Beide Vertragspartner, Gläubiger sowie Schuldner, haben das Recht- vom Darlehens- oder Kreditvertrag zurückzutreten.
Erhält der Darlehensgeber nachträglich Informationen, die eine Gewährung eines Darlehen nicht mehr möglich machen, so kann er vom Darlehensvertrag zurücktreten. Dies ist auch der Fall, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen innerhalb der Frist nicht erfüllt sind.
Hat der Schuldner keinen Verwendungszweck mehr für das Kapital, das er sich durch ein Darlehen beschafft hat, so kann er, bevor die Summe an ihn ausbezahlt wurde, von Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist oftmals mit Kosten verbunden, da das Kreditinstitut bereits die Kreditmittel beschafft hat. Diese Kosten werde auch als Nichtabnahmeentschädigung bezeichnet.
Inhalt
Gewerblicher Rücktritt
Ist im Finanzbereich die Rede vom Rücktritt, handelt es sich im deutschen Schuldrecht um die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages. Bereits empfangene Leistungen müssen wieder zurückgewährt werden. Dabei ist vor allem wissenswert, dass ein Rücktritt nur in Ausnahmefällen möglich ist, denn grundsätzlich gilt, dass geschlossene Verträge wie vereinbart von beiden Parteien eingehalten werden müssen. Auch der Rücktritt von einem Kaufvertrag ist möglich, auch hier müssen entsprechende Gründe vorliegen, einen Rücktritt vornehmen zu können. Wie zuvor, bei Vertragsschluss, müssen auch hier wieder beide Parteien einige sein und einen Rücktrittvertrag anfertigen.
Ein Rücktritt kann in fast allen Branchen durchgeführt werden. Egal, ob beim Immobilienkauf, im
bürgerlichen Recht, im Handelsrecht, im Versicherungsrecht oder im Strafrecht. Bei einem
Immobilienkauf ist ein Rücktritt in erster Distanz immer möglich, aber sobald eine notarielle
Beglaubigung vorliegt, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag schwer möglich. Ein Kaufvertrag ist ein
Schriftstück, das für beide Parteien – also den Verkäufer und den Käufer – bindend ist, sobald der
Vertrag unterschrieben ist. Vervollständigt wird der Kaufvertrag dann nur noch von einem Notar. Er
beglaubigt den Vertrag und somit ist er rechtswirksam. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei
Immobilien nur noch unter bestimmten Umständen möglich.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag
In erster Linie muss bei dem Kaufvertrag unterschieden werden, ob es sich um einen gesetzlichen
und vertraglichen Vertrag handelt. Dementsprechend ist auch das Rücktrittsrecht zu beachten.
Stehen im Vertrag keine Informationen oder es wurden separat Faktoren zum Rücktrittsrecht
festgehalten, dann ist immer das gesetzliche Recht anzuwenden. Laut dem gesetzlichen Recht ist
ein Rücktritt nur möglich, wenn das Haus erhebliche Mängel hat.
Beispiele:
- Die Immobilie ist durch Schulden belastet, die nicht gelöscht oder übertragen werden
können. Diese Informationen wurde aber erst nach der Vertragsunterzeichnung bekannt. - Die Immobilie weist erhebliche Mängel auf, die vom Verkäufer im Vorfeld nicht erwähnt
wurden. Allerdings ist der Käufer in der Beweispflicht und muss beweisen, dass die Mängel
erstens schon im Vorfeld da waren und die Mängel wissentlich verschwiegen wurden. Auch
hier gilt, dass die Mängel erst nach der Vertragsunterzeichnung bekannt wurden.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist nicht möglich, wenn die Finanzierungszusage von der Bank
zurückgezogen wird oder nicht vorhanden ist. Ganz im Gegenteil, denn der Käufer ist zur Zahlung
verpflichtet und kann nicht einfach einen Rückzieher machen. Die Folgen können gravierend sein,
denn der Käufer haftet mit seinem Vermögen und kann sogar bis zur Zwangsvollstreckung
getrieben werden. Aus dem Grund muss die Finanzierung der Immobilie unbedingt vor der
Vertragsunterzeichnung stehen und erst nach der Finanzierungsbestätigung ist der Notartermin zur
Beglaubigung des Vertrags sinnvoll.
Anders sieht es aus, wenn es sich um ein vertraglich festgehaltenes Rücktrittsrecht handelt. Das
vertragliche Rücktrittsrecht hat immer Vorrang. Auch das gesetzliche Rücktrittsrecht tritt in dem
Fall sofort an die zweite Stelle. Die Regelungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag können von
Verkäufer und Käufer individuell bestimmt werden. Wichtig ist, dass die Bedingungen für einen
Rücktritt schriftlich im Vertrag festgehalten werden. Der Vertrag ist für beide Parteien bindend. Mit
der Rücktrittsklausel im Vertrag ist es möglich, dass der Notar alle Rechte in Bezug auf den
Rücktritt erhält. Bei einem Rücktrittswunsch funktioniert mit Hilfe des Notars schneller der
Rücktritt, wenn der Notartermin schon durchgestanden ist.
