Die Verbraucherkreditrichtlinie ist eine neue Richtlinie für Banken, die mehr Transparanz und kürzere Kündigungsfristen für ihre Kunden bieten müssen. Das gilt ganz besonders bei den beliebten Ratenkrediten.
Seit dem 11. Juni 2011 dürfen Kreditgeber nur noch mit den Konditionen werden, die auf die Verbraucher zukommen können, zumindest bis zu zwei Drittel. Zudem dürfen die Kreditgeber den Verbrauchern nicht mehr nur einen günstigen Zinssatz anbieten, sondern müssen in dem Kreditvertrag auch alle anderen Kosten genau auflisten. Die einzelnen Kosten müssen von der Bank in einem Beispiel realistisch erklärt werden können. Zudem muss nach den neuen Kreditrichtlinien jeder Verbraucher über alle Vor- und Nachteile des Kredites ausführlich informiert werden und das immer vor der Unterzeichnung des Kreditvertrages. Zu den mündlichen Informationen muss jeder Verbraucher ein Formular bekommen, das mit den jeweiligen Informationen versehen ist, wie der Vertragslaufzeit, dem effektiven Jahreszins und der Anzahlbedingung. Dazu muss das 14-tägige Widerrufsrecht und alle Folgen einer ausbleibenden Zahlung enthalten sein. Auch im Bereich der Kündigungsfristen gibt es Neuerungen bei der Verbraucherkreditrichtlinie. Sie entfällt nämlich, denn bis zur Aktivierung der Verbraucherkreditrichtlinie musste ein Kreditvertag immer bis zu sechs Monaten laufen, um gekündigt zu werden. Das ist heute anders. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten. Befristete Verträge können jederzeit komplett oder auch teilweise gekündigt werden.
Inhalt
Für wen gilt die Verbraucherrichtlinie?
Die Verbraucherrichtlinie gilt für alle Kreditnehmer und Kreditgeber, die von einem Verbraucherkredit betroffen sind, die in der Höhe zwischen 5.000 Euro und 75.000 Euro laufen. Im Grunde gilt die Verbraucherrichtlinie für alle Ratenkredite, aber auch für die Dispositionskredite. Allerdings gibt es eine Voraussetzung und das bedeutet, der Kredit muss befristet sein. Im Grunde muss der Kredit also eine Laufzeit haben, die vertraglich vereinbart wurde.
Es gibt aber auch Ausnahmen und eine Ausnahme ist die Baufinanzierung. Sie ist von den Regelungen nicht betroffen. Darlehen, die durch das Grundpfandrecht abgedeckt sind, dazu gehören die Hypothek oder die Grundschuld sind Ausnahmen. Für die Varianten gelten die neuen Vorschriften in Bezug auf die Zinsnennung, aber nicht in Bezug auf die Kündigungsfristen.
Förderkredite und zinsfreie Darlehen sind von der Verbraucherrichtlinie komplett ausgenommen. Die Verbraucherrichtlinie gilt seit dem 11. Juni 2010 und wird nur bei den Neuverträgen eingesetzt. Alle bestehenden Verträge sind von den neuen Richtlinien nicht betroffen.
Genaue Informationen zu den neuen Verbraucherrichtlinien
In den neuen Verbraucherkreditrichtlinien sind einige Neuerungen enthalten, die sich auf die Kredite beziehen. Die Banken und Kreditinstitute dürfen nicht mehr mit dem sogenannten Lockzinssatz werden, der im Prinzip nur sehr wenigen Kunden zusteht. Sie müssen sich an den § 6a Absatz 3 PAngV halten. Es darf nur mit einem Zins geworben werden, der auch in mindestens 2/3 der Fälle verwendet werden kann.
Preisangabenverordnung (PangV)
§ 6a Werbung für Verbraucherdarlehen
(3) In der Werbung gemäß Absatz 2 sind zusätzlich, soweit zutreffend, folgende Angaben zu machen:
1.
der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,
2.
die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,
3.
die Höhe der Raten,
4.
die Anzahl der Raten,
5.
bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen der Hinweis, dass der Verbraucherdarlehensvertrag durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird,
6.
bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung ein Warnhinweis, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags auswirken könnten.
