Als Realkreditinstitut wird eine jede Hypothekenbank bezeichnet. Die Hauptaufgabe dieser Banken besteht in der Vergabe mittel- und langfristiger Darlehen, die mit Grundpfandrechten abgesichert werden. Die Kredite werden als Hypotheken oder Kommunaldarlehen ausgegeben. Die Refinanzierung der Darlehen erfolgt über die Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalobligationen. Die Hypothekenbanken oder Realkreditinstitute werden nach ganz bestimmten gesetzlichen Regelungen geführt, die im Hypothekenbankgesetz näher erläutert werden. Die meisten Realkreditinstitute werden also Baudarlehen und andere Hypotheken vergeben, deren Besicherung mit Hilfe der Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch erfolgt, wobei die Darlehen oft über viele Jahre hinweg gewährt werden. Insofern ist die Refinanzierung auch nur mit der Ausgabe von Pfandbriefen möglich.
Als Realkreditinstitut kann jede Hypothekenbank bezeichnet werden. Ein Realkreditinstitut hat die Hauptaufgabe, mittel- und langfristige Darlehen zu vergeben, welche mit Grundpfandrechten abgesichert werden. In der Regel werden diese Kredite als Hypotheken oder Kommunaldarlehen ausgegeben. Mit der Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalobligationen werden die Darlehen Refinanziert. Diese Banken werden nach gesetzlich vorgegebenen Regelungen geführt, welche im Hypothekengesetz näher erläutert sind. Der Großteil der Banken vergibt Baudarlehen und/oder Hypotheken, deren Absicherung durch die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch gesichert wird. Die Darlehen werden über viele Jahre hinweg gewährt.
Inhalt
Die Geschäftstätigkeit der Realkreditinstitute
Die reinen Realkreditinstitute sind für das Beleihen von Wohn- und Gewerbeimmobilien zuständig. Dabei arbeiten sie immer nach dem § 14 PfandBG:
Pfandbriefgesetz (PfandBG)
§ 14 Beleihungsgrenze
Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.
Bei der Tätigkeit handelt es sich um einen sogenannten Realkredit, nachdem die Institute auch ihren Namen bekommen haben. Es wird auch als Aktivgeschäft bezeichnet und wird durch das Pfandbriefgeschäft refinanziert. Das Pfandbriefgeschäft besteht, laut § 1 Absatz 1 PfandBG aus:
der Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen, die als erworbene Hypotheken, Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe bezeichnet werden.
Der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die gedeckt sind und von staatlichen Stellen unter der Bezeichnung Kommunalobligationen, öffentliche Pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen laufen.
Der Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen, die als Schiffspfandbriefe bezeichnet werden.
Der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die als Flugzeugpfandbriefe bezeichnet werden.
Festgelegt ist, dass ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro vorhanden sein muss, um langfristig eine Darlehensgewährung zu bekommen und die Emissonszeiträume im Bereich des Pfandbriefgeschäfts zu begründen. Das Aktivgeschäft wird in diesem Fall auch als Deckungswert bezeichnet und muss die Volumen der Pfandbriefe um 2% übersteigen. Das ist im § 4 Absatz 1 PfandBG festgelegt.
Pfandbriefgesetz (PfandBG)
§ 4 Deckungskongruenz; Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen
(1) Die jederzeitige Deckung der umlaufenden Pfandbriefe nach dem Barwert, der die Zins- und Tilgungsverpflichtungen einbezieht, muss sichergestellt sein; der Barwert der eingetragenen Deckungswerte muss den Barwert der zu deckenden Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen (sichernde Überdeckung). Die sichernde Überdeckung muss bestehen in
1.
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Europäische Investitionsbank, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Entwicklungsbank des Europarates oder die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ist; dies gilt auch für Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen, deren Schuldner die Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada oder Japan sind, sofern deren Risikogewicht entsprechend dem Rating einer anerkannten internationalen Ratingagentur der Bonitätsstufe 1 nach Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) zugeordnet worden ist;
2.
Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Nummer 1 bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat,
3.
Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von bis zu 100 Tagen und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich.
Die Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 20 Abs. 2 Nr. 2, des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind insoweit nicht anzuwenden. Die Bundesanstalt kann nach Anhörung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde durch Allgemeinverfügung anordnen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auch Guthaben mit einer Ursprungslaufzeit von über 100 Tagen bei inländischen Kreditinstituten, denen ein der Bonitätsstufe 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist, zur Deckung verwendet werden dürfen, sofern durch die Beschränkung auf Bonitätsstufe 1 die Gefahr einer erheblichen Schuldnerkonzentration bei Forderungen gegen inländische Kreditinstitute entstünde. Die Bundesanstalt überprüft das Fortbestehen des Anordnungsgrundes mindestens halbjährlich. Die Allgemeinverfügung ist aufzuheben, sobald ihr Anordnungsgrund weggefallen ist. Die Allgemeinverfügung und ihre Aufhebung sind auf der Internetseite der Bundesanstalt und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Bis zur Bekanntmachung der Aufhebung der Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger in das Deckungsregister eingetragene Deckungswerte, deren Deckungsfähigkeit auf der Allgemeinverfügung beruht, dürfen nach Aufhebung der Allgemeinverfügung bis zu ihrer ursprünglichen Fälligkeit, längstens jedoch sechs Monate nach Bekanntmachung der Aufhebung, zur Deckung verwendet werden.
(1a) Zusätzlich ist zur Sicherung der Liquidität für die nächsten 180 Tage ein taggenauer Abgleich der fällig werdenden Forderungen aus eingetragenen Deckungswerten und fällig werdenden Verbindlichkeiten aus ausstehenden Pfandbriefen und in Deckung befindlichen Derivategeschäften vorzunehmen. Für jeden Tag ist die Summe der bis zu diesem Tag anfallenden Tagesdifferenzen zu bilden. Die größte sich ergebende negative Summe in den nächsten 180 Tagen muss jederzeit durch die Summe aus den Deckungswerten nach Absatz 1 Satz 2 und den eingetragenen Deckungswerten, die vom Europäischen System der Zentralbanken als notenbankfähig eingestuft werden, gedeckt werden. Für Werte, die ausschließlich zur Sicherung der Liquidität ins Deckungsregister eingetragen werden, sind die Begrenzungen der §§ 19, 20, 26 und 26f nicht anzuwenden.
…
Die Arbeitsweise der Realkreditinstitute
Das Ziel eines sogenannten Realkreditinstitutes liegt darin, dass Risiko bei einer Kreditvergabe einzuschränken. Ein solches Kreditinstitut steht in Konkurrenz mit den anderen Sammelstellen für Kapital. Dazu gehören die Bausparkassen, die Versicherungen und Banken, die langfristige Investitionen im Bereich der Immobilien finanzieren. Dabei müssen sich die Realkreditinstitute einigen strengen Limitierungen unterwerfen und haben aber im gleichen Atemzug einige Privilegien. Zu dem Privilegien gehört dass die öffentliche Pfandbriefe und Hypothekenbriefe ausgeben würden. Diese Pfandbriefe haben eine gute Absicherung und aus dem Grund erhalten sie gute Risikoeinstufungen von den bekannten Rating-Agenturen. Zu den bekanntesten Realkreditinstituten gehören die Corealcredit Bank und die Deutsche Hypotheken AG.
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