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Was ist das Pfandrecht?
Zu einem der sichersten und zugleich ältesten Mitteln der Rechtsordnung um Forderungen zu sichern zählt das Pfandrecht. Das Pfandrecht findet bei der Kreditsicherung Anwendung und bezieht sich hierbei auf bewegliche Sachen. Das Pfandrecht kann gesetzlich aber ebenso mittels einer Verpfändung als Vertragspfandrecht entstehen.
Durch das Pfandrecht können vor allem die Forderungen gesichert werden. Beim Pfandrecht ist es so, dass es sich gegenüber der rein persönlichen Haftung des Schuldners, auf ganz bestimmte Vermögensbestandteile bezieht, dass können zum Beispiel:
- eine Liegenschaft
- das Auto
- die Liegenschaft
- u.a.
sein, diese Vermögensbestandteile räumen dem Gläubiger das vorrangige Recht zur Befriedigung ein.
Wird vom Pfandgläubiger das Pfandrecht einer beweglichen Sache an den Pfandschuldner übergeben, so ist der Pfandschuldner noch immer im unmittelbaren Besitz der Sache, aber der Eigentümer ist der Pfandgläubiger. Bei dem Pfandrecht handelt es sich wie auch bei einer Bürgschaft um eine akzessorische Haftung. Diese besagt, dass das Pfandrecht immer von einer Forderung abhängig ist, die besichert werden muss. Liegt jedoch keine ausreichend individualisierbare oder konkrete Forderung vor, so kann das Pfandrecht weder begründet noch aufrechterhalten werden. Ebenso ist es auch nicht möglich das Pfandrecht am Gesamtvermögen der Schuldner zu begründen, sondern nur auf ganz bestimmte Sachen. An mehreren verschiedenen Sachen können allerdings für dieselbe Forderung einzelne Pfandrechte eingeräumt werden. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn es eine Sache betrifft, die den Wert der Forderung nicht deckt, sodass der Gläubiger noch zusätzliche Sicherheiten einfordert.
Das Pfandrecht besteht als eine Art Rechten zur Forderungssicherung oder als dingliches Recht an fremden Sachen. Durch dieses Recht ist der Gläubiger einer Forderung dazu berechtigt, diese mit der Verwertung der belastbaren Gegenstände zu bedienen.
Pfandrecht an unbeweglichen Sachen
Geht es um das Pfandrecht an unbeweglichen Sachen, so handelt es sich hierbei um die Grundschuld oder eine Hypothek. Bei dem Pfandrecht an Rechten geht es vor allem um die Verpfändung der Wertpapiere. Da es sich bei dem Pfandrecht um ein akzessorisches Recht handelt, ist es auch immer an das Bestehen der Forderung gebunden.
Pfandrecht an beweglichen Sachen
Das Pfandrecht kann auch an beweglichen Sachen sowie an Rechten bestehen, handelt es sich um ein Objekt, welches physisch greifbar ist. Hierbei besteht das Pfandrecht aus der Einigung zwischen dem Eigentümer der Sache und einem Gläubiger. Die Sache muss an den Gläubiger übergeben werden, hierbei reicht jedoch die Verschaffung von Mitbesitz aus. Das Pfandrecht erlischt hierbei, wenn keine weitere Vereinbarung getroffen wird und der Schuldner die Forderung bereits komplett getilgt hat oder der Verpfänder das Pfand zurückerhalten hat.
Pfandrecht an Rechten
In gleicher Weise erfolgt auch die Übertragung des Pfandrechts an Rechten. Bei der Aufnahme von einem Immobilienkredit kommt ein solches Verfahren häufig zum Einsatz. Hierbei wird im Grundbuch der Immobilie ein Eintrag des Gläubigers getätigt. Der Gläubiger ist dann dazu berechtigt die Immobilie, sollte der Schuldner nicht mehr zur Zahlung fähig sein, zu versteigern.
