Schulden sind, umgangssprachlich betrachtet, verbindliche Verpflichtungen zur Rückzahlung von gesetzlichen (juristischen) beziehungsweise natürlichen Personen gegenüber deren Gläubigern.
Hat jemand Schulden, so wird derjenige als Schuldner bezeichnet; derjenige, bei dem der Schuldner Schulden hat, ist sein Gläubiger. Verschuldung bedeutet dabei den Prozess, in dessen Rahmen Schulden der Reihe nach angehäuft werden. Rückzahlungen hingegen bezeichnet die Abzahlung der im Vorhinein aufgehäuften Schulden des Schuldners.
Schulden kann jeder haben, der als Wirtschaftssubjekt gilt – Privathaushalte und -personen, Unternehmen oder der Staat selbst mit all seinen Untergliederungen, wie beispielsweise die öffentliche Hand, öffentliche Unternehmen, Sozialversicherungen und öffentliche Haushalte. Dabei hat nur der deutsche Begriff der „Schulden“ den negativen Beigeschmack von „Schuld“ – im Englischen hat das Wort „debt“ wenig mit „guilt“ zu tun, genauso wenig wie im Französischen, wo Schulden mit „dette“ übersetzt werden, anstatt mit „culpabilité“. Stattdessen lassen sich die entsprechenden Begriffe mit „sollen“ übersetzen, da sie aus dem Lateinischen („debere“) abgeleitet werden.
Bereits im Lateinischen um etwa 160 nach Christus taucht der Begriff „obligationes“ in den „Institutiones“ des Gaius auf, um Schulden als Rechtsgegenstand zu definieren. Auch die Gebrüder Grimm in ihrem deutschen Wörterbuch führen das Word „Schulden“ auf das Verb „skulan“ aus dem Germanischen zurück, das ebenfalls „sollen“ bedeutet, im Sinne einer allgemeinen Verpflichtung. Entsprechende Ableitungen sind bereits seit dem Jahr 765 bekannt. Immanuel Kant bezeichnete im 18. Jahrhundert Schulden als „negative Capitalien“, weil sie „positive Gründe der Verminderung der Capitalien“ seien – im Klartext also vom Kapital abgezogen werden.
Bereits im Jahr 1840 definierte Friedrich Carl von Savigny Schulden als Bestandteile des Vermögens, erklärte jedoch das Vermögen selbst als Summe dessen, was dem Inhaber nach Abzug aller Schulden bleibt, definierte also damit das sogenannte Reinvermögen. Allgemein gab es kaum einen (adligen) Haushalt in der frühen Neuzeit, der nicht unter chronischer Verschuldung gelitten hätte – damals war es gesellschaftlich verpflichtend, einen gewissen Lebensstandard zu halten, der wiederum in der Regel durch die Verhältnisse bei Hofe vorgeschrieben wurde, weshalb sich viele Adelshäuser in hoffnungslose Schulden stürzten, um sich selbst gesellschaftsfähig zu halten.
Der wichtigste Punkt, wenn es um die Aufnahme von Schulden zum Beispiel in Form eines Kredits bei einer Bank geht, ist die Frage, ob und wie ein Schuldner in der Lage ist, seine Schulden zusätzlich zu den anfallenden Zinsen abzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt dauerhaft gefährdet wird, indem ihn die Abzahlung dieser Schulden beispielsweise dazu zwingt, ein Insolvenzverfahren in die Wege zu leiten. Um dies herauszufinden, wird der geschuldete Betrag dem Vermögen oder den regelmäßigen Einnahmen gegenübergestellt. Dahinter steht der Gedanke, dass das Vermögen für die Leute, bei denen Schulden gemacht werden sollen, als Basis für Kreditvergaben dient und das Einkommen des Schuldners Schlussfolgerungen über dessen Rückzahlungsfähigkeit zulassen. Hierfür werden zum Beispiel bei der Aufnahme eines Kredits potentielle Schufa-Einträge des Kreditnehmers herangezogen, oder bisherige Kredite und das Zahlungsverhalten des potentiellen Kreditnehmers begutachtet.
