungsschutzkonto gemacht werden. Die Umwandlung ist ganz einfach und dazu müssen nur die Unterlagen für die Freibeträge eingereicht werden und ein Termin bei der Bank gemacht werden. Innerhalb von wenigen Minuten ist das Girokonto einfach zum P-Konto geworden. Die EC-Karte kann trotzdem weiterhin genutzt werden. Allerdings nur noch innerhalb der Freigrenze. Ist die Freigrenze ausgeschöpft, dann ist auch keine EC-Kartenzahlung mehr möglich. Im Grunde wird das P-Konto wie ein Guthabenkonto geführt. Solange ausreichend verfügbares Guthaben vorhanden ist, kann ganz normal über das Pfändungsschutzkonto verfügt werden. Ist das Guthaben erschöpft, dann kann man nicht mehr zahlen.
Die Nachteile eines Pfändungsschutzkontos
Das Pfändungsschutzkonto soll dem Verbraucher ein Existenzminimum sichern, damit die monatlichen Ausgaben wie Miete, Strom und Nahrung auf jeden Fall gedeckt sind. Das ist ein Vorteil, gerade bei hohen Schulden und zahlreichen Pfändungen. Aber das Pfändungsschutzkonto bietet auch Nachteile:
- Die Pfändung kann nicht komplett verhindert werden und somit muss der Schuldner seine Lebensführung maßgeblich verändert. Einschränkungen sind an der Tagesordnung.
- Der Schuldner muss sich selber darum kümmern, dass die Freibeträge eingegeben werden, damit der Grundbetrag geschützt wird.
- Langes Sparen ist mit einem Pfändungsschutzkonto nicht mehr möglich, denn schon im Folgemonat muss das angesparte Guthaben aufgebraucht werden, sonst wird es gepfändet.
- Alle Leistungen der Bank, die aufgrund einer Bonität gewährt wurden, werden von der Bank gekündigt. Dazu gehören eventuelle Dispos und Kreditkarten. Allerdings muss eine ordentliche Kündigung erfolgen.
- In den meisten Fällen wird die Bank das Pfändungsschutzkonto auch der Schufa melden.