Unter einer Rente versteht man die Zahlungen aus einer privaten oder gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Altersversorgung. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung, in der alle Arbeitnehmer und viele andere Bevölkerungsgruppen pflichtversichert sind, werden auch Renten von privaten Versicherungsträgern gezahlt, wenn ein entsprechender Vertrag zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem versicherten geschlossen wurde.
Neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Rentenversicherung hat in den letzten Jahren auch die betriebliche Rente (Betriebliche Altersvorsorge) an Bedeutung gewonnen. Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, die in Form einer Direktzusage, einer Unterstützungskasse, einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds oder einer Direktversicherung erfolgen kann, erhält ein angestellter Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die im Alter, bei Invalidität oder Tod greifen kann.
Private Rentenversicherungen haben in den letzten Jahren besonders an Bedeutung gewonnen. Durch drastische Einschnitte bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist es erforderlich geworden, dass die Bürger die private Altersvorsorge ausbauen. Um dies zu fördern, hat die Bundesregierung staatliche Zuschüsse und Steuervergünstigungen für private Rentenversicherungsverträge eingeführt. Im Rahmen der Riester- oder Rüruprente werden private Sparer beim Aufbau einer privaten Rente unterstützt.
Eine weitere Form der Rente ist die Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei dieser Rentenart handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Altersrente, sondern um eine Rente, die im Falle einer Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird und den versicherten vor einem finanziellen Abstieg bewahren, sofern dieser erwerbsunfähig wird und somit nicht mehr selbst durch Arbeit für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
Die Leistungen aus den verschiedenen Rentenversicherungen unterscheiden sich teilweise sehr deutlich. Während eine Erwerbsunfähigkeitsrente beispielsweise nur im Falle einer Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden kann, werden Altersrenten grundsätzlich immer dann gezahlt, wenn eine bestimmte Mindestversicherungsdauer erreicht ist und das Renteneintrittsalter erreicht wurde. Dieses liegt in der Regel bei 65 Jahren, wird bei der gesetzlichen Rentenversicherung aber schrittweise angehoben, sodass Personen, die ab 2029 in Rente gehen, mindestens 67 Jahre alt sein müssen, damit die Rente abschlagsfrei ausgezahlt wird.
Aber nicht nur im Leistungsumfang, sondern auch in der Finanzierung der Leistungen, unterscheiden sich die verschiedenen Renten. Während es sich nämlich bei der gesetzlichen Rentenversicherung um ein umlagefinanziertes Rentensystem handelt, werden alle anderen Renten durch die sogenannte Kapitaldeckung finanziert. Das bedeutet, dass die Renten aus Geldern finanziert werden, die zuvor von den Versicherten eingezahlt wurden. Diese Eigenschaft hebelt zwar das Risiko des demographischen Wandels aus, bringt aber die Problematik mit sich, dass eine eventuelle Inflation zu einem erheblichen Kaufkraftverlust in der späteren Rentenbezugszeit führen kann. Für zukünftige Rentner stellt eine Kombination aus möglichst verschiedenartigen Renten daher in der Regel die beste Art der Altersvorsorge dar.
Inhalt
Die reguläre Altersrente
Die reguläre Altersrente bekommen alle Bürger, die Kinder erzogen oder gearbeitet haben. Als Voraussetzung muss eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren nachgewiesen werden, die als Wartezeit bekannt ist. Eine weitere Voraussetzung für die reguläre Altersrente ist das Erreichen der Altersgrenze. Vor einigen Jahren lag die Altersgrenze bei 63 Jahren, seit dem Jahr 2012 steigt diese Grenze beinah jährlich an und liegt mittlerweile bei 67 Jahren. Das hat einen Grund und der liegt in der längeren Lebenserwartung, die ein Mensch heute hat. Die Rentenzahlungen müssen länger gezahlt werden, denn dank der modernen Technik und der Medizin werden die Menschen immer älter. Somit musste der Gesetzgeber sicher stellen, dass die Beiträge von der jüngeren Generation auch genügend bezahlt werden und somit wurde das Alter nach hinten gesetzt.
Die Berücksichtigung der Mindestversicherungszeit
Die Mindestversicherungszeit ist ausschlaggebend für die Leistung der regulären Rente. Umgangssprachlich ist sie aber eher unter dem Begriff Wartezeit bekannt. Die Beanspruchung der regulären Rente ist nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
der Antragsteller hat Beträge in eingezahlt, dabei spielt es keine Rolle, ob aus selbstständiger und angestellter Tätigkeit. Es besteht zudem die Möglichkeit einen Anspruch auf Rente zu haben, wenn Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen wurde. Dazu müssen entsprechende Nachweise eingereicht werden. Welche, hängt davon ab, ob
- der Antragsteller freiwillig Beiträge gezahlt hat
- der Antragsteller Erziehungszeiten für Kinder in den ersten 2,5 bis 3 Jahren nachweisen kann
- der Antragssteller keine häusliche Pflege bekommt
- der Antragssteller bei der Scheidung einen Versorgungsausgleich bekommen hat
- der Antragssteller auch während eines Minijobs Beträge gezahlt hat. Dazu gehören auch die Beiträge, die der Arbeitgeber bezahlt hat
- der Antragsteller ein Rentensplitting mit dem Ehepartner hat
- der Antragssteller Ersatzzeiten nachweisen kann
Schon bei der Antragsstellung wird deutlich, ob der Antragssteller ein Anrecht auf reguläre Altersrente hat.
