Inhalt
Was bedeutet Schwebendes Geschäft?
Geschäfte beruhen normalerweise auf dem Vertragsverhältnis zweiter Personen. Diese versprechen sich zu gegenseitiger Leistungserfüllung. Ein schwebendes Geschäft bezeichnet hierbei zwar die Absicht eines Leistungsaustauschs und die dafür benötigten Verträge wurden beiderseitig abgeschlossen, doch ein Leistungsaustausch hat noch nicht stattgefunden. Unter einem schwebendem Geschäft kann auch verstanden werden, dass eine Vertragspartei noch nicht Ihre Leistung voll erfüllt hat und damit der Leistungsanspruch, der sich aus dem Vertrag ergibt noch nicht abgeschlossen ist.
Wichtig ist die Einschätzung des schwebenden Geschäftes im Bilanzrecht. Zum Bilanzstichtag muss beurteilt werden, die über den Bilanzstichtag hinausgehenden schwebenden Geschäfte bilanzierungspflichtig sind. Das ist abhängig vom Schwebezustand des Geschäfts.
Klassifizierung als schwebendes Geschäft
Die Beurteilung eines schwebendes Geschäftes kann in verschiedenen Rechtsbereichen von Bedeutung sein. Insbesondere im Handelsrecht, Zivilrecht, Steuerrecht und bei der Einschätzung von Vertraggsstörungen, kann die Klassifizierung als schwebendes Geschäft einen Einfluss haben.
Voraussetzung für die Klassifizierung als schwebendes Geschäft ist, dass ein Vertrag geschlossen wurde, mit dem die Vertragsparteien sich zum gegenseitigen Leistungsaustausch verpflichten, sodass daraus ein schwebendes Geschäft entstehen könnte. Genauer beschreibt das schwebende Geschäft, dabei den Zustand zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Erfüllung des Vertragsinhaltes beider Parteien.
Wichtig ist hierbei die Erfüllung der Hauptschuld. Sollten nur noch unwesentliche Nebenpflichten nicht erbracht worden sein, so wird der gesamte Vertrag nicht als schwebendes Geschäft eingeschätzt. Das schwebende Geschäft wird beendet, wenn die Sachleistungen bei beiden Vertragsparteien erfüllt wurden.
Meinungen zum Schwebezustand
Die Klassifizierung als schwebendes Geschäft ist allerdings nicht allgemeingültig. In der Rechtsauffassung gibt es daher verschiedene Meinungen über die Einschätzung eines schwebenden Geschäftes. Gerade die Dauer des Schwebezustandes ist hierbei oftmals Gegenstand der Diskussionen.
Die gemeinsame Basis ist, dass ein schwebendes Geschäft dann vorliegt, wenn ein Vertrag oder vertragsähnliche Vereinbarung getroffen wurde, die für beide Seiten Leistungsverpflichtungen beinhaltet. Als schwebend wird dann verstanden, dass das Geschäft zwar eingeleitet, allerdings noch nicht vollständig abgeschlossen wurde.
Das schwebende Geschäft tritt allerdings nicht bei allen Vertragsverpflichtungen auf. Teilweise liegen sehr kurze Zeiträume zwischen Vertragsvereinbarung- und Erfüllung. Es kann auch vorkommen, dass die Erfüllung sofort geschieht. Bei Bargeschäften zum Beispiel fallen Vertragsvereinbarung und die Erfüllung auf den selben Moment. Hierbei kann kein Zeitpunkt eines schwebenden Geschäftes bestimmt werden.
Für die Klassifizierung als schwebendes Geschäft ist also ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen Vertragsvereinbarung und Erfüllung notwendig. Im Zivilrecht wird der Schwebezustand ab dem Inkrafttreten des Vertrages angesehen. Er erlischt erst bei Erfüllung des Vertrages. Wesentlich ist hier also die Rechtsgültigkeit der beidseitigen Vertragsverpflichtung.
Verträge können allerdings auch schon vor der eigentlichen Vertragsunterzeichnung bindend sein. So wird in der wirtschaftlichen Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass ein schwebendes Geschäft bereits vorliegt, wenn ein bindendes Angebot vorgelegt wurde, dessen Annahme sehr wahrscheinlich ist. Hier wird bereits bei Vorlegen des Angebotes ein schwebendes Geschäft eingeleitet.
Die wirtschaftliche Ansicht wird auch in der Rechtsprechung weitestgehend vertreten. Damit entsteht hier ein Unterschied zwischen wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Sichtweise.
