Der Rahmenprospekt (auch Basisprospekt) ist ein Dokument, welches juristisch im Rahmen des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) geregelt ist. Es handelt sich im Grunde genommen um einen Prospekt, der bereits alle relevanten Daten zum Emittenten und en zu emittierenden Wertpapieren enthält. Genaue Bestimmungen zu den endgültigen Wertpapierbedingungen enthält der Rahmenprospekt jedoch keine.
Nach dem Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) muss der Rahmenprospekt ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Demnach muss der Rahmenprospekt vor allem in einer einfachen und verständlichen Form gestaltet werden. Darüber hinaus muss der Prospekt detailierte Angaben zum Emittenten des Wertpapiers enthalten. Außerdem müssen Aussagen über die wesentlichen Merkmale und die Risiken des Wertpapiers gemacht werden. Der Rahmenprospekt muss von Emittenten ausschließlich für Nichtdividendenwerte und Optionsscheine erstellt werden
Die endgültigen Angaben müssen spätestens an dem Tage erfolgen an dem auch das öffentliche Angebot gemacht wird und beim Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinterlegt werden.
Inhalt
Handeln mit Wertpapieren
Das Handeln mit Aktien und anderen Wertpapieren ist ein Kerngeschäft der Banken. Die
Wertpapiere werden an der Börse gehandelt und können von Investoren oder Privatanlegern gekauft
werden. Der Sinn hinter dem Kauf von Wertpapieren ist die Rendite. Jedes Wertpapier ist ein
Verkaufsangebot, in dem festgelegte Margen von einem Basiswert (Rohstoffe oder andere Ware)
zum Kauf angeboten werden. Bevor das Wertpapier auf den Markt gebracht werden kann, muss
zuerst das Rahmenprospekt erstellt werden. Seit 1990 ist in Deutschland festgelegt, dass jedes
Verkaufsangebot, das öffentlich gemacht wird mit einem solchen Rahmenprospekt vorgestellt
werden muss. Dabei handelt es sich um die sogenannte Prospektpflicht. Nur mit Hilfe des
Rahmenprospekts darf der Handel mit den Wertpapieren im Endeffekt erfolgen. Im Grunde dient
das Prospekt also eigentlich zur Verkaufsvorbereitung. Das Rahmenprospekt wird auch als
Börsenzulassungsprospekt oder Wertpapier-Verkaufsprospekt bezeichnet. Damit eine Zulassung
zum Handel erfolgen kann muss das Prospekt im amtlichen Markt, im regulierenden Markt und im
neuen Markt bekannt gegeben werden. In jedem Markt wird das Prospekt genau kontrolliert und
dann dem Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegt. Erst nach deren
Genehmigung kann der Handel mit den Wertpapieren beginnen.
Rahmenprospekt für Vermögensanlagen
Das Rahmenprospekt ist auch für Vermögensanlagen seit 2005 Pflicht. In dem Prospekt sind alle
Vermögensanlagen und die Verkaufsverordnung festgehalten. Aufgrund dieser Pflicht befinden sich
laut § 8 f Absatz 1 VerkProspG alle
- verbrieften Unternehmensanteile
- Namensschuldverschreibungen
- Anteile an Treuhandvermögen
- sonstige geschlossene Fonds
in der Prospektpflicht.
