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Was ist die Quellensteuer?
Die Quellensteuer ist eine Steuer, die unmittelbar auf das Einkommen Steuerpflichtiger erhoben wird. Diese wird von den zuständigen Steuerbehörden direkt von der jeweiligen “ Quelle“ einbehalten. Die Lohn- sowie die Kapitalertragssteuer sind Quellensteuern. Die Quellensteuer fällt unter das internationale Steuerrecht. Über ein Doppelbesteuerungsabkommen ( DBA ) wird verbindlich eine Doppelbesteuerung verhindert. Das Abkommen ist mit einem völkerrechtlichen Vertrag zwischen zwei Ländern gleichzusetzen. Dieser Vertrag determiniert wie die Besteuerung geregelt ist, wenn zwei Staaten an dieser beteiligt sind. Die wichtigsten Instrumente hierbei sind die Freistellungs- und die Anrechnungsmethode.
Deutsche Anleger können für ihre ausländischen Kapitalerträge die abgeführte Quellensteuer von den jeweiligen “ Quellenstaaten“ zurückfordern, wenn die ausländische Quellensteuer bei über 15 % liegt. Die Rückerstattung ist bei den Finanzbehörden des “ Quellenstaates“ einzufordern. Bei einem Steuersatz bis zu maximal 15 % verrechnen die deutschen Finanzämter die ausländische Quellensteuer automatisch mit der Steuerschuld. Die ausländische Quellensteuer wird von Banken auf die regulär einzubehaltende Abgeltungssteuer angerechnet. Deutsche Anleger können bei Bankinstituten für zahlreiche Länder eine Vorabbefreiung für die Quellensteuer auf Zinsen und Dividenden beantragen. Vorabbefreiungen sind beispielsweise für Australien, Kanada, Portugal und Italien möglich.
Arten
Unterschiedliche Arten der Quellensteuer
Die Quellensteuer wird grundsätzlich nicht eigenständig vom Steuerzahler an die Finanzbehörden abgeführt. Der fällige Satz wird unmittelbar von der jeweiligen Quelle einbehalten. Als Quellen fungieren beispielsweise Arbeitgeber oder Banken. In Deutschland existieren diverse Quellensteuern. Die Lohnsteuer ist als Quellensteuer zu verstehen. Ebenso wird die Steuer auf Kapitalerträge, Zinsen und Dividenden erhoben.
Die direkte Abführung der Quellensteuer an das zuständige Finanzamt folgt einem Muster. Dies verdeutlicht exemplarisch die Lohnsteuer. So führt der Staat automatisch monatlich eine Quellensteuer in Form der Lohnsteuer vom jeweiligen Bruttogehalt des Arbeitnehmers ab. Der Prozess ist an einen stetig wiederkehrenden Automatismus gebunden. Der Beschäftigte muss sich in diesem Kontext nicht um die Abführung des fälligen Betrags kümmern. Da der Arbeitgeber unmittelbar die Zahlung bzw. Lohnsteuer an die Finanzbehörden übermittelt, wird diese als Quellensteuer klassifiziert.
Die Höhe der Quellensteuer
Steuersatz ist an verschiedene Faktoren gebunden
Die Höhe der Quellensteuer orientiert sich an der jeweiligen Steuerart. Daher ist der veranschlagte Steuersatz in Verbindung mit der Lohnsteuer von der Höhe des Gehalts des Angestellten abhängig. Somit beträgt die Quellensteuer im Rahmen der Lohnsteuer zwischen 14 % und 45 %. Bei Kapitalerträgen greift die Abgeltungssteuer, die bei 25 % festgesetzt ist.
Die Quellensteuer wird ausschließlich für Kapitalerträge fällig, die den derzeitigen Sparpauschbetrag von 801 € für Einzelpersonen, bzw. 1602 € für Verheiratete übersteigen. Die Zahlung der Abgeltungssteuer wickelt das betreffende Geldinstitut ab. Dieser Automatismus greift allerdings lediglich für deutsche Kapitalerträge. Halten Investoren Aktien ausländischer Unternehmen, zieht der zugehörige “ Quellenstaat“, die Quellensteuer ein. Als Quellenstaat gilt das Land in dem die jeweilige Zentrale der ausländischen Firma angesiedelt ist. Trotzdem ist zusätzlich in Deutschland Abgeltungssteuer für die Erträge zu entrichten.
Doppelbesteuerung
Quellensteuer wird durch Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt
Um die in diesem Kontext anfallende Doppelbesteuerung zu vermeiden, unterhält Deutschland aktuell spezifische Verträge mit zahlreichen Ländern. Daher reguliert das sogenannte “ Doppelbesteuerungsabkommen“ ( DBA ) die Versteuerung ausländischer Kapitalerträge. Über dieses Abkommen wird explizit und verbindlich geregelt, ob und in welcher Höhe den einzelnen Ländern Steuern der deutschen Anleger zustehen. Prinzipiell ist der Satz der Quellensteuer im Ausland unterschiedlich hoch. Der exakte Quellensteuersatz ist daher an das betreffende Land und das zugehörige Abkommen mit den deutschen Behörden gekoppelt.
Im Zuge eines Doppelbesteuerungsabkommens gehen zwei Länder einen rechtskräftigen und völkerrechtlichen Vertrag miteinander ein. Somit bestimmen die determinierten Regelungen anhaltend welcher Steuersatz dem Quellenstaat zusteht. Gleichzeitig impliziert das Abkommen ebenso welchen Staaten keine Quellensteuer gebührt. Der deutsche Staat handelt den Vertrag mit sämtlichen Ländern spezifisch aus. Die einzelnen Abkommen generieren deswegen verschiedene Regelungen zur Besteuerung von Kapitalerträgen.