All dies wird als Indikator genutzt, der die Tragfähigkeit von Schulden des Schuldners beschreibt, und Aussagen über dessen Bonität treffen soll. Ein weiterer, wichtiger Faktor ist die sogenannte Verschuldungsdauer (oder besser, die Entschuldungsdauer). Diese zeigt an, wie viel Zeit ein Schuldner benötigt, um auf Basis seines regelmäßigen Einkommens seine Schulden vollständig abzahlen zu können. Bei einem Staat setzen sich diese dauerhaft erzielbaren Einnahmen zum Beispiel aus den Erlösen seiner Exporte zusammen, während für Privatpersonen die Netto-Einkünfte des Gehalts genutzt werden. Bei Unternehmen hingegen wird der frei zugängliche Cash Flow hierfür genutzt. Entsprechend kann errechnet werden, wie viel Zeit ein Staat braucht, um seine Schulden durch die aus seinen Exporten erzielten Gewinne abzubezahlen, oder wie lange ein Unternehmen benötigt, um durch den entsprechenden Cash Flow seine Schulden loszuwerden.
Entsprechend ist eine höhere Verschuldungsdauer für potentielle (neue) Gläubiger ein ungünstiges Zeichen bei der Beurteilung eines Schuldners, wenn es um eine Neuverschuldung oder ähnliches geht. Jemand, der zum Beispiel gerade einen Kredit abbezahlt, wird es schwer haben, nebenher noch einen zweiten Kredit aufzunehmen, und jemand, der die Raten für sein neues Handy nicht bezahlt hat, wird vermutlich keinen weiteren Kaufvertrag auf Raten bei derselben Firma abschließen können.
In Deutschland bildet laut Gesetz das Gesamtvermögen die Basis für die Schulden, die jemand aufnehmen kann. Dabei ist es unerheblich, wodurch diese Schulden entstanden sind und woher sie stammen. Das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geht davon aus, dass den Schulden ein zumindest gleich hohes Vermögen beim Schuldner gegenüber steht. Schulden werden dabei nicht als Vermögensbestandteile angesehen, sondern nur die sogenannten Aktiva, die Summe des zur Verfügung stehenden Vermögens, von dem die Schulden abgezogen werden. Außerdem spricht das BGB gleichermaßen von Verbindlichkeiten und Schulden. Schulden werden bei der Berücksichtigung eines Geldeingangs auf mehrere Forderungen, bei der GbR (der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts) beim Gedanken an gemeinschaftliche Schulden und bei Nachlassverbindlichkeiten erwähnt, wobei Schulden mit Verbindlichkeiten gleichgesetzt werden. Weil alles, was der Erblasser hinterlässt, an die Erben übergeben wird, sind diese nach § 1967 Abs. 1 BGB zusätzlich für die Verbindlichkeiten haftbar, die der Erblasser ihnen hinterlassen hat (hier werden diese Schulden als sogenannte „Nachlassverbindlichkeiten“ bezeichnet).
Als Anfangsvermögen versteht das BGB zum Beispiel das tatsächliche Vermögen eines Ehegatten nachdem eventuelle Schulden abgezogen wurden, was auch als Reinvermögen bezeichnet wird.
Im Handelsrecht erscheint der Begriff der Schulden am häufigsten. Dabei sind Schulden handels- und bilanzrechtlich als Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB (Handelsgesetzbuch) über Rückstellungen für bis dato ungewisse Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste aus noch nicht abgeschlossenen Geschäften gegeneinander aufzurechnen. Auch hat jeder Kaufmann bei der Angabe seines Inventars nach § 240 Abs. 1 HGB seine Grundstücke, seine Forderungen als Gläubiger und seine eigenen Schulden, den Betrag seines Bargeldes sowie sein sonstiges Vermögen in Form von Gegenständen (zum Beispiel Autos oder Häuser) anzugeben. Daher hat der Kaufmann zum Ende seines Geschäftsjahres auch einen Jahresabschluss aufzustellen, der deutlich macht, wie sich das Vermögen und die Schulden gegeneinander aufrechnen. In diesem Jahresabschluss müssen laut § 246 alle Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten sein. Hierbei wird auch bewusst gefordert, dass die Schulden in die entsprechenden Finanzen des Schuldners aufzunehmen sind. Auch das Anlage- und Umlaufvermögen sowie das Eigenkapital, die Schulden und die Rechnungsabgrenzungsposten sollen separat ausgewiesen und aufgegliedert werden.
