Inhalt
Was bedeutet Schuldübernahme?
Bei der Schuldübernahme handelt es sich um einen Vorgang, der nur mittels notariellem Vertrag bzw. notarieller Beurkundung möglich wird. Dabei tritt ein bisheriger Darlehensnehmer aus dem Darlehensvertrag aus und ein neuer Darlehensnehmer tritt an dessen Stelle in den Vertrag ein. Die Schuldübernahme ist allerdings nur dann möglich, wenn sie von allen Vertragsparteien gleichermaßen gutgeheißen wird. Dafür ist es notwendig, dass der neue Darlehensnehmer mindestens eine so gute Bonität wie der bisherige Darlehensnehmer aufweist. Bei schlechterer Bonität kann der Darlehensgeber die Schuldübernahme verweigern, weshalb diese erst nach der eingehenden Überprüfung der Bonität des neuen Darlehensnehmers überhaupt möglich wird.
Eine Schuldübernahme stellt einen Vorgang dar, bei dem mit Hilfe eines notariellen Vertrages bzw. durch eine notarielle Beurkundung, der bisherige Darlehensnehmer eines Darlehensvertrages aus diesem austritt und ein neuer Darlehensnehmer an dessen Stelle tritt. Eine solche Schuldübernahme ist allerdings nur dann möglich, wenn der Darlehensgeber nach eingehender Prüfung diesem Wechsel zustimmt und die beiden anderen Parteien ebenfalls mit allen Punkten des Vertrages übereinstimmen. Damit der Darlehensgeber einem solchen Vorhaben zustimmen kann, wird in der Regel die Bonität des neuen Darlehensnehmers über die Schufa abgefragt.
Unter dem Begriff Schuldübernahme versteht man die Übertragung einer bestehenden Schuld, auf eine andere Person, die bisher in diesem Zusammenhang nicht als Schuldner in Erscheinung getreten ist. Die Schuldübernahme erfolgt dabei durch konkrete Willenserklärung der Dritten Person, welche schriftlich fixiert werden muss. Hierzu wird ein sogenannter Schuldübernahmevertrag aufgesetzt, der alle rechtliche Aspekte eines solchen Schrittes regelt und die gegenseitigen Verpflichtungen entsprechend klärt. Die Schuldübernahme kann sowohl zwischen Privatpersonen als auch zwischen Firmen oder anderen Institutionen erfolgen.
Rechtsgrundlagen der Schuldübernahme
Eine Schuldübernahme kann aus der Basis heraus erfolgen, dass es sich bei der Schuld um ein dingliches Recht handelt, welches nicht zwangsläufig bei ursprünglichen Schuldner verbleiben muss. Da dingliche Rechte jederzeit den Besitzer oder den Inhaber dieser wechseln können, trifft dies somit auch auf Schulden zu. Grundvoraussetzung für die Übertragung ist dabei, dass es sich nicht um ein sogenanntes festes dingliches Recht handelt.
Als Beispiel kann hier der Kauf eines Hauses genannt werden. Sollten bei diesem Grundschulden entstanden sein, die auf eine Kreditverpflichtung zurückgehen, so kann diese Schuld nicht einfach an einen dritten übertragen werden, ohne dass auch das Gebäude den Besitzer wechselt. Dieses stellt für die Bank nämlich die dingliche Schuld – als die Sicherheit – für die Rückzahlung des Darlehens dar. Ist eine Schuld also ein Objekt koppelt, kann die Schuldübernahme nur bei Aushändigung des Objektes erfolgen. Schulden die nicht an Objekte gebunden sind, können jederzeit von einer Person auf eine andere Übertragen werden. Dies trifft zum Beispiel bei Schulden im Telefon- und Internetbereich zu. Hier können auch andere Personen die ausstehenden Kosten bei den Anbietern übernehmen.
Formen der Schuldübernahme
Die deutsche Rechtssprechung kennt im Grunde zwei Formen der Schuldübernahme, wobei die zweite Variante gesetzlich allerdings nicht geregelt ist. Hier handelt es sich um eine Übernahme, die somit in weiten Teilen selbst verhandelt werden kann, was das Ausmaß und dem Umfang der Mitschuldnerhaftung angeht. Dies sollte unbedingt in einem entsprechenden Vertrag geregelt werden.
Die befreiende Schuldübernahme
Bei der befreienden Schuldübernahme tritt der ursprüngliche Schuldner alle Rechten und Pflichten an einer Schuld an eine andere Person ab. Für ihn ist die Schuld somit abgegolten. Bei einer rechtswirksamen Übertragung der Schuld, können gegen ursprünglichen Schuldner seitens des Gläubigers keine Forderungen mehr geltend gemacht werden. Vielmehr sind diese nur noch an den neuen Schuldner zu richten, da dieser in vollem Umfang die gesamten Obliegenheiten des Altschuldners übernommen hat.
Eine entsprechende Schuldübernahme kommt zum Beispiel bei Verkauf einer Immobilie zum Tragen, wenn auf dieser noch eine Hypothek oder Grundschuld lastet. Hier wird meist die Grundschuld mit an den neuen Eigentümer übertragen, der dann dazu verpflichtet ist, diese bei der jeweiligen Bank zu begleichen. Er tritt also an die Stelle des Altschuldners und wird in diesem Fall zum Darlehensnehmer.
