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Was ist ein Realschuldner?
Bei einem Realschuldner handelt es sich um den Besitzer einer Sache, die als Sicherheit für einen Kredit eingesetzt wurde. In den meisten Fällen ist dabei der Realschuldner mit dem Kreditnehmer identisch, denn es ist davon auszugehen, dass die verpfändete Sache sich auch im Eigentum des Kreditnehmers befindet. Allerdings muss dies nicht zwangsläufig der Fall sein, denn beim Realschuldner und beim Kreditnehmer kann es sich auch um zwei unterschiedliche Personen oder in einem Fall sogar um eine Firma handeln. Der Realschuldner ist der Bank gegenüber verpflichtet, die entsprechende Sache zur Pfändung auszuhändigen, wenn der Kreditnehmer das Darlehen nicht mehr tilgen kann oder nicht bereit dazu ist.
Definition des Realschuldners
Bei Realschuldner handelt es sich immer um die Person, die eine bestimmte Sache als Pfand an den Kreditgeber veräußert hat. Dieser stellt also den Besitzer der Sache dar und ist rechtlich somit als der Eigentümer deklariert. Dabei kann der Realschuldner vom tatsächlichen Schuldner auch abweichen, wenn eine andere Person in Form eines Bürgen, die Sicherheiten für diesen gestellt hat.
Hierbei tritt der Fakt ein, dass der Realschuldner, unabhängig vom eigentlichen Kreditnehmer, für den Ausgleich der Forderungen bei der Bank verantwortlich zeichnet. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass der Realschuldner die beliehene Sache an die Bank zur Veräußerung übergibt. Allerdings stehen hier auch andere Gesichtspunkte im Raum, die unbedingt beachtet erden müssen. Denn der Realschuldner kann ebenso einen weiteren Schuldner besitzen, der wiederum der Eigentümer der eigentlichen Sache ist.
Forderung an den Realschuldner
In den meisten Fällen wird eine Forderung an den Realschuldner direkt an diesen Gerichtet, wenn ein zu zahlender Kredit nicht mehr bedient werden kann. Dabei kann es hier aber zu Abweichungen kommen, denn bei einer konkreten im Raum stehenden Forderung, muss zuerst der Hauptschuldner angefragt werden, der diese Forderung dann in einer bestimmten Frist unbedingt an den Realschuldner weiterleiten muss, wenn der Hauptschuldner nicht der Eigentümer der Sache ist. Geschieht dies nicht, so wird die Bank den Realschuldner über die Situation informieren und die Herausgabe der Sache verlangen.
Abblocken der Forderung
Allerdings kann die Forderung an den Schuldner auch abgeblockt werden, wenn dieser Umstände nachweisen kann, die diese als ungerechtfertigt ausweisen. Sollte beispielsweise der Hauptschuldner dem Realschuldner wesentliche Fakten verschwiegen haben oder diesen unter der Vorspiegelung falscher Tatsache zu einer entsprechenden Bürgschaft bewogen haben, kann der Realschuldner die Forderung zurückweisen, sodass diese wieder an den Hauptschuldner übergeht.
Allerdings müssen für diesen Vorgang triftige Gründe vorliegen, wobei der Realschuldner hier in der Beweispflicht steht. Die Bank kann die Herausgabe der Sicherheiten dennoch verlangen, wobei im Nachhinein die entsprechenden Güter oder falls diese nicht mehr vorhanden sind, auch die Erstattung in Form des Geldwertes verlangt werden kann.
Art der Realschuld
Der Realschuldner kann auf verschiedenen Arten zur Einstehung für die Schuld verpflichtet sein. In vielen Fällen handelt es sich dabei um Geldforderungen, sodass der Realschuldner direkt mit seinem Vermögen haften muss.
Allerdings können auch alle Arten von Geständen als Sicherheit eingesetzt worden sein, wobei es sich häufig um bewegliche Objekte handelt. Diese sind dann, wie bereits erwähnt, an den Gläubiger auszuhändigen. An dieser Stellen können Schmuck, Fahrzeuge oder Kunstwerke als Beispiele genannt werden.