Anwendungsbereich des § 8 f Absatz 1 VerkProspG
Der § 8 hatte in früheren Zeiten zwei Fassungen. Heute wird er in 13 einzelne Vorschriften
unterteilt. Die Rahmenprospektpflicht in Deutschland gilt für viele Wertpapiere. Dazu gehören nicht
nur die Vermögensanteile, sondern auch Treuhandvermögen, das von dritten Parteien verwaltet
wird. Alle Anteile an geschlossenen Fonds, die von einem Anbieter zum Verkauf angeboten
werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine andere Prospektpflicht besteht oder schon eine
andere Vorschrift zu diesem Bereich in Kraft getreten ist. Auch Namensschuldverschreibungen
müssen mit einem Rahmenprospekt versehen werden. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen:
- Genossenschaftsanteile laut § 1 des Genossenschaftsgesetzes
- Vermögensanlagen, die laut §§ 1 und 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes emittiert
werden - Angebote, in denen nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden
- Angebote, bei denen der Verkaufspreis innerhalb von 12 Monaten nicht über 100.000 Euro
beträgt - Angebote, bei denen der Verkaufspreis für den Anteil mindestens einen Wert von 200.000
Euro hat - Angebote, die nur an Personen gehen, die gewerblich oder privat für sich oder für dritte
Personen Wertpapiere kaufen oder verkaufen - Vermögensanlagen, bei denen für einen Teil des Angebots schon ein Prospekt in
Deutschland vorhanden ist und veröffentlicht wurde - Vermögensanlagen, die nur für einen begrenzten Personenkreis angeboten werden
- Vermögensanlagen, die von vom Arbeitgeber oder einem Unternehmen angeboten werden
- Vermögensanlagen, die bei Verschmelzung eines Unternehmens angeboten werden
- Vermögensanlagen, die als Gegenleistung eines Angebots angeboten werden
- spezielle Vermögensanlagen, die vor Juli 2005 verkauft wurden, aber nach Juli 2005
veröffentlicht wurden (der Markt muss regelmäßig stattgefunden haben, zudem sind
geregelte Funktions- und Zugangsbedingungen ein Muss)
Weitere Ausnahmen zum Rahmenprospekt
Neben den oben genannten Ausnahmen gibt es auch in der Ausgabe Ausnahmen. Zu ihnen gehören
Vermögensanlagen, die von einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Staat, der mit der EU
ein Abkommen hat ausgegeben werden. Der Staat muss mit der EU in einem Handelsabkommen
stecken und regelmäßig mit ihm zusammenarbeiten. Zudem dürfen innerhalb der letzten 5 Jahre
keine Auslandsschulden gemacht worden sein. Auch Zahlungsschwierigkeiten müssen vermieden
worden sein. Zudem können Staaten Vermögensanleihen ausgeben, wenn besondere
Kreditabkommen gewährt wurden oder es sich im einen internationalen Währungsfonds handelt.
Ebenfalls zu den Ausnahmen gehören alle Staaten, die eine Gebietskörperschaft haben.
Organisationen agieren nicht nur national, sondern auch international. Eine internationale
Organisation, die mit dem öffentlichen Recht handelt und in einem Staat der EU liegt oder in einem
Staat, in der ein Abkommen zum Handel besteht ist auch von der Rahmenprospektpflicht
ausgeschlossen.
Ausnahme der Rahmenprospektpflicht bei Kreditinstituten
Auch Banken beziehungsweise Kreditinstitute sind in bestimmten Fällen von der
Rahmenprospektpflicht ausgenommen. Dazu gehören alle Kreditinstitute, die spezielle
Dienstleistungen im Finanzdienstsektor erbringen. Diese Dienstleistungen sind im § 1 Abs. 1a Satz
2 Nr 1 bis 4 im Kreditgesetzes festgehalten.
Kreditgesetz – KWG § 1 Absatz Nr 1 bis 4
§ 1 Begriffsbestimmungen
Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang
betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Bankgeschäfte sind
- die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des
Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen
verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
(1a.) die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), - die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
- der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
- die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde
Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft).
Zudem gilt die Ausnahme auch für Unternehmen, die für das Kreditwesengesetz tätig sind und
regelmäßig ihren Jahresabschluss offen legen. Die einzige Ausnahme wird von
Namensschuldverschreibungen gemacht, deren Öffentlichkeitspflicht dauerhaft oder wiederholt
vorhanden ist. Eine wiederholte Prospektausgabe liegt immer dann vor, wenn innerhalb der letzten
12 Monate ein weiteres Angebot vorliegt, das innerhalb der EU oder mit einem Staat im
europäischen Wirtschaftsraum gemacht wurde.
Vermögensanlagen werden von einer Gesellschaft oder einer Person mit Juristenstatus ausgegeben,
die in einem Staat Europas leben, arbeiten oder wohnen. Zudem besteht eine Ausnahme bei dieser
Gesellschaftsschicht, wenn sie in einem Staat leben, der mit Europa oder mit dem europäischen
Wirtschaftsraum ein Handelsabkommen haben.
Die früheren Fassungen der Rahmenprospektpflicht
Die ersten Pflichten in Bezug auf das Rahmenprospekt, das vor dem eigentlichen Angebot
rausgegeben werden muss bestehen seit 2005. In den folgenden zwei Jahren wurde die Fassung
immer wieder angepasst und neu zusammengestellt. 2006 wurden gleich zwei Verbesserungen
durchgeführt, die sich nur auf wenige Paragraphen bezogen. Seit 2007 gibt es wieder eine
Neuauflage, die bisher aktuell ist. Es sind nach 2007 keine neuen Änderungen zum Thema
Rahmenprospektpflicht vorgenommen worden.