Für die Beendigung des schwebenden Geschäftes wird das Realisationsprinzip angewandt. Entscheidend für den Beendigungszeitpunkt des schwebenden Geschäftes ist demnach die Erfüllung der Sach- oder Dienstleistung. Wichtig ist hierbei, dass allein die Erfüllung der Hauptleistung entscheidend ist. Unwesentliche Nebenleistungen können das schwebende Geschäft also nicht hinauszögern.
Schwebende Geschäfte und deren Inhalte
In der Wirtschaft können schwebende Geschäfte in vielerlei Form auftreten. Klassischerweise sind die schwebenden Geschäfte in Kaufverträgen zu finden. Gerade bei größeren Anschaffungen zwischen zwei Wirtschaftsunternehmen liegt kein sofortiger Abschluss des Geschäftes vor.
Schwebende Geschäfte können aber auch in Werkverträgen und Werklieferungsverträgen auftreten. Auch bei Nutzungsüberlassungen sind schwebende Geschäfte in der Regel vorzufinden. Davon betroffen sind Mietverträge, Pachtverträge, Leasingverträge und Kreditverträge.
Beim Vertragsabschluss ist davon auszugehen, dass die Leistungen beider Parteien gleichwertig sind. Sowohl die Erbringung der Sach- oder Dienstleistung als auch deren Bezahlung oder Finanzierung sind hierbei gleichwertig.
Grundsätzlich können schwebende Geschäfte in jeder beliebigen Form auftreten. Unterteilt werden diese in der Art des Geschäftes. Wiederholen diese sich häufig, so liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Dies ist zum Beispiel bei Mietverträgen der Fall. Anders sieht dies bei Einzelschuldverhältnissen aus, die zum Beispiel beim einmaligen Kaufvertrag häufig anzufinden sind. Die zweite Klassifizierung liegt in der bilanziellen Betrachtung des Geschäftes. So kann zwischen schwebenden Absatz- oder Beschafftungsgeschäften unterschieden werden.
Ein schwebendes Absatzgeschäft liegt für den zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Erbringer der Leistung vor. Für ihn ist wichtig, wann die Erträge aus dem Geschäft bilanziell berücksichtigt werden dürfen. Anzuwenden ist hier in der Regel das Realisationsprinzip. Es kann allerdings auch passieren, dass er die Leistung bereits erbringt, die Zahlungen jedoch nicht erbracht werden können. Um diese Fälle zu berücksichtigen, müssen ebenfalls Drohverlustrückstellungen aus dem schwebenden Geschäft ausgewiesen werden.
Analog dazu gibt es natürlich auch für die schwebenden Beschaffungsgeschäfte Risiken, die vom Vertragspartner abgedeckt werden müssen. Zwar ist hier die Ertragsrealisation offensichtlich mit der Erbringung der Sach- oder Dienstleistung des Vertragspartners. Allerdings kann es hier ebenfalls dazu kommen, dass eine Zahlung erfolgt, aber der Vertragspartner seine Leistung nicht vertragsgemäß erfüllen kann. Diese Drohverlustrückstellung während des Schwebezustandes des Geschäfts muss ebenso betrachtet werden.
Schwebende Geschäfte in der Bilanz
Im Sinne der Bilanz können nur Ereignisse, die auch tatsächlich stattgefunden haben berücksichtigt werden. Ein schwebendes Geschäft stellt zwar eine Leistungsverpflichtung dar, aber noch keine Leistungserbringung. Das schwebende Geschäft darf also nicht in der Bilanz berücksichtigt werden. Es herrscht hier strenges Bilanzierungsverbot. Auch wenn dieses Verbot nicht in Gesetzen ausdrücklich niedergeschrieben ist, so ergibt sich dieser Sachverhalt aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung.
Es können allerdings bereits eingetretene Leistungen im Zusammenhang mit dem schwebendem Geschäft erfasst werden. Wurde bereits eine Anzahlung geleistet, so ist diese bilanziell zu verbuchen. Droht ein Verlust dieser Anzahlung, weil der Vertragspartner der Leistungsverpflichtung nicht nachkommt, so ist dieser Verlust ebenfalls schon zu berücksichtigen. Herstellungskosten müssen ebenfalls schon in der Bilanz eingebracht werden.
Auch wenn schwebende Geschäfte als solche also nicht bilanziert werden dürfen, so gehen dennoch die bereits real eingetretenden Leistungen und Gegenleistungen sehr wohl in die Bilanz ein. Ebenso müssen Verluste berücksichtigt werden, wenn wahrscheinlich ist, dass diese eintreten werden.
« Zurück zum Wiki Index