Inhalt
Was bedeutet VOB?
VOB steht als Abkürzung für die Verdingungsordnung für Bauleistungen und ist in die Teile A, B und C unterteilt. Im Teil A der VOB sind die allgemeinen Bestimmungen zu finden, die für die Vergabe von Bauleistungen gelten. Im Teil B hingegen finden sich die allgemeinen Vertragsbedingungen wieder, die für Bauleistungen gelten. Im Teil C finden sich verschiedene Angaben, in denen für die einzelnen Gewerke genau beschrieben wird, welche Angaben die Leistungsverzeichnisse beinhalten müssen, welche Bedingungen von den eingesetzten Stoffen und Bauteilen erfüllt werden müssen und welche Voraussetzungen für die Ausführung der Bauleistungen gegeben sein müssen. Ebenfalls finden sich in Teil C der VOB Angaben dazu, welche Leistungen vertragsgemäß erfüllt werden müssen und wie die Abrechnung im Einzelnen funktioniert.
Das Kürzel VOB steht für die Verdingungsordnung für Bauleistungen. Diese Verordnung ist in drei Teile (A,B,C) unterteilt. Die Allgemeinen Bedingungen sind im Teil A der VOB zu finden, welche für die Vergabe von Bauleistungen gelten. Im Teil B sind die unterschiedlichen Vertragsbedingungen geregelt, die für die Bauleistungen gelten. In Teil C befinden sich die verschiedenen Angaben, für welche Gewerke genau beschrieben ist, welche Angaben die Leistungsverzeichnisse beinhalten müssen, aber auch, welche Bedingungen der eingesetzten Stoffe und Bauteile erfüllt werden muss. Desweiteren sind dort die Voraussetzungen für die Ausführung der Bauleistung und bis wann die Leistungen vertragsgemäß erfüllt sein müssen zu finden.
Die VOB ist ein von Auftraggebern und Auftragnehmern im Bauwesen paritätisch erarbeitetes Regelwerk, das aber nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung anzusehen ist.
Allerdings sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, Bauleistungen nach den
Regelungen der VOB/A zu vergeben.
Als öffentliche Auftraggeber gelten beispielsweise:
- Gebietskörperschaften …
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts …
- Verbände …
- Sektorenauftraggeber des privaten oder öffentlichen Rechts …
Bei der Vereinbarung anschließendender Bauverträge ist die VOB/B zugrunde zu legen, wie gleichzeitig auch die VOB/C Bestandteil des Bauvertrages wird. Wegen des komprimierten Regelwerks der VOB, werden bei privaten Bauverträgen die Regelungen der VOB gerne übernommen. Für die Ausführung von Bauleistungen greift hier ausschließlich das Privatrecht in Anlehnung der gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Federführend für das Gesamtwerk der VOB ist eine Institution mit der amtlichen Bezeichnung „Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA)“. Der DVA ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
Die Aufgabenstellung des DVA besteht darin, Grundsätze für die Vergabe und Abwicklung von öffentlichen Bauaufträgen zu erarbeiten und fortlaufend weiter zu entwickeln und fortzuschreiben.
Darüber hinaus obliegt dem DVA die Erstellung von Regelwerken für die Rationalisierung des Bauwesens unter Einbeziehung elektronischer Datenverarbeitung.
In einer Satzung sind die Zusammensetzung und Aufgaben festgelegt. Er setzt sich
- aus Vertretern öffentlicher Auftraggeber
- aus Vertretern der Kommunen und
- aus Vertretern aus der Wirtschaft und Technik zusammen.
Die Erledigung der übertragenen Aufgabenstellung erfolgt in vier Hauptausschüssen, die da sind:
- Hauptausschuss Allgemeines – für VOB Teil A und B
- Hauptausschuss Hochbau
- Hauptausschuss Tiefbau
Die Hauptausschüsse Hochbau und Tiefbau sind beide für die Aufstellung und Überarbeitung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) des Teils C der VOB zuständig.
Der Hauptausschuss GAEB befasst sich mit der Rationalisierung im Bauwesen mittels EDV.
Reform des Vergaberechts 2014/2016
Das Europäische Vergaberecht wurde durch die EU 2014 umfassend modernisiert. Diese Richtlinien wurden erst zum 18.4.2016 in Deutsches Recht umgesetzt. Viele Bereiche öffentlicher Ausschreibungsverfahren wurden gleichzeitig reformiert und teilweise im Verfahrensablauf vereinfacht. Dadurch konnten im Ausschreibungsverfahren nunmehr auch soziale und ökologische Argumente zugelassen werden. Öffentlichen Auftraggebern wurde mit der Reform des Vergaberechts ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei den Vergabearten zugestanden. Sie können auf Grundlage flexiblerer Vorgaben und einer darauf abgestellten Begründung frei wählen zwischen dem „offenen Verfahren“ und einem „nicht offenem Verfahren“.
Gliederung der VOB
Das Regelwerk der VOB mit ihren Teilen A, B und C wurde vom „Deutschen Vergabeausschuss für Bauleistungen (DVA)“ erstellt. Es ist ein ständig fortgeschriebenes Regelwerk für die Vergabe und Vertragsbedingungen von Bauleistungen, das für öffentliche Auftraggeber verpflichtend anzuwenden ist.
Nähere Ausführungen zur Gliederung
- VOB-Teil A (abgekürzt: VOB/A)
- Bestimmungen für die Vergabe nach VOB/A
In diesem Teil sind Regelungen für die Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher und gleichgestellter Auftraggeber vorgegeben. Sogenannte Sektorenauftraggeber (*) unterliegen wegen ihrer spezifischen Aufgabenstellung in diesem Verfahren expliziten Verfahrensregelungen.