Der Ablauf des Rücktritts
Bevor der Rücktritt vom Kaufvertrag durchgeführt werden kann, muss die zweite Partei über eine
Frist informiert werden. Ein Rücktritt ist schließlich nur aus guten Gründen möglich und die zweite
Partei muss die Gelegenheit bekommen, den Grund für den Rücktritt zu beheben. Beispielsweise,
wenn eine Immobilie mit erheblichen Mängeln ausgestattet ist und die im Vorfeld nicht bekannt
waren. Der Verkäufer muss Gelegenheit bekommen, die Mängel zu beheben, damit der Kaufvertrag
rechtsgültig bleibt und der Käufer nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Erst, wenn die
Frist ungenutzt verstrichen ist, dann kann vom Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht werden.
Allerdings können hohe Schadensersatzansprüche entstehen. Die Schadenersatzansprüche richten
sich an dem Kaufpreis. Zur Berechnung von Schadensersatzansprüchen bei einem Rücktritt vom
Kaufvertrag gilt der § 249 des Bundesgesetzbuches.
Alternativen zum Rücktritt
Es besteht aber auch nach dem Hauskauf die Möglichkeit von dem notariell beglaubigten Vertrag
zurückzutreten. Bei arglistiger Täuschung kann der Vertrag vom Käufer angefochten werden. Der
Anfechtende also der Käufer kann in einem solchen Fall allerdings keine Ansprüche auf
Schadenersatz geltend machen. Im Grunde war der Kaufvertrag durchgehend ungültig durch die
arglistige Täuschung und somit unwirksam schon bei der Unterschrift.
Eine weitere Alternative für einen Rücktritt vom Kaufvertrag liefert die Minderung des
Kaufpreises. Gerade bei Immobilien kann es vorkommen, dass Mängel vorhanden sind, die nach
der Unterschrift unter den Kaufvertrag bekannt wurden. Dann ist es für den Käufer möglich von
seinem Rücktrittsrecht vom aktuellen Kaufpreis zurückzutreten. Er kann auf eine Minderung des
Kaufpreises pochen. Allerdings kann eine Preisminderung nur durchgesetzt werden, wenn die
Mängel bei Vertragsunterschrift nicht bekannt waren. Sind die Mängel im Vorfeld bekannt, dann ist
eine Preisminderung ausgeschlossen.
Rücktritt im bürgerlichen Recht
Im bürgerlichen Recht ist ein Rücktritt eine empfangsbedürftige Willenserklärung einer Seite, die
den gültigen Vertrag aufhebt. Auch im bürgerlichen Recht ist ein Rücktritt nur möglich, wenn es
sich um einen vertraglich oder gesetzlich festgelegten Rücktritt handelt, der durch das
Widerrufsrecht oder einer mangelnden Kaufsache deutlich wird. Auch unwahre oder irreführende
Informationen zum Kauf können zu einem Rücktritt führen. Ohne sachlich gerechtfertigte Gründe
ist ein Rücktritt nicht möglich, das ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten.
Rücktritt im Handelsrecht
Im Handelsrecht bezieht sich der Rücktritt auf Gesellschaftsverträge. Ein Rücktritt ist nur möglich,
wenn die Gesellschaft nicht für die Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist. Ist das allerdings
doch der Fall, dann gibt es keinen Rücktritt, sondern eine Auflösungsklage. Bei einer stillen
Gesellschaft, also einer Gesellschaft, die nur im Hintergrund agiert ist ein Rücktritt meist ohne
Einschränkungen möglich.
Rücktritt im Versicherungsrecht
Im Versicherungsrecht handelt es sich bei einem Rücktritt um einen Rücktritt aus dem bestehenden
Vertrag. Dabei ist der Rücktritt mit dem Widerrufsrecht geregelt. Ein Widerruf des Vertrages ist
meist nur innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vertragsunterschrift möglich. Sollte die
Versicherung über diese Möglichkeit nicht eindeutig aufklären, dann kann das Widerrufsrecht auf
bis zu vier Wochen ausgebreitet werden. Ein Widerruf muss immer in Schriftform beziehungsweise
Textform eingereicht werden.
Rücktritt im Strafrecht
Im Strafrecht ist der Rücktritt anders zu sehen. Hierbei handelt es sich um den Versuch eine Aktion
durchzuführen. Der Täter plant also eine Tat, die gesetzlich verboten ist und beginnt mit der
Ausführung. Während der Ausführung stoppt der Täter seine Aktion und tritt den Rückzug an. In
diesem Fall spricht das Gesetz von einem unbeendeten Versuch. Die Tat wurde ohne das Zutun
einer zweiten Gewalt freiwillig beendet. Der Täter kann auf eine mindere Strafe hoffen und mit viel
Glück erhält er keine Strafe, aber nur wenn er beweisen kann, dass er freiwillig die Tat verhindert
hat.