Die Realschuld kann aber auch durch die Verpfändung von Gebäuden entstanden sein. Hierbei handelt es sich dann um eine Grundschuld, die auch im Grundbuch des jeweiligen Gebäudes vermerkt wurde. In diesen Fall kommt es zur Zwangsversteigerung, sodass das Objekt, dann zum aktuelle geltenden Verkehrswert angeboten wird.
Ausgedehnte Haftungspflicht
Allerdings geht die Haftungspflicht noch über diesen Punkt hinaus, denn selbst wenn der Realschuldner die entsprechende Sache an den Gläubiger übergeben hat, steht dieser noch weiterhin in der Schuld, wenn durch den Erlös nicht alle Kosten gedeckt werden konnten. Dies kann zum Beispiel darin begründet liegen, dass der Pfandwert der Sache zu Beginn der Laufzeit deutlich höher war, als zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Sache. Auf diese Weise gerät der Realschuldner also in eine Bringschuld, denn er muss auch den Rest der Summe noch begleichen.
Somit geht die Haftung weit über die eigentliche Pfandsache hinaus, was vor allem dann der Fall ist, wenn der Hauptschuldner und der Realschuldner in einer Person vereint sind.
Berechtigung zur Verpfändung
Allerdings muss der Realschuldner auch berechtigt sein, die jeweilige Sache zu verpfänden. Dies bedeutet, dass das Eigentum an dem Objekt in jedem Fall bei der jeweiligen Person liegen muss. Bereits an dieser Stelle gibt es konkrete Probleme, denn in der Tat ist es so, dass beispielsweise ein Ehepartner nicht berechtigt ist, das Eigentum des anderen Partners als Pfandgut einzusetzen.
Somit muss der Realschuldner in jedem Fall das alleinige Recht am Objekt ausüben können. Sollte der Realschuldner Dinge verpfänden, die nicht sein Eigentum sind, so ist nicht nur die Stellung der Sicherheiten hinfällig, sondern auch der Schuldner hat sich strafbar gemacht, was durchaus erhebliche rechtliche Folgen haben kann. Da das Eigentum an der Pfandsache nicht nachgeprüft werden kann, bleibt hier nur die verpfänden Objekte als gegeben hinzunehmen, bis sich das Gegenteil herausstellt.
Aufhebung der Realschuld
Die Realschuld kann allerdings auch durch andere Umstände aufgehoben werden. Sollte der Realschuldner beispielsweise handlungsunfähig werden, was gegebenenfalls durch seinen Tot ausgelöst wird, ist die Verpfändung der Sache auch dann hinfällig, wenn der Realschuldner nicht in einer Person mit dem Hauptschuldner vereint ist.
Durch den Ausfall der Realschuldners wird die Schuld aufgehoben, sodass die Sache nicht mehr für die Sicherungsleistung bereit steht. Hier muss dann der Hauptschuldner neue Sicherheiten stellen, wobei viele Banken den Weg gehen, auf weitere Sicherheiten zu verzichten, wenn der Kredit bereits zu einem großen Teil abgezahlt wurde. Da der Hauptschuldner ohnehin mit seinem gesamten Vermögen für einen Ausfall haftbar gemacht werden, besteht hier also auch die Option der Pfändung, zum Beispiel des Gehaltes.
Rückgabe der Realschuld
Die Realschuld kann auch den Hauptschuldner zurückgegeben werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Realschuldner den Einzugsbereich der Bank verlässt und somit nicht mehr zur Erbringung der Sicherheitsleistung in der Lage ist. Allerdings können in diesem Zusammenhang nur Realschulden zurückgegeben werden, bei denen die Besicherung nicht über ein Gebäude erfolgt. Ist dies doch der Fall, dann muss die Realschuld bis zum Ende des Vertrages aufrecht erhalten werden. Eine Veräußerung der Immobilie wäre in diesem Fall also nicht möglich.
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