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Was bedeutet Sicherungsabtretung?
Unter einer Sicherungsabtretung versteht man die Verpfändung einer konkreten Forderung, die dem Kreditnehmer zusteht. Dabei geht es bei der Sicherungsabtretung nicht um eine Befriedung, sondern lediglich um eine Absicherung des Kreditgebers, denn die Forderung kann auch deutlich geringer als der eigentliche Kreditbetrag ausfallen. Die Sicherungsabtretung kann dabei nur auf bestimmte Forderungen angewendet werden. Sie stellt eine direkte Weiterleitung einer solchen dar, ohne das aber der Forderungsverpflichtete gegenüber dem Kreditnehmer, als Drittschuldner in Erscheinung tritt. Allerdings muss an dieser Stelle angeführt werden, dass auch eine Lohnabtretung in diese Rubrik fällt, wenngleich es sich hierbei um eine Drittschuldnerbeziehung handelt.
Rechtlicher Grundlagen der Sicherungsabtretung
Die Rechtsgrundlage für eine Sicherungsabtretung wird nach § 398 BGB gegeben. Hierbei ist es zulässig, dass eine Forderung die einem Schuldner zusteht, an den jeweiligen Gläubiger abgetreten – in diesem Sinne also weitergeleitet werden kann – wenn die Natur der Forderung dies unweigerlich zulässt. Bei der Sicherungsabtretung handelt es sich um eine reine Sicherungsleistung, die nicht zu dem Zwecke dient, eine vollständige Befriedigung des Gläubigers zu erreichen, sondern lediglich einen gewissen Teil des Kreditvolumens, über diese Leistung zu besichern. Dabei müssen drei Kriterien in diesem Zusammenhang unweigerlich erfüllt werden:
Kriterium 1
Die Forderung auf die sich die Sicherungsabtretung bezieht, muss unweigerlich dem Kreditnehmer gehören und diesem auch zustehen. Forderungen die nur von dritten eingekauft wurden oder aber bei denen Dritte an der zur erbringenden Leistung beteiligt sind, können nicht als Sicherungsabtretung genutzt werden.
Kriterium 2
Die Forderung um die es geht, muss sich konkret als eine solche Bestimmen lassen. Dies ist vor allem bei Sachwerten so, denn wenn als Sicherheit beispielsweise ein Auto verpfändet wird, kann dieses Objekt im Kreditvertrag namentlich erwähnt werden. Die gleichen Ansprüche muss auch eine Sicherungsabtretung erfüllen, sodass diese einer konkreten Bezeichnung unterworfen werden kann. So muss im Kreditvertrag beispielsweise vermerkt werden können, dass es sich um eine Forderung aus dem Verkauf von bestimmten Waren handelt.
Kriterium 3
Die Forderung muss übertragbar sein. Dies bedeutet, dass es sich nicht um eine Forderung handeln darf, die von ihrer Natur her nicht an andere weitergegeben werden kann, obwohl diese dem Kreditnehmer alleine gehört. Ein Beispiel hierfür wäre eine Steuerrückzahlung oder das absolute Existenzminimum, dass sich aus einem geringen Lohn oder Sozialleistungen ergibt.
Sicherungsvertrag
Jeder Sicherungsabtretung liegt immer ein Sicherungsvertrag zugrunde. Dieser muss zwangsläufig abgeschlossen werden, denn die reine Erwähnung der Abtretung im Kreditvertrag reicht nicht aus, um die Ansprüche einer solchen zu erfüllen. Im Sicherungsvertrag müssen alle Rechte und Pflichten aller Parteien exakt festgestellt werden. Zudem muss der Vertrag auch die Umstände definieren, unter welchen der Sicherungsfall eintritt. Zudem muss der Sicherungssteller genau benannt werden, sodass der Gläubiger weiß, an wen er sich zur Einlösung der Sicherung wenden muss.
Stillschweigende Sicherungsabtretung
Bei der stillschweigenden Sicherungsabtretung wird der Sicherungssteller nicht über die Abtretung informiert. Dies bedeutet, dass der Emittent der Forderung – also jene Person, die beim Kreditnehmer eine Schuld hat – in erster Linie nichts von der Abtretung erfährt. Dieser Umstand tritt erst dann ein, wenn die Sicherungsleistung aus konkreten gründen, vom Gläubiger eingefordert wird.
