Bestimmte Aussagen, sogenannte Sonderausgaben, können bei der Einkommenssteuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Allerdings muss beachtet werden, dass sie weder unter Betriebsausgaben fallen noch unter die Werbungskosten. Unter die Rubrik Sonderausgaben fallen zum Beispiel die Kirchensteuer oder Versorgungsaufwendung. Versorgungsaufwendungen fallen beispielsweise bei einer Berufsausbildung an, aber auch eine zusätzliche Altersvorsorge ist eine Versorgungsaufwendung. Unterschieden werden Sonderausgaben in unbeschränkte und beschränkte. Aber auch Versicherungen, Spenden, Unterhaltszahlungen, oder das Studium zählen zu den Sonderausgaben, welche steuerlich geltend gemacht werden können.
Bei den Sonderausgaben gibt es Unterschiede. Sie unterscheiden sich nach:
- Sonderausgaben allgemein
- Sonderausgaben für Altersvorsorge
- andere Vorsorgeaufwendungen
- andere Sonderausgaben
Inhalt
Sonderausgaben allgemein
Zu den Sonderausgaben allgemein gehören:
- Unterhaltsleistungen
Die Unterhaltsleistungen belaufen sich auf geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner. Allerdings liegt die Höchstgrenze bei 13.085 Euro im Monat.
- Renten und dauernde Lasten
Die Renten und dauernden Lasten müssen sich auf besondere Verpflichtungsgründe beruhen.
- Kirchensteuer
- Kinderbetreuungskosten
Zu den Kinderbetreuungskosten gehören die Kosten, die zur Fremdbetreuung gebraucht werden. Allerdings zählen nur 2/3 der Kosten zu den Sonderausgaben. Im Höchstfall liegt die Grenze bei 4.000 Euro für ein Kind. Für zwei Kinder liegt die Höchstgrenze somit bei 8.000 Euro…
- Berufsausbildung
Bei der Berufsausbildung handelt es sich um Sonderausgaben, die sich auf eine erste Ausbildung oder ein Erststudium beziehen. Hier wird mit Kosten für bis zu 6.000 Euro gerechnet. Gerechnet werden diese Sonderausgaben jährlich. Dabei unterscheiden sich die Sonderausgaben in Bezug auf eine Ausbildung oder ein Studium. Bei einem Studium kann eine Unterkunft und noch andere Faktoren eine Rolle spielen. Das Masterstudium zählt bei den Sonderausgaben nicht als Erststudium und gehört zu den Werbungskosten.
- Schuldgeld
30% des Schulgeldes gelten als Sonderausgaben. Zum Schulgeld werden Betreuungskosten, Verpflegungskosten, Beherbergungskosten und der Einsatz einer inländischen Ersatz- oder Ergänzungsschule gerechnet. Hier gilt ein Höchstbetrag von 5.000 Euro.
- Spenden und Mitgliedsbeiträge
Spenden und Mitgliedsbeiträge gehören ebenfalls zu den Sonderausgaben. Sie werden mit 20% vom Gesamteinkommen berechnet. Dabei gibt es bei der Berechnung Unterschiede. Die 20% gelten nur auf die gesamten Einkünfte. Ansonsten werden von Lohn und Gehalt nur 4% gerechnet. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Sonderausgaben für Altersvorsorge
Zu den Sonderausgaben gehört auch die Altersvorsorge. Allerdings werden die Aufwendungen in diesem Bereich seit 2005 unterteilt. Bei Einreichung der Steuerunterlagen prüft das Finanzamt selbstständig, ob ein besseres Ergebnis anhand der alten Berechnung oder der neuen Rechtslage zu Stande kommt. Das Ergebnis entscheidet dann über die Regelung, die angewandt wird. Egal, welcher Regelung eintritt, nach unten ist die Vorsorgepauschale immer begrenzt. Zu den Sonderausgaben für die Altersvorsorge gehören Beiträge von
- der gesetzlichen Rentenversicherung
- der privaten Rentenversicherung (Riester-Rente, Rürup-Rente, betriebliche Altersvorsorge)
Die Höhe der Altersvorsorge wird nach der knappschaftlichen Rentenversicherung berechnet und liegt bei bis zu 47.424 Euro beim Ehegattensplitting. Bis 2005 lag der Satz für Sonderausgaben bei etwa 60% der Aufwendungen. Diese Prozentzahl hat sich den Zeiten angepasst und liegt jetzt bei 62%. Der volle Betrag wird 2015 erreicht und davon wird der Arbeitgeberanteil abgezogen. So ergeben die abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen. Ab 2040 werden die Altersvorsorgungen anteilig versteuert.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer ist alleinstehend und zahlt in die gesetzliche Rentenversicherung 4.000 Euro ein. Der Arbeitgeber übernimmt den gleichen Anteil und zahlt ebenfalls für den Arbeitnehmer 4.000 Euro ein. Gleichzeitig zahlt der Arbeitnehmer noch in eine private Altersvorsorge ein und liegt damit bei 2.000 Euro.