Die Arten des Pfandrechts
Bei den Arten des Pfandrechtes sind unterschiedliche Einteilungen möglich. Geht es um die Absicherung der Forderungen an unbeweglichen Sachen, wie zum Beispiel Immobilien, so ist die spezielle Bezeichnung im Grundpfandrecht zu finden. Bezieht sich das Pfandrecht auf bewegliche Sachen, so handelt es sich um ein allgemeines Pfandrecht, die Sachen werden hierbei als Fahrnis bezeichnet, das können zum Beispiel Dinge wie Schmuck, Schuhe oder ein Fahrrad sein. Die Grundprinzipien unterscheiden sich hierbei nur wenig von denen der Grundpfandrechte. Lediglich in der Ausprägung gibt es einen Unterschied, denn das Publizitätsprinzip erfordert hierbei keinen Grundbucheintrag. An diese Stelle tritt hierbei die Übergabe, so erkennen selbst Dritte, die Zuordnung der Sache.
Das Pfandrecht unterscheidet sich aber ebenso nach rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Entstehungsgründen. Die gesetzlichen Entstehungsgründe sind hierbei zwingend und die rechtsgeschäftlichen Entstehungsgründe sind freiwillig. Außerdem gibt es auch noch das sogenannte Pfändungspfandrecht. Dieses tritt ein, wenn es zu einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung kommt. Die Parallelen sind selbst dann offenkundig, sollte die zwangsweise Durchsetzung im Vorfeld keiner rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Verpfändung bedürfen. Da es sonst sehr einfach wäre, die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Der Erlös steht hierbei allen Gläubigern zu gleichen Teilen zu und nicht nur dem dinglich Begünstigten.
Die Schritte zum Pfandrecht
Das Pfandrecht begründet sich durch zwei Schritte. Zuerst wird zwischen dem Gläubiger und dem Pfandbesteller ein Vertrag abgeschlossen, bei dem festgelegt wird, welche Sache für eine Forderung verpfändet wird. In einem solchen Vertrag werden aber noch andere Vereinbarungen festgeschrieben, so zum Beispiel über den Gebrauch der Pfandsache oder auch über deren Verwertung. Der zweite Schritt begründet sich darauf, die Publizität des Pfandrechts zu gewähren.
Das bedeutet bei beweglichen Sachen, dass diese an den Gläubiger übergeben werden. Hierbei ist es möglich die Übergabe ausnahmsweise als symbolisches Zeichen erfolgen zu lassen, ist eine Übergabe der Sache nicht möglich. Zum Beispiel könnte dies der Fall sein, sollen Sachen aus einem großen Warenlager übergeben werden. Eine Übergabe an den Gläubiger wäre in einem solchen Fall durch ein Anbringen von Schildern an diesem Warenlager möglich. Eine solche Übergabe ist beim Pfandrecht jedoch auch nur in Ausnahmefällen möglich.
Bei unbeweglichen Sachen ist es der Eintrag im Grundbuch, der die Publizität herstellt. In der Praxis sollte darauf geachtet werden, wie viele Gläubiger das Pfandrecht an einer Liegenschaft haben. Jeder Gläubiger bekommt, ist eine Eintragung erfolgt, einen Rang im Grundbuch zugewiesen. Bei der Verwertung der Liegenschaft mit der Forderung wird dieser Rang berücksichtigt. So kann es passieren, dass der Erlös der Sache nicht reichen wird, um einen Gläubiger, der einen schlechten Rang innehat, zu befriedigen einen Gläubiger mit guten Rang aber schon. So haben Gläubiger mit einem guten Rang auch bessere Chancen, dass seine Forderung gedeckt wird.
Was wird unter Verstrickung verstanden?
Die Pfandverwertung durch einen dazu befugten Unternehmer kann sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich erfolgen.
Die Voraussetzungen, welche für die Entstehung des Pfändungspfandrechtes bestehen sind oftmals strittig. So gilt es als sicher, dass es sich um eine sogenannte Verstrickung handeln muss. Als Verstrickung wird hierbei der Akt der Beschlagnahmung bezeichnet, welcher durch ein zuständiges Organ der Rechtspflege vorgenommen wird. Durch dieses werden der Besitz und die Verfügungsmacht entzogen und die Sache wird der Gläubigerbefriedigung zugeführt. Die Sache darf bis zu einem bestimmten Termin bei ihm verbleiben, darf aber während dieser Zeit nicht veräußert, verschenkt oder weggebracht werden. Da es sich hierbei um einen Verstrickungsbruch handeln würde, was einem strafbaren Straftatbestand gleichkäme.
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