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Was bedeutet VWL?
Vermögenswirksame Leistungen (VWL) bezeichnen Sparleistungen, die nach dem Vermögensbildungsgesetz erbracht werden. Diese können, je nach Art der Anlage, auch mit der so genannten Arbeitnehmersparzulage gefördert werden. Die Sparleistungen können dabei in verschiedenen Formen erbracht werden, die wichtigsten sind aber wohl das Bausparen, sowie die Anlage als Beteiligungssparen, beispielsweise in Form des Kaufs von Aktion oder Anteilen an Investmentfonds. Die vermögenswirksamen Leistungen werden teilweise auch vom Arbeitgeber mit bezuschusst, sodass der Arbeitnehmer nur einen Teil der Sparleistungen aus seinem eigenen Einkommen bestreiten muss. Die genauen Regelungen bezüglich der vermögenswirksamen Leistungen finden sich dabei im Vermögensbildungsgesetz, welches genau aufzeigt, wann die vermögenswirksamen Leistungen beispielsweise förderfähig sind.
Unter vermögenswirksame Leistungen versteht man Sparleistungen, welche nach dem Vermögensbildungsgesetz erbracht werden. Diese Leistungen können je nachdem welche Anlage genutzt wird, mit der sogenannten Arbeitnehmersparzulage gefördert werden. Die Sparleistungen können in unterschielichen Formen erbracht werden. Die wohl bekannteste ist das Bausparen. Aber auch das Beteiligungssparen wird sehr oft angewendet. Die vermögenswirksamen Leistungen werden teilweise vom Arbeitgeber mit bezuschusst. So muss der Arbeitnehmer nur noch einen Teil zur vereinbarten Sparleistung selbst beitragen. Geregelt sind die vermögenswirksamen Leistungen im Vermögensbildungsgesetz.
Vermögenswirksame Leistungen sind Beiträge des Arbeitgebers die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden und in Form von gesetzlich geregelten Anlageformen angespart werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind im Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. VermBG) geregelt. Mit dem Vermögensbildungsgesetz, das erstmals 1961 in Kraft getreten ist, möchte der Staat die Vermögensbildung von abhängig Beschäftigten fördern. Der Geltungsbereich des 5. VermBG erstreckt sich auf Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Vermögenswirksame Leistungen sind grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, es kann jedoch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ein Anspruch abgeleitet werden.
Beantragung und Durchführung
Besteht aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer freiwilligen Zusage des Arbeitgebers ein Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen, hat der Arbeitnehmer die freie Auswahl der Anlageform. Der Arbeitnehmer schließt dann einen VL-Vertrag mit einem Institut ab und legt diesen Vertrag dem Arbeitgeber vor. Der Arbeitgeber zahlt dann einen Betrag von monatlich bis zu 40 Euro direkt in den Vertrag ein.
Eine Auszahlung an den Arbeitgeber ist nicht möglich.
Vermögenswirksame Leistungen können in vielen unterschiedlichen Anlageformen angelegt werden, die in § 2 VermBG abschließend aufgezählt sind. Es gibt für die Vermögenswirksamen Leistungen auch keine Einkommensobergrenze. Da die Vermögenswirksamen Leistungen jedoch oft mit einer staatlichen Förderung gekoppelt werden, muss zwischen begünstigten und nicht begünstigten Anlagemöglichkeiten unterschieden werden.
Zu den mit der Arbeitnehmersparzulage begünstigten Anlageformen zählen:
- Aktiensparpläne und der Erwerb von Belegschaftsaktien.
- Bausparverträge mit einer Mindestlaufzeit von sieben Jahren.
- Der Erwerb von Bauland, Wohnungseigentum bzw. die Tilgung eines Darlehens oder einer Hypothek für Bauland oder Wohnungseigentum.
Nicht begünstigte Sparformen sind zum Beispiel die Einzahlung in Banksparpläne oder Kapitallebensversicherungen.
Arbeitnehmersparzulage
Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer zusätzlich zur den Vermögenswirksamen Leistungen die Arbeitnehmersparzulage beantragen.
