Unter bestimmten Voraussetzungen kann man von einem Darlehensvertrag auch zurück treten, aber nur so lange, wie der Betrag über den das Darlehen noch nicht ausbezahlt wurde. Es handelt sich bei einem solchen Rücktritt immer um eine einseitige Erklärung, die sowohl vom Kreditgeber als auch vom Kreditnehmer ausgehen kann.
Der Kreditgeber kann zum Beispiel dann zurück treten, wenn bei der Beantragung eines Darlehens falsche Angaben gemacht wurden oder voraus zu sehen ist, dass die Rückzahlung nicht mehr gewährleistet ist. Der Kreditnehmer kann von seinem Vertrag zurück treten wenn erst nachträglich Informationen bekannt werden, die für den reibungslosen Ablauf von Bedeutung gewesen wären oder wenn er in eine Situation kommt, in der er die Rückzahlung nicht mehr sicher stellen kann. Wenn der Rücktritt vollzogen wird hat der Kreditgeber das Recht Kosten vom Kreditnehmer zu fordern, die sogenannte Nichtabnahmeentschädigung, durch die er sich für seine entstandenen Kosten und die Arbeitszeit entschädigen kann, die durch den Rücktritt oder das Fehlverhalten des Kreditnehmers entstanden sind. Prinzipiell sollte man es vermeiden in diese Situation zu kommen, da auf diese Art und Weise zumindest für den Kreditnehmer mitunter hohe Kosten entstehen können, für die er aufkommen muss und die sich für ihn aber in keinster Weise auszahlen. Das Rücktrittsrecht ist im §§ 346 ff. BGB genau geregelt. Die Gründe für einen Rücktritt sind im BGB §§ 323 ff. festgehalten.
Inhalt
Allgemeine Informationen zum Rücktrittsrecht
Mit dem Begriff Rücktritt ist gemeint, dass eine Rückgängigmachung eines schon bestehenden
Vertrages zustande kommt. Der Vertrag ist von zwei Parteien im Vorfeld rechtlich wirksam
abgeschlossen wurden, aber aus verschiedensten Gründen erklärt eine Partei, dass sie von dem
Vertrag zurücktreten möchte. Dabei muss sich die zurücktretende Partei mit den gesetzlichen und
den vertraglichen Befugnissen beschäftigen und sich zu 100 % daran halten, um vom Vertrag
zurücktreten zu können. Im §§ 346 ff. BGB (Bundesgesetzbuch) ist das gesetzliche Rücktrittsrecht
festgehalten. Bei einem Rücktritt müssen alle vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften genau
eingehalten werden. Das Rücktrittsrecht wird auch als Gestaltungsrecht bezeichnet und ist
unverjährbar. Das bedeutet, dass das Recht in erster Linie immer nach § 218 BGB zu behandeln ist,
aber auch noch in einigen Jahren seine Gültigkeit hat. Im § 218 BGB ist festgehalten, dass der
Anspruch auf einen Rücktritt nur geltend gemacht werden kann, wenn die vertraglichen Leistungen
erfüllt sind. Ansonsten gilt der Nacherfüllungsanspruch. Auch eine Verjährung ist möglich. Das
vertragliche Rücktrittsrecht kann zudem unter die Ausschlussfrist gesetzt werden. Das ist laut § 350
BGB durchaus möglich. Im Grunde ist das Rücktrittsrecht nicht persönlicher Natur und kann unter
bestimmten Bedingungen auch an eine andere Person übertragen werden.
Das Rücktrittsrecht kann immer dann in Kraft treten, wenn eine Partei aus dem geschlossenen
Vertrag austreten möchte. Dabei spielt es kaum eine Rolle, um welche Art von Vertrag es sich
handelt. Jede Partei hat in jedem Bereich, egal ob beim Abschluss einer Versicherung oder beim
Kauf eines Konsumguts die Möglichkeit, von dem Vertrag zurückzutreten.
Das gesetzliche Rücktrittsrecht
Am häufigsten kommt das gesetzliche Rücktrittsrecht zum Einsatz. Täglich werden Kaufverträge in
verschiedenen Varianten abgeschlossen, egal ob bei einem Haushaltsgerät im Geschäft vor Ort oder
der Kauf von Konsumgütern im Internet. Mit jedem Kauf wird ein rechtsgültiger Vertrag
abgeschlossen. Grundvoraussetzung ist, dass eine Partei ein Produkt oder eine Dienstleistung
anbietet und eine zweite Partei diese benötigt und kauft. Alle Verträge, die in dieser Form
abgeschlossen werden unterliegen dem gesetzlichen Rücktrittsrecht. Das bedeutet, der Käufer kann
von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. In der Regel ist eine Frist von 14 Tagen vorgesehen.
Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware. Bei Produkten, in denen es sich zum Dienstleistungen
oder Vertragsabschlüsse handelt, beginnt die Frist schon bei der Setzung der Unterschrift.
Allerdings muss der Käufer bei jedem Produkt und bei jeder Dienstleistung ausführlich über sein
Rücktrittsrecht informiert werden. Bei Onlinekäufen sind die Informationen auf den Seiten des
Shops unter dem Button Widerruf zu finden. Bei vielen anderen Produkten gibt es von den
Verkäufern spezielle Informationsblätter, die ausgehändigt werden müssen. Sind die
Informationsblätter nicht vorhanden, dann gilt der Käufer als unaufgeklärt und sein Rücktrittsrecht
beginnt erst, wenn er alle Informationen zum Widerruf hat. In den meisten Fällen erlischt das
Rücktrittsrecht innerhalb von 12 Monaten.
