In der heutigen Zeit werden immer mehr Kredite abgeschlossen, die mit Hilfe von Sicherheiten gewährt werden. Eine Sicherheit bietet der Bank, wie der Name schon vermuten lässt, eine gewisse Sicherheit vor einem möglichen Zahlungsausfall. Kommt es dazu, dass der Kreditnehmer seine Schulden nicht mehr begleichen kann, dann wird es zu einer Sicherheitenverwertung kommen.
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Die Grundlage für die Sicherheitenverwertung
Die Grundlage für eine Sicherheitenverwertung ist zuerst einmal die Aufnahme eines Kredites. Dabei spielt es erst mal keine Rolle, um welche Kreditform es sich handelt. Die Grundvoraussetzung für einen Kredit ist eine gute Bonität, ein Einkommen und im besten Fall eine entsprechende Sicherheit. Die Bonität beziehungsweise die Kreditwürdigkeit wird mit Hilfe von Auskunfteien eingeholt und wird von der Bank selbst überprüft. Nur, wenn die Kreditwürdigkeit gegeben ist, spielen die anderen Voraussetzungen für die Vergabe eines Kredits eine wichtige Rolle. Danach wird das Einkommen überprüft. Dazu gehört in erster Linie das Einkommen des Kreditnehmers, aber auch im Haushalt lebende Personen, können von Interesse sein. Bei einem ausreichenden Einkommen spielen aber auch die Ausgaben eine bedeutende Rolle. Nachdem diese beiden Faktoren positiv ausfallen kommen Sicherheiten ins Spiel. Sicherheiten sind meist bei höheren Kreditsummen gern gesehen. Aber auch bei Krediten, die eine lange Laufzeit haben spielen die Sicherheiten eine sehr wichtige Rolle. In der Regel kommen Sicherheiten immer dann ins Spiel, wenn es um eine Baufinanzierung geht. Eine Baufinanzierung läuft meist über mehrere Jahrzehnte und über diesen Zeitraum kann kein Mensch vorhersagen was passieren wird. Aus Arbeitslosigkeit oder Krankheit besteht die Möglichkeit, dass der Kreditnehmer seine monatlichen Zahlungen an die Bank zum Ausgleich des Kredits nicht mehr nachkommen kann und schon gerät er in Zahlungsschwierigkeiten. Um sich vor solchen Zahlungsausfällen und vor einem finanziellen Verlust zu schützen, nimmt die Bank Sicherheiten an. Nur, wenn der Kunde bei der Finanzierung Sicherheiten angeboten hat, kann die Bank auch von der Sicherheitenverwertung profitieren.
Die Funktion der Sicherheitenverwertung
Bevor eine Sicherheitenverwertung stattfinden kann gibt es ein paar Faktoren, die beachtet werden müssen. Bei der Finanzierung muss die Bank sich die Sicherheiten vorlegen lassen. Bei einer Baufinanzierung bietet sich das Grundstück und das Haus als Sicherheit an. Die Bank lässt sich ins Grundbuch eintragen, um eine gewisse Sicherheit zu haben. Auch bei anderen Sicherheiten wie einer Lebensversicherung, Vermögensgegenständen oder anderen Sicherheiten muss die Bank sich im Vorfeld überzeugen, dass sie als Sicherheit ausreichend sind und die Bank muss sie akzeptieren. Das ist die Grundvoraussetzung für eine nachfolgende Sicherheitenverwertung.
Nun kommt es zu einer Finanzierung und die Bank zahlt dem Kunden den gewünschten Kredit aus. Die nachfolgenden Monate und Jahre zahlt der Kunde seine monatlichen Raten pünktlich ab und auf einen Schlag kommen keine Zahlungen mehr. Die Unterschiede sind unterschiedlich und spielen für die Bank erst mal keine Rolle, denn sie muss jetzt dafür sorgen, dass ihr finanzieller Verlust gering bleibt. Die Bank wird in der Regel zuerst Mahnungen verschicken, um den Schuldner an die Zahlung zu erinnern und ihn zur Zahlung aufzufordern. Das ist gesetzlich der korrekte Weg. Heute reicht es meist aus, wenn zwei Mahnungen geschrieben werden und anschließend kann die Bank weitere Schritte einleiten. Die Bank muss nun einen Titel bekommen und das ist nur gerichtlich möglich. Sobald der Titel vorhanden ist, hat die Bank das Recht mit der Sicherheitenverwertung zu beginnen.
Als Beispiel bietet sich die Sicherheitenverwertung für eine Immobilie an. Nachdem die Bank den Titel erwirkt hat und im Grundbuch als Hauptgläubiger steht, kann die Bank die Immobilie zwangsversteigern. Dafür wird die Immobilie von einem Gutachter auf ihren aktuellen Wert geschätzt. Im Idealfall ist der aktuelle Wert genauso hoch wie die Forderungen, die bei der Bank als Außenstände vorhanden sind. Mit dem Wert geht die Immobilie in die Zwangsversteigerung und von dem daraus entstehenden Erlös werden die offenen Forderungen bei der Bank ausgeglichen. Sollte ein höherer Erlös rauskommen als Forderungen bei der Bank offen sind, dann bekommt der ehemalige Kreditnehmer die Restsumme ausgezahlt, wenn es keine weiteren offenen Forderungen gibt. Mit der Zwangsversteigerung hat die Bank eine Sicherheitenverwertung durchgeführt, denn sie hat die hinterlegte Sicherheit, in diesem Fall die Immobilie, verwertet und somit ihre offenen Forderungen beglichen.
Die Sicherheiten können zur Sicherheitenverwertung genutzt werden
Im Grunde kommt es darauf an, welche Sicherheiten von der Bank akzeptiert werden. Alle Sicherheiten können der Sicherheitenverwertung zugeführt werden, egal ob es sich um eine Immobilie, ein Grundstück oder andere Vermögenswerte handelt. Alle Sicherheiten, die einen entsprechenden Wert haben und zur Verwertung geeignet sind, können genutzt werden. Die bekannteste Verwertung der Sicherheiten ist die Versteigerung. Die Versteigerung bietet sich für Grundstücke, Immobilien und auch alle anderen Vermögensgegenstände an, darunter Schmuck, Wertpapiere oder auch Fahrzeuge. Grundvoraussetzung zur Verwertung ist immer, dass der Kreditnehmer seine Kreditschulden nicht bezahlt und die Bank die Sicherheit akzeptiert hat.
Fällige Forderungen sind verwertungsreif
Die Verwertungsreife einer Sicherheit beginnt immer mit der fälligen Forderung. Nach § 41 InsO gelten nicht fällige Forderungen als fällig:
§41 InsO
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) 1 Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. 2 Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
Voraussetzung der Sicherheitenverwertung
Laut § 1234 des Bundesgesetzbuches muss eine Androhung vorausgesetzt werden bevor eine Sicherheitenverwertung in die Tat umgesetzt werden darf.
§ 1234 BGB
(1) 1 Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. 2 Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
(2) 1 Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. 2 Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.
Die Androhung der Sicherheitenverwertung muss immer schriftlich erfolgen und muss sich an die Rechtsprechung halten. Bei der Verwertung der Sicherheiten muss die Bank immer auf die Belange des Sicherungsgebers Rücksicht nehmen. Die Bank kann aber ihr Wahlrecht nach § 262 BGB ausüben:
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
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