Dieser Teil unterteilt sich wiederum in drei spezielle Bereiche:
- Nationale Vergabearten und -verfahren
- EU-Ausschreibungen
- Verfahren im Bereich der Sektorenauftraggeber mit besonderen Verfahrensregeln (*)
(*) Sektorenauftraggeber
Unter die Regelungen für Sektorenauftraggeber fallen Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung-, Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind (Sektorentätigkeiten).
Für diese Auftraggeber gelten spezielle, weniger strenge Vergaberichtlinien.
- VOB-Teil B (abgekürzt: VOB/B)
- Vertragsbedingungen für Bauleistungen und ihrer Ausführung
Im Teil B der VOB werden die allgemeinen Vertragsbedingungen und gleichzeitig die Ausführung von Bauverträgen vorgegeben. Insofern notwendig, weil für Bauverträge üblicherweise die gesetzlichen Regeln für Werkverträge (sog. gesetzlicher Vertragstyp) des BGB (§ 631 ff.) gelten.
Die eher statischen gesetzlichen Vorgaben des BGB zum Werkvertrag, halten für die üblichen Probleme, baulichen Besonderheiten und notwendigen nachträglichen Arbeiten keine adäquaten Lösungen vor. Die hierfür geschaffenen zusätzlichen Regelungen der VOB wurden notwendig. Sie füllen durch ihr Regelwerk die Lücken rechtssicher auf.
Dafür wurde die VOB entwickelt, die stattdessen einen flexibleren, rechtsverbindlichen Rahmen vorgibt, der von öffentlichen Auftraggebern bei Vergaben anzuwenden ist. Private Auftraggeber greifen zunehmend auf die sich in der Praxis bewährten Grundlagen der VOB zurück.
Die VOB-Regelungen nehmen darüber hinaus in diesem Zusammenhang den rechtlichen Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) ein. Da sie in Teilen nicht deckungsgleich den BGB-Vorgaben entsprachen, wurde im Jahre 2009 der Paragraph 310 Absatz 1 Satz 3 eingefügt.
Durch diese eingefügte Klausel, wurde die VOB mit ihrem AGB-Charakter legalisiert und gleichgestellt. Die paritätische Ausgewogenheit bei der Erstellung und Fortschreibung der VOB sowie der Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien darstellt, hat bewirkt, die VOB insgesamt nicht der AGB-Kontrolle zu unterwerfen ist.
Definition Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Die AGB stellen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die zwischen den Vertragsparteien für den zu schließenden Vertrag verbindlich sind. Im Gegensatz hierzu, liegen die Regelungen der AGB bei individuell vereinbarten Verträgen nicht vor.
- VOB-Teil C (abgekürzt: VOB/C)
- Technische Vertragsbedingungen nach VOB/C
In der VOB/C wird eine Sammlung von „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV)“ vorgehalten. Die technischen Vertragsbedingungen sind gleichzeitig als DIN-Normen (DIN = Deutsches Institut für Normung) anzusehen.
Unter anderen ist hier auch die DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ als allgemeine DIN-Norm aufgeführt. Die VOB/C ist ein spezielles, verbindliches Regelungswerk für annähernd alle Gewerke. In einer entsprechenden Liste sind die relevanten DIN-Normen zusammengefasst. Hier sind technische Vorschriften als Leistungs- und Ausführungsbeschreibung für die entsprechenden Gewerks vorgegeben. Die ATV gilt darüber hinaus als verbindliches Werk für die erbrachten Leistungen und deren Abrechnung.
Die Vorgaben in der VOB/C geben wesentliche Auslegungskriterien für den Inhalt eines Bauvertrages (Bundesgerichtshof (BGH von 2006) vor. Die VOB/C nimmt damit einen besonderen Stellenwert im Baurecht ein. Hinzu kommt, dass der VOB/C bei Widersprüchen gegenüber der VOB/B Vorrang eingeräumt wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 VOB/B).
Ausschreibungstexte
Bei Ausschreibungen ist wegen der Rechtssicherheit sehr darauf zu achten, im Ausschreibungstext VOB – gerechte Ausschreibungstexte zu formulieren. Andernfalls könnte der Bewerber Gefahr laufen, dass seine eingereichte Ausschreibung wegen ungenauer Ausschreibungsformulierung im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Aus diesen Gründen hätte auch die Konkurrenz die Möglichkeit, eine fehlerhafte Textausschreibung möglicher Weise erfolgreich anzufechten.
Diesem Risiko beugen die Firmen durch juristische Prüfung ihrer Kalkulation vor Abgabe ihres Angebotes vor. Ein gewissenhaft durchgeführter juristischer Check des Angebotes verhindert möglicher Weise einen späteren Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren.
Der „Gemeinsame Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB)“ hat eine Textsammlung VOB – gerechter Ausschreibungstexte herausgegeben. Dieses Regelwerk sollten sich entsprechende Mitarbeiter zur Pflichtlektüre machen.
Darüber hinaus gilt die VOB/C auch als Bestandteil des Vertrages (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B).
Die VOB ist eine komplexe Vergaberegelung mit Unterthemen, die umfassende rechtliche (Vergaberecht/Vergabearten, AGB), technische (Liste der DIN-Normen) und gestalterische Regelungen etc. vorhält, die in diesem Beitrag nur als Abriss vorgestellt werden können.
« Zurück zum Wiki Index