Rückerstattung für ausländische Quellensteuern
Rückerstattung für ausländische Quellensteuer möglich
Für ausländische Quellensteuern, die bei über 15 % festgesetzt sind, können deutsche Anleger direkt einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Diese Forderung ist nicht an deutsche Finanzbehörden zu richten, sondern an die ausländischen Finanzämter. Ist die Quellensteuer im Quellenstatt bis zu maximal 15 % determiniert, verrechnen deutsche Behörden den Satz mit der individuellen Steuerschuld.
Die Antragsstellung für die Rückerstattung der Steuer muss zwingend mit Hilfe der offiziellen Erstattungsformulare des “ Bundeszentralamts für Steuern“ ausgeführt werden. Die entsprechenden Formulare für den betreffenden Quellenstaat sind lückenlos auszufüllen. In einigen Fällen sind die Bögen in zweifacher- bzw. dreifacher Versionen zu befüllen. Die Fristen für die einzelnen Antragsstellungen in den Quellenstaaten sind nicht einheitlich geregelt.
In Großbritannien und Irland gibt es keine Quellensteuer. Sofern britische- oder irische Aktiengesellschaften Dividenden an deutsche Investoren auszahlen, greift deshalb die Abgeltungssteuer.
Das Gesetz zur Quellensteuer
Das Gesetz zur Quellensteuer orientiert sich an 4 Säulen
Das Doppelbesteuerungsabkommen ist insbesondere für im Ausland lebende Rentner, Anleger mit ausländischen Kapitalerträgen sowie deutsche Bundesbürger, die im benachbarten Ausland arbeiten, maßgeblich.
Generell fußt das diesbezügliche Abkommen zur nachhaltigen Vermeidung der doppelten Besteuerung auf vier Säulen. Somit berücksichtigen die Verträge stets das “ Welteinkommensprinzip“, das “ Quellenlandprinzip“, das “ Wohnsitzlandprinzip“ sowie das “ Territorialprinzip“.
Gemäß dem Welteinkommensprinzip sind alle weltweiten Einkommen an die Steuerpflicht gekoppelt. Hierbei ist egal in welchem Staat das Geld verdient wird.
Laut dem Quellenlandprinzip bezieht sich die Steuerpflicht grundsätzlich auf das Land aus dem die Kapitalerträge bzw. das Einkommen stammen.
Im Rahmen des Wohnsitzlandprinzips bestimmt der Wohnsitz des Anlegers bzw. des Steuerpflichtigen in welchem Land dieser als steuerpflichtig eingestuft wird.
Nach den Regelungen des Territorialprinzips sind Einkommen explizit auf den Territorien zu versteuern, an denen diese verdient werden.
Freistellungs- und Anrechnungsmethode
Doppelbesteuerungsabkommen legt Methoden bzw. Verrechnung der zuständigen Finanzämter fest
Derzeit finden in der Bundesrepublik Deutschland für Inländer bzw. Bundesbürger das Wohnsitzland- und das Welteinkommensprinzip Anwendung. Für Ausländer werden sowohl das Territorial- als auch das Quellenlandprinzip genutzt.
Um die Doppelbesteuerung tatsächlich und zielgerichtet zu verhindern, sind die Freistellungs- und Anrechnungsmethode essentiell.
Bei der Freistellungsmethode sind lediglich Quellensteuern an das Land zu zahlen, in dem das Einkommen erwirtschaftet wurde. Dieses Prinzip gilt beispielsweise für Arbeitnehmer, die im deutschen Grenzgebiet wohnen, aber im ausländischen Staatsgebiet angestellt sind. Arbeitet eine Person etwa in Staat x und wohnt gleichzeitig in Land Y, muss ausschließlich in Staat x der Arbeitslohn versteuert werden. In Land Y werden, wegen der Freistellungsmethode, daher in diesem Zusammenhang keine Quellensteuern erhoben. Eine eventuelle Doppelbesteuerung wird auf diese Weise zuverlässig vermieden.
Allerdings ist der Arbeitslohn bei einer Freistellung mit sogenannten “ Progressionsvorbehalt“ in Staat Y nicht steuerpflichtig, wird aber tatsächlich in Land Y steuerrechtlich angerechnet. Im Nachgang steigt der individuelle Steuersatz in Land y. Parallel sind zudem Steuern auf Einnahmen in Land Y zu entrichten. Als Progressionsvorbehalt werden Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld klassifiziert. Derartige Zahlungen treiben daher den persönlichen Steuersatz in die Höhe.
Die Anrechnungsmethode impliziert die Abfuhr von Quellensteuer an beide Staaten des jeweiligen Abkommens. Arbeitet ein Angestellter in Land X und lebt in Staat Y, ist die Quellensteuer laut Anrechnungsmodell an Land X und Staat Y zu zahlen. Die Quellensteuer, die an das Land des Arbeitsgebers gezahlt worden ist, wird auf die Steuerschuld in Staat Y angerechnet. Unterstützt durch die Anrechnungsmethode wird die anfallende Steuer im Heimatland des Angestellten somit minimiert.
Ergänzend zu der Freistellungs- und Anrechnungsmethode beinhalten die Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands mit den einzelnen Quellenstaaten eine Abzugs-, Pauschalisierungs- und Erlassmethode. Diese Verfahren werden relativ selten angewandt. Generell entscheiden die festgelegten Regelungen zwischen Deutschland und den einzelnen Quellenländern welche Methode die Finanzämter zur Abfuhr der betreffenden Quellensteuer verwenden.
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