Die richtige Form des Rücktritts
Damit das Rücktrittsrecht ordentlich ausgeübt wird, muss der Rücktritt in besonderer Form
durchgeführt werden. In seltenen Fällen reicht eine mündliche Rücktrittserklärung aus. Die meisten
Verkäufer verlangen eine schriftliche Erklärung. Bei Versicherungen oder Darlehensverträgen muss
der Rücktritt immer in Schriftform erfolgen. Das Datum und eine handschriftliche Unterschrift
gehören zu den Grundinformationen. Dazu verlangen die meisten Parteien einen guten Grund für
den Rücktritt. Innerhalb von 14 Tagen besteht aber die Möglichkeit, von dem Vertrag ohne Angabe
von Gründen zurückzutreten. Ideal ist die Rücktrittserklärung per eingeschriebenen Brief oder per
E-Mail. Die Rückgabe eine Ware kann ebenfalls als Rücktritt gesehen werden. Die Waren und auch
die Rücktrittserklärung müssen innerhalb der gesetzlichen Rücktrittsfrist zurückgesendet werden,
damit eine Gültigkeit eintreten kann.
Das Rücktrittsrecht besteht nicht…
Es gibt aber auch Verträge, in denen ein Rücktrittsrecht nicht besteht. Zu diesen gehören:
- Dienstleistungen bei denen der Unternehmer seine Leistung schon ausgeübt hat und die
Rücktrittsfrist abgelaufen ist - Schwankungen im Preis
Waren und Dienstleistungen können aufgrund des Finanzmarktes starken Preisschwankungen
unterliegen. Auch innerhalb der Rücktrittsfrist eines Vertrages können Unterschiede bei den Preisen
auftreten. Der Unternehmer hat auf die Preisschwankungen keinen Einfluss. Ein Rücktrittsrecht
besteht nicht, wenn der Rücktritt aufgrund eines niedrigeren Preises verlangt wird. - Waren, die nach Kundenwünschen angefertigt werden
Es gibt Waren wie Eheringe mit Gravur, die von dem Rücktrittsrecht ausgeschlossen sind. Sie
werden nach den Bedürfnissen des Kunden speziell angefertigt und können nicht ohne guten Grund
zurückgesendet werden. - Verderbliche oder abgelaufene Waren
Viele Waren können schnell verderben und sie unterliegen ebenfalls nicht dem Rücktrittsrecht.
Auch Waren, bei denen das Verfallsdatum schon überschritten wurde können nicht einfach
zurückgegeben werden. - Versiegelte Waren
Es gibt Waren, bei denen eine Versiegelung vorhanden ist. Die Versieglung dient Sicherheits- und
Hygienegründen und muss vorhanden sein. Ist die Versieglung durchbrochen, dann ist das
Rücktrittsrecht ausgeschlossen. - Alkoholische Getränke
Bei alkoholischen Getränken wird im Vorfeld ein Preis angegeben. Es gibt aber auch Getränke, die
aufgrund von Lieferungsstandards erst nach 30 Tagen geliefert werden können und innerhalb der
Zeit Preisschwankungen stattfinden. Diese Getränke können nicht vom Rücktrittsrecht Gebrauch
machen. - Computersoftware, Ton- oder Videoaufnahmen
Diese Waren werden in versiegelten Verpackungen geliefert und unterliegen nur dem
Rücktrittsrecht solange die Versieglung vollständig ist. - Zeitungen oder Illustrierte
Die Waren unterliegen nur dem Rücktrittsrecht, wenn sie über Abonnenten Verträge geliefert
werden. - Dienstleistungen wie Beherbergung, Beförderung von Waren, Zusammenhänge mit
Freizeitbeschäftigungen, Vermietung von Kraftfahrzeugen, wenn die Vertragserfüllung zu
einem festen Zeitpunkt ausgemacht ist. - Beförderung von Personen
- Vermietung von Wohnungen
- Glücksspiel
- Pauschalreisen
- Dienstleistungen bei denen der Unternehmer seine Leistung schon ausgeübt hat und die
Folgen durch einen Rücktritt
Der Unternehmer muss innerhalb der Erstattungsfrist alle Zahlungen inklusive der Hinsendekosten
an den Käufer zurücküberweisen. Dazu hat er meist eine gesetzlich vorgeschriebene Frist von 14
Tagen. Gleichzeitig muss der Käufer auch die Waren zurücksenden und darf nichts behalten. Das
gilt auch bei Darlehenverträgen. Sobald das Rücktrittsrecht eingefordert wurde, müssen alle vorher
erledigten Zahlungen rückgängig gemacht werden. Ganz einfach gesagt, wird der vorherige Zustand
wieder hergestellt. Es gibt keinen Vertrag, keine Leistung und somit auch keine Forderung oder eine
Zahlung. Der Rücktritt hat aber keine Wirkung auf kommende Käufe oder Darlehensanfragen. E
gilt nur für die eine Leistung.