Kumulative Schuldübernahme
Die sogenannte kumulative Schuldübernahme ist nach § 311 BGB zulässig, auch wenn ihre keine Rechtsgrundlagen zugeordnet werden können. Es handelt sich also um eine sogenannte freie Schuldübernahme, die durch jede beliebige natürliche oder juristische Person übernommen werden kann. Hierbei bleibt der Altschuldner in der Zahlungspflicht, wobei aber per Vertrag, eine weitere Person in das Schuldnerverhältnis mit eintritt.
Dabei übernimmt der Neuschuldner die mit ihm vertraglichen vereinbarten Anteile an der Schuld und ist dem Gläubiger in diesem Zusammenhang genauso verpflichtet, wie es der Altschuldner ist. Beide haften also gemäß ihrer jeweiligen Anteile an der Schuld, sodass hier ein gesamtschuldnerisches Verhältnis zum Tragen kommt.
Ein Beispiel für eine derartige Schuldübernahme ist zum Beispiel das Schließen einer Ehe. Da bei bestimmten Verträgen in einer Ehe – wie zum Beispiel ein Stromvertrag – grundsätzlich ein Gesamtschuldnerisches Verhältnis eintritt, übernimmt also der neue Partner automatisch diese Schulden mit, wobei er an die Stelle des Mitschuldners tritt.
Zustimmung des Gläubigers
Grundsätzlich gilt für die meisten Schuldübernahmen, dass eine Zustimmung des Gläubigers zu dieser nicht erforderlich ist. Da dieser per Schuldübernahmevertrag weiterhin an der Sache beteiligt bleibt, werden seine Rechte durch diesen Schritt nicht gefährdet, denn er hat auch gegen den neuen Schuldner die gleichen Rechte, wie dies beim Altschuldner der Fall war.
Allerdings hat der Gläubiger bei allen Übertragungen die nicht in seinem Kenntnisbereich liegen das Recht zum Widerspruch, wenn er begründet seine Ansprüche in Gefahr sieht. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sich herausstellt, dass der neue Schuldner aus finanziellen Gründen unmöglich in der Lage ist, die anstehende Schuld zu tilgen. In einem solchen Fall oder bei einer direkten Schuldübernahme ohne wissen des Gläubigers, ist stets seine Zustimmung einzuholen.
Unveränderlichkeit der Schuld
Bei einer Schuldübernahme kann der Gegenstand der Schuld an sich, nicht verändert werden. Dies bedeutet, dass wenn die Schuld aus einen Kaufpreis für einen Gegenstand her resultiert, dieser weiterhin mit der Schuld belastet bleibt und nicht auf ein anderes Objekt übertragen werden kann. Allerdings erlöschen in diesem Zusammenhang sehr wohl die ursprünglichen vereinbarten Pfandrechte an einer Sache.
Hat ein Schuldner für seinen Kauf also beispielsweise ein Fahrzeug als Sicherheit eingesetzt, dann kann bei einer genehmigten und vollständig vollzogenen Schuldübernahme dieses Fahrzeug nicht mehr als Sicherheit in Anspruch genommen werden, da es nicht das Eigentum des neuen Schuldners darstellt. Vielmehr kann der Gläubiger an dieser Stelle aber verlangen, dass eine gleichwertige Sicherheit an dessen Stelle gestellt wird, die sich im Eigentum des neuen Schuldners befindet. Andernfalls besteht für ihn grundsätzlich das recht, die Übernahme abzulehnen.
Angebotsverhältnis
Aktuelle Rechtsauffassungen sehen den oben geschilderten Zusammenhang in einem etwas anderen Licht. Hier stellt die Schuldübernahme zwischen zwei Personen zwar eine Vereinbarung dar, mit der Inkenntnissetzung des Gläubigers, wird diesen allerdings nur ein Angebot unterbreitet, dass dieser grundsätzlichen ablehnen kann. Auf diese Weise wird aus der Schuldübernahme ein Gläubigerrecht, dass nur dann gewährt werden muss, wenn sich für diesen entsprechende Vorteile ergeben. Allerdings ist diese Rechtsauffassung nicht allgemein anerkannt, sodass Gerichten bei etwaigen Streitfragen gewisse Spielräume offen bleiben.
Erfüllungsübernahme
Eine abweichende Form der Schuldübernahme stellt die Erfüllungsübernahme dar. Bei dieser wird die Schuld nicht von einer Person auf eine andere Übertragen, vielmehr erklärt sich eine dritte Person damit einverstanden, die bestehende Schuld an Stelle des Altschuldners an den Gläubiger zu zahlen. Dabei tritt diese Person aber rechtlich nicht an die Stelle des Schuldners, denn jeden Zahlungsverzug hat kann der Gläubiger nur gegenüber dem Schuldner erklären. Allerdings kann in dieser Mithaftungsposition in einem gewissen Rahmen auch die erfüllende Person in Anspruch genommen werden.
« Zurück zum Wiki Index