Unter Vorsorgungsaufwendungen versteht man in der Regel diverse Gelder, die beispielsweise in Form von Versicherungsbeiträgen anfallen. Diese Gelder dienen der privaten Vorsorge fürs Alter und können steuerlich gesehen bis zu einer bestimmten Höhe abgesetzt werden. Typische Vorsorgungsaufwendungen fallen beispielsweise für die Zahlung in Renten- oder Lebensversicherungen an. Insbesondere die Beiträge zu Riester- oder Rürup-Rente werden steuerlich gefördert, wobei die Höchstgrenzen für die steuerliche Absetzbarkeit jährlich steigen. Das heißt, man kann hier davon ausgehen, dass diese Aufwendungen die eigenen Steuern, die man zahlen muss, entsprechend senken können. Wichtig ist, dass die Versicherungen, in die eingezahlt wird, auch die Voraussetzungen erfüllen, damit die Beiträge als Vorsorgungsaufwendungen anerkannt werden.
Vorsorgeaufwendungen auch unter dem Begriff Sonderausgaben bekannt, sind eine spezielle Vorsorge die vom Staat steuerlich gefördert werden. Zwar gibt es für die Absetzbarkeit dieser Vorsorgeaufwendungen entsprechende Höchstbeträge bis zu welcher, steuerliche Vorteile geltend gemacht werden können. Die Gründe wieso solche Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind, beziehen sich auf soziale Gründe! Denn dem Staat ist sehr daran gelegen, dass die Bürger eine eigenständige Vorsorge zusätzlich zu den Leistungen des Staates betreiben. Auf dem Markt finden sich hierzu unzählige Angebote, sodass vor dem Abschluss bzw. die Investition in Vorsorgeaufwendungen im Detail, jedes einzelne Angebot sondiert werden sollte.
Inhalt
Informationen auf die Schnelle
Die Vorsorgeaufwendungen zählen zu den Sonderausgaben, die bei der Steuererklärung angegeben werden können. Dadurch ist weniger Einkommenssteuer zu zahlen.
- Zu den Vorsorgeaufwendungen gehört in erster Linie die Altersvorsorge. Aber auch Kranken- und Pflegeversicherungen zählen zu den Sonderausgaben.
- Im großen Umfang können die Beträge aus einem Rürup-Vertrag oder der gesetzlichen Rentenversicherung abgesetzt werden. Sie zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen.
- Seit 2018 können Aufwendungen für die private und gesetzliche Altersvorsorge von bis zu 23.712 Euro für eine Person von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt erkennt bis zu 88 % davon an.
- Bei der Einzahlung in die Rentenkasse mindert sich der zu absetzende Betrag um den Steuerfreien Anteil des Arbeitgebers.
- Seit 2019 sorgt das Finanzamt für eine Günstigerprüfung und wendet für jede Person auch die günstigere Methode an.
Vorsorgeaufwendungen – Basisvorsorge absetzen
Die Versicherungsbeträge zählen zu den privaten Ausgaben, die in begrenztem Umfang von der Steuer abzusetzen sind. Dabei werden die Vorsorgeaufwendungen in zwei Bereiche unterteilt:
- Die Basisversorgung
Im ersten Bereich befinden sich alle Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, für die landwirtschaftliche Altersklasse, für die Rürup-Rente und für berufsständische Vorsorgewerke. - Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören unter anderem
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Unfallversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Risikolebensversicherung
- private Kapitallebensversicherung
- private Rentenversicherung
Bei den Versicherungen gilt, dass sie alle vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden.
Die Basisversorgung setzt sich im Grunde aus allen Beiträgen zusammen, die eine Person für die Altersvorsorge investiert. Dabei spielt es keine Rolle, ob es nur die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind oder ob noch zusätzliche private Rentenversicherungen abgeschlossen wurden. Alle Beiträge können als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) von der Steuer abgesetzt werden. Dabei gilt für Alleinstehende ein Höchstbetrag von 23.712 Euro im Jahr. Bei Ehepaaren, die gemeinsam veranlagt werden erhöht sich der Betrag auf das Doppelte, also auf 47.424 Euro. Die Beiträge werden jährlich angepasst und erhöhen sich. Der Grund für die jährliche Erhöhung ist ganz einfach. Die Lebenssituation ändert sich von Jahr zu Jahr. Das Leben wird von Jahr zu Jahr immer teurer, von der Miete bis zu den Lebensmitteln. Um einen sorgenfreien Lebensabend zu haben, müssen entsprechende Mittel vorhanden sein und das ist auch dem Staat bekannt.
Bis zum Jahr 2025 sollen die abziehbaren Beiträge jedes Jahr um 2 % steigen. Allerdings muss auch gesagt werden, dass am Ende die Renteneinkünfte komplett versteuert werden müssen. Die Versteuerung soll aber erst ab dem Jahr 2040 umgesetzt werden. Experten sind von der Art nicht begeistert. Sie sprechen von einer nachgelagerten Besteuerung.