Arbeitnehmeranteil | 4.000 Euro |
Arbeitgeberanteil | 4.000 Euro |
Private Vorsorge | 2.000 Euro |
Zwischensumme | 10.000 Euro |
88% (laut 2019) | 8.800 Euro |
Abzug Arbeitnehmeranteil | 4.000 Euro |
Altersvorsorge (abzugsfähig) | 4.800 Euro |
Andere Vorsorgeaufwendungen
Zu den Sonderausgaben gehören auch andere Vorsorgeaufwendungen, die bis zu einer Höhe von 1.900 Euro abzugsfähig sind. Der Betrag kann sich erhöhen, wenn Leistungen für Kranken- und Pflegeversicherung in vollständiger Höhe geleistet wurden und dabei keine steuerlichen Begünstigungen hatten. Dann kann der Betrag auf bis zu 2.800 Euro hochgerechnet werden. Aber auch die Basisbeiträge für Pflege- und Krankenversicherungen sind abzugfähig. Zusatzbeiträge sind zu 100% abzugsfähig. Es gibt zahlreiche andere Vorsorgeaufwendungen, die als Sonderausgaben gelten. Dazu gehören:
- Arbeitslosenversicherung
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
- volle Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Unfallversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Risikoversicherung
- Lebensversicherung (bis 2004 abgeschlossen, als Rentenversicherung abgeschlossen)
Auch hier bietet sich ein Beispiel zur Erklärung an:
Andere Vorsorgeaufwendungen (alle) | 3.010 Euro |
Maximal | 1.900 Euro |
Basis-Versicherung (mind.) | |
Pflegeversicherung | 310 Euro |
Krankenversicherung (minus 4%) | 1.920 Euro |
insgesamt | 2.230 Euro |
Somit zählen 2.230 Euro als Sonderausgaben und werden als andere Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Haftpflicht- und Unfallversicherung werden in diesem Fall nicht berücksichtigt und haben keine Auswirkung.
Andere Sonderausgaben
Zu den Sonderausgaben im steuerlichen Bereich gehören auch Sanierungen und Wiederherstellungen. Dabei spielt nicht nur der eigene Wohnzweck eine Rolle, sondern auch das Gebäude selbst. Baudenkmäler und Gebäude in einem Sanierungsgebiet werden mit 9% im Jahr berechnet. Sie werden 10 Jahre lang als Sonderausgabe geführt und können abgesetzt werden.
Pauschalbetrag in Bezug auf die Sonderausgaben
Es gibt auch einen Pauschalbetrag der als Sonderausgabe gesehen wird. Hierbei handelt es sich für einen Single um etwa 36 Euro und für ein Ehepaar um 72 Euro. Dieser Betrag muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Das bedeutet, für jeden Bürger, der eine Steuererklärung macht werden am Ende des Jahres ganz automatisch 36 Euro vom Jahreseinkommen abgezogen. Sie gelten als Sonderausgabe pauschal. Sollte der Fall eintreten, dass der Pauschalbetrag auf jeden Fall überschritten wird, dann muss die Seite 2 auf dem Mantelbogen ausgefüllt werden. Es müssen zudem alle Quittungen beigefügt werden, damit die Sonderausgaben genau berechnet werden können.
Kosten in voller Höhe absetzen?
Nicht alle Kosten können immer geltend gemacht werden, das gilt natürlich auch für die Sonderausgaben. Bei der beruflichen Ausbildung zum Beispiel wird das Finanzamt nur ungefähr bis zu 6.000 Euro anrechnen. Bei der Kirchensteuer ist das anders. Hier wird die Höhe uneingeschränkt eingesetzt. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können in unbegrenzter Höhe eingegeben werden. Allerdings bietet sich das nur an, wenn die Jahresbeiträge unter 1.900 Euro im Jahr liegen. Sie können von der Steuer als Sonderausgaben abgesetzt werden. Liegt der Jahresbeitrag höher, dann sind alle Beiträge ausgeschöpft und es können keine Kosten geltend gemacht werden.
Nachweise für Sonderausgaben
Auch bei den Sonderausgaben gilt, dass nur das abgesetzt werden kann, was auch tatsächlich bezahlt wurde. In der Regel reicht dem Finanzamt nicht nur eine einfache Rechnung. Alle Überweisungsbelege, Kontoauszüge und Zuwendungsbestätigungen müssen unbedingt aufbewahrt werden. Sie können im Notfall nachgereicht werden, wenn das Finanzamt einen Nachweis verlangt. Bei Spenden, die eine Höchstsumme von 200 Euro nicht erreichen, gibt es eine Sonderregelung. Für sie reicht ein einfacher Nachweis wie eine Spendenquittung vollkommen aus. Bei einer höheren Spendensumme müssen ebenfalls Nachweise erbracht werden. Am einfachsten ist es, die Nachweise über die Sonderausgaben direkt bei der Steuererklärung beizufügen.
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