Werden die vermögenswirksamen Leistungen in einen Aktienfonds oder Beteiligungen angelegt, zahlt der Staat eine Zulage von 20 Prozent auf einen jährlichen Höchstbetrag von 400 Euro. Die Arbeitnehmersparzulage beträgt in diesem Fall maximal 80 Euro. Das zu versteuernde Einkommen darf bei einzeln veranlagten Steuerpflichtigen 20.000 Euro nicht übersteigen, bei steuerlich gemeinsam veranlagten Paaren liegt die Einkommensgrenze bei 40.000 Euro.
Der Aktiensparplan wird mit einer Laufzeit von sieben Jahren abgeschlossen, wovon sechs Jahre eingezahlt werden, das siebte Jahr ist ein Ruhejahr, in dem bereits wieder ein neuer Sparplan abgeschlossen werden kann. Bei der Auswahl des Fondssparplans muss darauf geachtet werden, dass der Fonds für Vermögenswirksame Leistungen geeignet ist. Weiterhin ist ein spezielles Wertpapierdepot erforderlich, in dem die Sparpläne geführt werden.
Sofern die vermögenswirksamen Leistungen in einen Bausparvertrag eingezahlt werden oder zum Erwerb von Bauland und Wohnungseigentum bzw. zur Tilgung eines Baudarlehens oder einer Hypothek verwendet werden, beträgt die Arbeitnehmersparzulage neun Prozent auf einen Betrag von bis zu 470 Euro. Die maximale Zulage liegt somit bei aufgerundet 43 Euro. Es gelten jedoch niedrigere Einkommensgrenzen.
Steuerlich einzeln veranlagte Personen dürfen ein zu versteuerndes Einkommen von 17.900 Euro nicht überschreiten, bei steuerlich gemeinsam veranlagten Paaren sind es 35.800 Euro. Bei Bausparverträgen gilt wie bei Aktiensparplänen eine Mindestlaufzeit von sieben Jahren. Lediglich beim Erwerb von Bauland oder Wohnungseigentum sowie bei der Tilgung sind keine Sperrfristen vorgesehen. Zusätzlich zur Arbeitnehmersparzulage kann bei Bausparverträge die Wohnungsbauprämie von bis zu 45 Euro beantragt werden.
Kombinationen
Kombination von Verträgen und freiwillige Aufstockung der Sparbeiträge
Das VermBG erlaubt das gleichzeitige Ansparen von mehreren VL-Verträgen. Somit ist es möglich einen Teil der Vermögenswirksamen Leistungen für einen Aktiensparplan und den anderen Teil in für einen Bausparvertrag zu verwenden. Durch diese Aufteilung können pro Jahr bis zu 123 Euro Arbeitnehmersparzulage beantragt werden. Sofern der Arbeitgeber nicht den vollen Beitrag von monatlich 40 Euro bezahlt, kann der Arbeitnehmer freiwillig auf 40 Euro aufstocken oder auch einen höheren Beitrag aus eigenen Mitteln bezahlen. Dies kann lohnenswert sein, um sich die Arbeitnehmersparzulage in voller Höhe zu sichern.
Arbeitnehmersparzulage
Beantragung der Arbeitnehmersparzulage und steuerliche Behandlung
Die Arbeitnehmersparzulage wird über die jährliche Einkommensteuererklärung beantragt. Bis 2016 wurden dazu von den Finanzinstituten schriftliche Bescheinigungen (Anlage VL) ausgestellt und der Steuererklärung beigelegt. Ab dem Steuerjahr 2017 werden die Bescheinigungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt und es müssen keine Belege mehr eingereicht werden. Sofern nach Prüfung der Steuererklärung ein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage festgestellt wird, überweist das Finanzamt den Betrag das Finanzinstitut und der Betrag wird dem Sparplan bzw. Bausparvertrag gutgeschrieben. Die Arbeitnehmersparzulage kann bis zu vier Jahren rückwirkend beantragt werden.
Die Vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers stellen arbeitsrechtlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit dar und unterliegen der Einkommenssteuer und Sozialversicherungspflicht. Anders verhält es sich bei der Arbeitnehmersparzulage. Diese unterliegt als staatliche Zulage weder der Einkommensteuer noch sind darauf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
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