Schulden gelten außerdem als bilanzierungsfähig (also als fähig, in die Bilanz aufgenommen zu werden), wenn sie eine bereits vorhandene oder bereits sichere Belastung des Vermögens auf Seiten des Schuldners darstellen, oder wenn sie eine juristische oder wirtschaftliche Pflicht des Unternehmens sind und entsprechend bewertet werden können. Dabei sind Schulden auf der passiven Seite der Bilanz (also als Passiva, im Gegensatz zu den vorher beschriebenen Aktiva) auszuweisen, genauso wie das Eigenkapital und passive Rechnungsabgrenzungsposten. Schulden sind also alle Passivposten, die kein Eigenkapital und keine der besagten passiven Rechnungsabgrenzungsposten darstellen.
In der Rechtssprechung wird der Begriff der Schulden ebenfalls verwendet. So entschied der BGH (der Bundesgerichtshof), dass der Anschluss eines Handys vom Vertragsanbieter erst gesperrt werden darf, wenn der entsprechende Kunde mindestens 75 Euro Schulden hat. Außerdem dürfen beim Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung Unterhaltsschulden genau wie alle anderen Schulden vom Realvermögen abgezogen werden: Hätte der Schuldner den Unterhalt schon bezahlt, wäre schließlich sein Endvermögen um den gleichen Betrag geschrumpft.
Im Bereich der Gewerbesteuern spricht man von Dauerschulden. Dabei geht es darum, ob Kreditzinsen den zu versteuernden Gewinn als Aufwand für den Betrieb mindern dürfen. Das gilt allerdings nur für Schulden des laufenden Geschäftsverkehrs, solange diese in einer für das Geschäft üblichen Frist getilgt werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Schuld nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich der dauerhaften Verstärkung des Betriebskapitals dient, wenn die aufgenommene Summe das Betriebskapital für mehr als ein Jahr erhöht. Als nicht dauerhafte Erhöhung des Betriebskapitals werden Schulden bezeichnet, die länger als ein Jahr laufen und die dabei in Zusammenhang mit laufenden Geschäftsereignissen stehen, die also zum Beispiel regelmäßig anfallen, und in der für die jeweiligen Geschäfte üblichen Frist getilgt werden. Dabei handelt es sich vor allem um Kredite, die ein Unternehmen zum Beispiel zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Produkts aufnimmt und die entstehenden Schulden aus dem beim Verkauf des Produkts erzielten Erlös zu tilgen sind.
Diese Grundsätze gelten auch bei den sogenannten Kontokorrentschulden. Hierbei handelt es sich um Schulden, die zum Beispiel aus einer dauerhaften Geschäftsverbindung zwischen zwei Kaufleuten resultieren. Anstatt jede Forderung oder Verbindlichkeit einzeln abzuzahlen, werden die jeweiligen Verbindlichkeiten miteinander verrechnet, was vor allem zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs dient.
Ein weiterer, wohl fast jedem bekannter Schuldentypus sind die Staatsschulden. Darunter versteht man alle Schulden eines Staats gegenüber seinen nichtstaatlichen Gläubigern. Diese Staatsverschuldung lässt sich dabei bis in die Antike zurückverfolgen, da bereits Cicero 55 vor Christus forderte, dass der römische Staatshaushalt ausgeglichen sein müsse. Er sagte einen Staatsbankrott für das römische Reich voraus. Auch im Mittelalter war die Staatsverschuldung ein großes Problem – beinahe dauerhaft geführte Kriege sorgten für einen extrem hohen Staatshaushalt, der sich kaum ausgleichen ließ. Eines der wohl bekanntesten Beispiele für den Staatsbankrott im 18. Jahrhundert ist der, der bis heute oft Marie Antoinette in ihrer Position als französische Königin zugeschrieben wird.
Für EU-Mitglieder gilt hier angesichts der sogenannten Maastrichter Konvergenzkriterien, dass der öffentliche Schuldenstand im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt einen Wert von 60 % nicht überschreiten sollte. In Deutschland beträgt die Staatsverschuldung momentan rund 24.000 Euro pro Kopf. Nach dem Grundgesetz muss dem Bundestag und dem Bundesrat der Bundesfinanzminister über alle Einnahmen und Ausgaben und außerdem über Schulden und Vermögen des Bundes im Laufe des nächsten Geschäftsjahres Bericht erstatten. Dabei entfallen lediglich 7 % auf die Gemeinden, auf die einzelnen Bundesländer etwa 30 % und auf den Bund etwa 63 % der Staatsschulden des öffentlichen Haushalts. Den größten Anteil machen dabei Staatsanleihen mit 94 % aus, wohingegen bei Gemeinden mit etwa 65 % die Kredite dominieren. Hauptgläubiger sind die entsprechenden Kreditinstitute.