Die Altersrente für langjährige und besonders langjährige Versicherte
Es gibt eine Altersrente, die für einen bestimmten Personenkreis vorgesehen ist, das ist die Altersrente für langjährige und besonders langjährige Versicherte. Dazu muss der Versicherte eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erreichen. Dabei spielt das Geburtsalter eine bedeutende Rolle. Bei besonders langjährigen Versicherten gilt ein Zeitraum von 45 Jahren und mehr als für die besondere Rente geeignet. Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter stufenweise an die aktuellen Lebensumstände angepasst. Bei diesen beiden Altersrenten gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, die der Versicherte erfüllen muss.
Die Altersrente nach 35 Jahren
Langjährige Versicherte, die 35 Jahre anrechenbare Zeiten haben, können von der langjährigen Altersrente profitieren. Die Jahrgänge zwischen 1949 und 1963 können vor dem 67. Geburtstag in Rente gehen ohne dass ihnen Abschläge drohen. Dabei wurde das Renteneintrittsalter in den letzten Jahren maßgeblich verändert und liegt zurzeit bei 67 Jahren. Das gilt aber nur für Personen, die nach dem Jahr 1964 geboren wurden. Diese Personen können die Altersrente auch schon mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, allerdings müssen sie mit Einbussen von 14,4% rechnen. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen und wird nicht verändert.
Die Altersrente nach 45 Jahren
Jeder Versicherte, der 45 Jahre als anrechenbare Zeit nachweisen kann, der kann nach dieser Zeit in Rente gehen. Diese Rentenart wird auch heute noch als Rente mit 63 bezeichnet und gilt für Personen, die vor 1953 geboren wurden. Ab dem Jahr 1963 können die Versicherten erst mit 65 Jahren in Rente gehen. Die Altersrente für besonders langjährige Versicherte, wie diese Rentenart auch genannt wird, kann nicht vorzeitig beantragt oder erhalten werden.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Auch schwerbehinderte Menschen haben ein Anrecht auf Rente. Personen, die nach dem Jahr 1964 geboren wurden können mit 65 Jahren in Rente gehen ohne, dass sie irgendwelche Abzüge befürchten müssen. Bei den Personen, die zwischen 1953 und 1963 geboren wurden, wird die Altersgrenze immer wieder angepasst und liegt mittlerweile bei 65 Jahren. Grundsätzlich kann die Rente auch vorher beantragt werden allerdings müssen monatlich mit Einbussen von 0,3% gerechnet werden. Diese Abzüge verfallen nicht und bleiben dauerhaft bestehen. Auch wenn das offizielle Rentenalter erreicht wird. Unter den Begriff „schwerbehindert“ fallen Menschen, die mit einer Behinderung von 50% ausgestattet sind. Dazu muss ein schwerbehinderten Ausweis vorliegen. Zur Beantragung der Rente muss dieser vorgezeigt werden.
Altersrente für Bergleute
Es gibt eine spezielle Altersrente, die für Bergleute vorgesehen ist. Bei dieser Rentenart muss der Versicherte ein Mindestalter von 60 Jahren erreicht haben und mindestens 25 Jahre unter Tage gearbeitet haben. Die Altersgrenze wurde in den letzten Jahren auf 62 Jahre erhöht. Zur Grundvoraussetzung zur Beantragung der Rente für Bergleute muss der Versicherte 25 Jahre ständig unter Tage gearbeitet haben. Das Renteneintrittsalter ist abhängig vom Geburtsjahr. Alle Personen, die vor 1964 geboren wurden können mit 60 Jahren in Rente gehen. Personen, die nach 1964 geboren sind können mit 62 Jahren die Rente beantragen.
Renten für Hinterbliebene
Zu den oben genannten Renten gibt es noch besondere Renten, die für die Hinterbliebenen gedacht sind. Eine davon ist die Witwen- oder Witwerrente. Diese Rentenart kann immer dann beansprucht werden, wenn der Lebens- beziehungsweise Ehepartner verstirbt. Grundvoraussetzung für diese Rentenart ist eine Lebenspartnerschaft beziehungsweise Ehe, die mindestens ein Jahr bestand hatte. Die einzige Ausnahme gibt es, wenn der Partner bei einem Unfall frühzeitig aus dem Leben gerissen wurde.
Eine weitere Rente ist die kleine Witwen- und Witwerrente. Sie kann dann beantragt werden, wenn der Hinterbliebene ein Alter von 47 Jahren oder jünger erreicht und noch ein Kind erziehen muss. In diesem Fall kann bis zu 25% ausgezahlt werden. Allerdings gibt es die 25% nur auf die Zahlung, die bis dahin fällig wären also nicht auf die Rente, die der Verstorbene mit Rentenalter bekommen hätte.
Die große Witwen- und Witwerrente kann beantragt werden, wenn der Hinterbliebene das Alter von 47 Jahren überschritten hat und ein Kind des Verstorbenen erzieht, das noch keine 18 Jahre alt ist. Einzige Ausnahme wird durch eine Behinderung des Kindes gegeben, wenn es sich nicht alleine versorgen kann. Dann kann das Kind auch älter wie 18 Jahre sein. Diese Rentenart kann bis zu 55% der Rente betragen, die der Verstorbene am Tag des Todes als Rente bekommen hätte.
Diese Rentenarten werden manchmal nicht ein ganzes Leben lang bezahlt. Es gibt Ausnahmen und dann fällt die Rente sofort weg. Ein Grund ist eine erneute Heirat. Sobald der Hinterbliebene eine Ehe eingeht endet die Rente nach Ablauf des Monats. Zudem gibt es bei Rentensplitting eine Ausnahme. Der Anspruch endet sofort, wenn die Ehepartner sich für ein Rentensplitting entschieden haben.
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