Vorsorgeaufwendungen – Bonuszahlungen und Prämien
In allen Versicherungen, die zu den Vorsorgeaufwendungen gehören kann es vorkommen, dass der Versicherte Geld zurückbekommt. Dabei kann es vorkommen, dass eine solche Zahlung je nach Form für die Reduzierung der abzugsfähigen Ausgaben führt.
- Private Krankenversicherung mit Selbstbeteiligung
Die meisten privaten Krankenversicherungen haben eine Selbstbeteiligung. Einen Teil der Krankheitskosten müssen von dem Versicherten übernommen werden. In einem solchen Fall liegt der Beitrag für eine solche Versicherung deutlich niedriger als bei einer Krankenversicherung ohne Eigenanteil. Bei einer Rückzahlung des Beitrags muss die Höhe der Rückzahlung von der Sonderausgabe abgezogen werden. - Gesetzliche Krankenversicherung mit Wahltarif
Die gleiche Situation ist vorhanden, wenn der Versicherte eine gesetzliche Versicherung mit Wahltarif nutzt. Hier gibt es nicht nur den Selbstbehalt, sondern auch eine Prämie. Die Prämien zählen als eine Art Beitragsrückerstattung und sorgen dafür, dass die Vorsorgeaufwendungen gemindert werden. Das ist sogar mit einem Urteil am Bundesfinanzhof geregelt worden. - Kostenerstattung bei Gesundheitsmaßnahmen
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet verschiedene Gesundheitsprogramme an, bei denen der Versicherte in der Regel in Vorkasse gehen muss. Am Ende des Programms erhält der Versicherte einen Bonus zurück. In einem solchen Fall können die ungekürzten Beiträge bei der Steuererklärung angegeben werden. - Pauschaler Bonus für Gesundheitsmaßnahmen
Es gibt viele Krankenversicherungen die spezielle Bonusprogamme führen. Für diese Programme geben die Krankenkassen einen pauschalen Bonus raus. Das kann in Form von Sach- oder Geldleistung erfolgen. Der Bonus wird nur bei besonders gesundheitsbewusstem Verhalten möglich. Zu diesem besonderen Verhalten zählt zum Beispiel:
– Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen
– Mitgliedschaft im Fitnessstudio
– Nichtraucher-Bonus
Es gibt aber auch noch viel mehr, um pauschale Bonusbeiträge zu bekommen. Die Krankenkassen können selbst entscheiden, welche Maßnahmen in ein solches Bonusprogramm aufgenommen werden können. Solche speziellen Bonusmaßnahmen werden vom Finanzamt als eine Art Beitragsrückerstattung gesehen. Sie müssen gemeldet werden. Das bedeutet, die Vorsorgeaufwendungen werden in der Regel gemindert. Allerdings entscheidet das jedes Finanzamt individuell.
Vorsorgeaufwendungen – auch Kinderversicherungen
Auch bei den Versicherungen für Kinder gelten spezielle Richtlinien in Bezug auf die Vorsorgeaufwendungen. Die Kranken- und Pflegeversicherung des unterhaltsberechtigten Kindes kann ebenfalls als Vorsorgeaufwendung geltend gemacht werden. Es ist unwichtig, ob das Kind oder ein Elternteil als Versicherungsnehmer eingetragen ist. Auch bei einem Auszubildenden, wenn der Arbeitgeber für die Krankenversicherung Beiträge einbehält kann der Beitrag von der Steuer als Vorsorgeaufwendung abgesetzt werden. Auch der Anspruch auf Kindergeld sollte bei der Steuer angegeben werden. Unterhaltspflichtige Eltern bekommen sowieso eine Steuerentlastung und zahlen bei einem niedrigen Einkommen kaum bis gar keine Steuern. In einem solchen Fall bringt die Vorsorgeaufwendung natürlich nichts.
Die absetzbaren Vorsorgeaufwendungen
Neben der Kranken- und Pflegeversicherung können auch viele andere Basisvorsorgen steuerlich als Vorsorgeaufwendung geltend gemacht werden. Dazu gehören vor allen Dingen die Beiträge für Berufsunfähigkeit, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Arbeitslosigkeit- und Risikolebensversicherung. Auch alle Arten von Altersvorsorge-Maßnahmen gelten als Vorsorgeaufwendungen. Grundvoraussetzung ist bei allen Sonderausgaben, dass die Verträge vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden. Die erste Einzahlung muss ebenfalls vor 2005 erfolgt sein.
Dabei gilt für Beamte, sozialversicherte Arbeitnehmer und Rentner ein Höchstbetrag von etwa 1.900 Euro und bei Selbstständigen ein Betrag von bis zu 2.800 Euro als Richtlinie. Bei Selbstständigen ist der Betrag höher, da sie ihre Krankenversicherung komplett selbst bezahlen. Von dieser Regelung profitiert auch der Ehepartner, der nicht berufstätig ist.
Einzutragen sind die Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung unter der Anlage Vorsorgeaufwand oder weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen. Es muss aber auch gesagt sein, dass nur wenige Steuerzahler durch Vorsorgeaufwendungen steuerlich entlastet werden. Vom Höchstbetrag bleibt meist wenig bis gar nichts übrig, wenn die Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung abgesetzt werden sollen.
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