Bis vor etwa 45 Jahren gab es in den Haushalten der einzelnen Kommunen eine strikte Trennung der Schulden in „rentierliche“ und „unrentierliche“. „Rentierliche“ Schulden bezeichneten dabei die Art von Schulden in den Kommunen, die überwiegend durch zweckbestimmte Einnahmen gedeckt waren, etwa durch Sonderbeiträge, Gebühren oder Zuschüsse, während die „unrentierlichen“ Schulden durch allgemeine dem Haushalt der Kommune zur Verfügung stehende Mittel gedeckt wurden. Diese Unterscheidung entfiel jedoch mit der Haushaltsreform von 1974.
Zur Einschränkung der Staatsschulden haben verschiedene EU-Mitgliedsstaaten eine sogenannte nationale Schuldenbremse eingeführt. Diese soll eine Begrenzung der neuen Schulden ermöglichen, indem die Schulden eines Staates ein gewisses Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten dürfen. Wie bereits oben erwähnt, darf der Schuldenstand selbst dabei nicht mehr als 60 % des Bruttoinlandsprodukts betragen. Die Neuverschuldung eines Staates darf außerdem nicht höher als 3 % des Bruttoinlandsproduktes betragen. Allerdings konnten diese Richtlinien nicht von allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eingehalten werden. Daher wurde beschlossen, für Staaten, die sich nicht an die entsprechenden Richtlinien halten, finanzielle Sanktionen einzuführen. So müssen Staaten, deren Neuverschuldung oder Gesamtschuldenstand nicht den Richtlinien entsprechen, ihre Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramme mit Maßnahmen zum Abbau der Verschuldung den entsprechenden EU-Kommissionen vorlegen und sich diese Maßnahmen vom Europäischen Rat genehmigen lassen. So verfolgt Deutschland seit kurzer Zeit eine Politik, die versucht, möglichst punktgenau eine Neuverschuldung zu vermeiden – die sogenannte „Schwarze Null“.
Ein großes Problem insbesondere für Privatleute ist die sogenannte Schuldenfalle. Hierbei gerät der Betroffene, zum Beispiel durch das Abschließen diverser Ratenkäufe oder andere schwer zu überblickende Ausgaben, in einen Teufelskreis, in dem nur das Aufnehmen neuer Schulden dazu genutzt werden kann, ältere Schulden zu bezahlen. Häufig sind hiervon junge Menschen und Jugendliche betroffen, die bisher wenig Erfahrung mit Ratenkäufen oder elektronischen Zahlungsmöglichkeiten zum Beispiel im Rahmen von Handyverträgen und In-App-Käufen sammeln konnten, doch auch Rentner oder psychisch kranke Menschen, die keinen Überblick über ihre Finanzen haben, können leicht in die Schuldenfalle geraten. Schlimmstenfalls muss der Betroffene schließlich ein Verfahren zur Privatinsolvenz beantragen. Ein hoch verschuldeter Staat kann genauso in einen Teufelskreis aus immer höheren finanziellen Verpflichtungen geraten, wodurch sein Zugang zum Finanzmarkt immer eingeschränkter wird.
Letzten Endes kann der Staat genauso wie eine hoch verschuldete Privatperson seine Kreditwürdigkeit vollends einbüßen und zahlungsunfähig werden, insbesondere dann, wenn die Verschuldung in fremder Währung vorliegt. Gelegentlich haben Staaten in dieser Situation versucht, sich über das Drucken von zusätzlichem Geld neu zu finanzieren. Das führt jedoch eher zu einem Verlust an Glaubwürdigkeit und Kreditwürdigkeit – schließlich verliert die eigene Währung dadurch mehr und mehr an Wert. Das prominenteste Beispiel hierfür ist wohl die Weimarer Republik, die letzten Endes mit Brotpreisen in Millionenhöhe durch eine völlig entwertete Währung endete. Daher ist eine entsprechende Staatsfinanzierung heutzutage in der Europäischen Union verboten, und nach dem zweiten Weltkrieg wurden dafür mehr und mehr Zentralbanken als unabhängige Institutionen eingerichtet, um die Stabilität der Währung zu schützen und einen direkten Zugriff des Staates auf die entsprechende Währung zu vermeiden.
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