Verbot der Stillschweigenden Sicherungsabtretung
Allerdings kann nicht jede Forderung stillschweigend übergeben werden. Wer eine Versicherungsleistung wie eine Lebensversicherung abtritt, der muss dem Versicherer umgehend mitteilen, dass dies geschehen ist. Sicherungsabtretungen die hier ohne eine entsprechende Anzeige durchgeführt werden sind an sich wirkungslos, sodass auch beim Eintreten des Sicherungsfalls, eine Abtretung nicht möglich ist. Das Gleiche gilt auch für Behörden, bei denen eine Sicherungsleistung abgetreten wird. Hier muss die Anzeige der Abtretung mindesten drei Monate nach deren Erfolgen eingegangen sein, wenn diese ihre Wirkung entfalten soll. Tritt während dieser Zeit der Sicherungsfall ein, kann diese nicht in Anspruch genommen werden.
Offene Sicherungsabtretung
Die offene Sicherungsabtretung offenbart dem Emittenten der Forderung sofort die Abtretung der Selben. Hierbei erfährt dieser auch, wer der Gläubiger hinter der Forderung ist und welche Ansprüche er entsprechend geltend machen kann. Allerdings bleibt der Inhalt der Besicherung dem Emittenten verborgen, sodass dieser keinen Einblick in das dahinterstehende Rechtsgeschäft erhält.
Grundsätzlich ist der Emittent verpflichtet, beim Erhalt der Sicherungsforderung, diese an den Gläubiger herauszugeben. Das Recht der Ablehnung besteht nur dann, wenn durch das Erfüllen der Forderung die Rechte Dritter gefährdet werden oder aber Forderung inzwischen als illegitim deklariert wurde.
Konkret abtretbare Forderungen
Forderungen, die im Rahmen einer Sicherungsabtretung genutzt werden können, stellen zum Beispiel Ansprüche aus Mietforderungen dar. Hierbei zählt auch die reguläre Miete dazu, sodass auch die direkten Mietzahlungen an den Gläubiger weitergeleitet werden können. Dabei muss der Mieter über diesen Umstand nicht in Kenntnis gesetzt werden. Auch Leistungen aus Kaufverträgen, Einnahmen aus Aktiendepots, Anteile an Unternehmen, Bankguthaben, Bausparverträge und allen weiteren Anlageformen, können als Sicherungsabtretung genutzt werden.
Abtretung aller Rechte
Die Sicherungsabtretung überträgt dem Gläubiger nicht nur das Recht an der Forderung selbst, sondern auch an allen Nebenrechten, die aus dieser entstehen. Hierbei kann es sich um weitere gestellte Sicherheiten wie Mietkautionen, Hypotheken, Bürgschaften oder alle andere relevanten Rechtsgeschäften handeln. Die Nebenrechte gehen dabei augenblicklich auf den Gläubiger über, sodass dieser auch diese als weitere Sicherungsleistung in Anspruch nehmen kann, sofern diese nicht unter das Verbot der Übertragung fallen.
Abtretungsverbot
Manche Forderungen können auch kategorisch von einem Abtretungsverbot betroffen sein, allerdings nur dann, wenn ein solches bereits Bestandteil des ursprünglichen Vertrages war. Ein solches Verbot kann dann sinnvoll sein, wenn zwar alle drei wesentlichen Kriterien erfüllt sind, die Sicherungsabtretung aber dennoch die Rechte Dritter unweigerlich berühren würde.
Wird zum Beispiel eine Sache gekauft, die am Ende nicht nur einer Person benutzt wird, sondern auf die mehrere Anspruch haben, wobei diese sich aber trotzdem im Eigentum des Kreditnehmers befindet, kann in diesem Fall ein Verbot der Abtretung als Vertragsbestandteil eingefügt werden. Die Abtretung kann dann nur erfolgen, wenn dieses Verbot durch die Erlaubnis beider Parteien aufgehoben wird, sodass in diesem Fall ohnehin keine stillschweigende Abtretung möglich wäre.
Zukünftige Forderungen
Sicherungsabtretungen können auch auf zukünftige Forderungen durchgeführt werden, sofern der Eintritt der Forderung als absolut wahrscheinlich gilt. Dies bedeutet, wenn in einem Monat konkret festgelegt ist, dass hier ein Mieter eine Wohnung bezieht und bereits ein Mietvertrag unterschrieben wurde, kann die Forderung als gesichert angesehen werden.
Auf der anderen Seite kann die gleiche Forderung nicht als Sicherungsabtretung genutzt werden, wenn der Mieter den Mietvertrag noch nicht verbindlich unterzeichnet hat. Die Abtretung in gutem Glauben ist somit nicht gestattet.
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