Zudem müssen alle Kosten für den Kredit genau genannt werden. Dazu gehören:
- der Sollzinssatz
- der Nettodarlehensbetrag
- der effektive Jahreszins
- Laut der Verbraucherkreditrichtlinie müssen Banken und Kreditinstitute nun bei dem Sollzinssatz auch angeben, ob dieser veränderlich, gebunden oder kombinierbar ist. Zudem müssen genaue Informationen vorhanden sein, welche sonstigen Kosten von dem Verbraucher getragen werden müssen, wenn es zu einem Vertragsabschluss kommt.
- Schon vor der Unterzeichnung des Kreditvertrages müssen die Verbraucher ein standardisiertes Formblatt ausgehändigt bekommen, das alle Informationen rund um das Kreditangebot schriftlich enthält. Mit diesem Formblatt sollen die Verbraucher die Möglichkeit haben, die Angebote aller Anbieter deutlich besser vergleichen zu können. Sie haben mit dem Formblatt schließlich alle relevanten Informationen auf einen Blick.
- Laut den neuen Kreditrichtlinien hat der Verbraucher mittlerweile das Recht einen Tilgungsplan zu fordern und das sogar vor dem Vertragsabschluss.
- Vor dem Abschluss eines Kreditvertrages muss von dem Anbieter ganz deutlich gemacht werden, ob es sich um einen Produktgeber oder nur um einen Vermittler handelt. Zu beachten ist, dass Banken nicht immer direkt auch Produktgeber sind. Es gibt auch Banken, wie die Volks- und Raiffeisenbank, die rein als Vermittler auftreten. Sie vermitteln beispielsweise nur den Kredit im Auftrag der easycredit der Teambank. Also ist im Endeffekt die Teambank der Produktgeber.
- Jeder Vermittler bekommt für seine Arbeit eine gewisse Provision. Dank der neuen Verbraucherrichtlinie müssen die Kosten für den Vermittler genau ausgewiesen werden, damit der Verbraucher die Kosten einrechnen und vor allen Dingen nachvollziehen kann.
Das Kündigungsrecht und die Vorfälligkeitsentschädigung
Bevor die neue Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft getreten ist, hatten die Verbraucher nur die Möglichkeit, den Kreditvertrag nach 6 Monaten zu kündigen. Zudem bestand eine Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten. Es konnten zwar auch Teilrückzahlungen durchgeführt werden, aber diese waren nur möglich, wenn sie vertraglich genau vereinbart wurden und es musste eine Gebühr gezahlt werden. Bei dieser Gebühr handelte es sich um die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung.
Mit Hilfe der neuen Verbraucherrichtlinie darf der Verbraucher immer und zu jeder Zeit eine vollständige Rückzahlung des Kredites verlangen. Es besteht sogar die Möglichkeit eine Teilrückzahlung zu bekommen. Der Kreditgeber darf dafür allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Allerdings darf sie nur bis zu 1% des vorzeitigen zurückgezahlten Betrages betragen. Zudem muss die Laufzeit mehr als 12 Monate betragen. Sollte die Laufzeit bis zu 12 Monate betragen, dann darf eine Vorfälligkeitsentschädigung von bis zu 0,5% verlangt werden.
Die Widerrufsfristen laut Verbraucherrichtlinie
Die Pflichtunterlagen wie das standardisierte Formblatt müssen vor dem Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Ist das nicht der Fall, dann verlängern sich die Widerrufsfristen für den Kreditvertrag um den Zeitraum bis die Unterlagen ausgehändigt wurden.
Es besteht sogar die Möglichkeit, dass Kredite online abgeschlossen werden können. Allerdings müssen die Kreditnehmer mit einer elektronischen Signatur unterschreiben können, die als qualifiziert gilt. Auch hier gelten die gesetzlichen Widerrufsfristen.
Das nationale Recht
Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht setzt die neue Verbraucherkreditrichtlinie in Deutschland um.
Mit dem in Kraft treten der neuen Verbraucherkreditrichtlinie sind alle alten Verordnungen und Richtlinien in Deutschland außer Kraft und gelten nicht mehr.
« Zurück zum Wiki Index