Warenschulden sind Schulden, die nach dem Verkauf von Waren entstehen, die sich trotz Verkauf immer noch im Besitz des Schuldners befinden. In den meisten Fällen handelt es sich bei Warenschulden um sogenannte Hol-Schulden. Das bedeutet, die Waren müssen bei dem Schuldner abgeholt werden. Es gibt auch die sogenannten Bring-Schulden, die unter den Begriff Warenschulden fallen. In diesem Fall muss der Gläubiger die Waren nicht selber abholen, sondern müssen von dem Schuldner gebracht werden.
Inhalt
Warenschulden sind meist Hol-Schulden
Bei den meisten Warenschulden handelt es sich immer um die sogenannten Hol-Schulden. Das gilt aber nur, wenn diese nicht anders festgelegt werden. Hierfür ist der §448 BGB zuständig.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.
Der Schuldner ist gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, die Waren einzulagern und bis zur Übernahme aufzubewahren. Dabei fallen Kosten an, die allein durch die Lagerung entstehen und auch diese müssen von dem Schuldner beglichen werden. Zudem trägt der Schuldner während der Lagerung alle Risiken, insbesondere die, die durch die Lagerung entstehen können.
Warenschulden sind Hol-Schulden
Bei den meisten Warenschulden handelt es sich um die sogenannten Hol-Schulden. Hierbei handelt es sich um einen speziellen Begriff, der aus dem Schuldrecht stammt. Er bedeutet, dass Leistungs- und Erfolgsort immer beim Schuldner liegen. Bei dem Schuldner sollen die Leistungshandlungen erfolgen und auch der Leistungserfolg eintreten. Der Gläubiger muss bei der Hol-Schuld die Leistung bei dem Schuldner selber abholen. Grundsätzlich ist unter dem Begriff Warenschuld immer die Hol-Schuld zu versehen. Sie ist der gesetzliche Regelfall. Die Hol-Schuld ist im § 269 Absatz 1 BGB geregelt.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 269 Leistungsort
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
Als Beispiel bietet sich der ganz normale Handel an. Der Käufer macht sich auf den Weg in den Supermarkt und möchte einige Waren kaufen. Die Waren kann er sofort in den Wagen legen und an der Kasse bezahlen. Dabei muss er die Waren selber nach Hause transportieren. Sobald die Waren bezahlt sind, ist der Verkäufer aus der Verpflichtung genommen und ist nicht mehr haftbar.
Informationsmanagement für Hol-Schuld
Im Informationsmanagement bedeutet der Begriff Hol-Schuld, dass die Verantwortung immer von der Person geholt werden muss, der als Inhaber der Informationen gesehen werden kann. Bei jedem Projekt muss somit geklärt werden, wer als Inhaber der Informationen gilt und wer die Informationen abholen muss. Zudem muss direkt geklärt werden, ob es sich um eine Hol- oder eine Bringschuld handelt. Bei einer Bring-Schuld muss der Inhaber der Informationen die Informationen zur zweiten Person bringen, um die Verantwortung pflichtgemäß zu erfüllen.
Warenschulden können Bring-Schulden sein
Warenschulden können nicht nur Hol-Schulden, sondern auch sogenannte Bring-Schulden sein. Dabei handelt es sich um einen Rechtsbegriff aus dem Schuldrecht, das sich auf den Leistungs- und Erfolgsort bezieht. Bei einer Bring-Schuld ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung zum Gläubiger zu bringen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um den Geschäftssitz oder den Wohnsitz des Gläubigers handelt. Der Schuldner muss seinen Verpflichtungen nachkommen.
Grundsätzlich gehören Warenschulden immer zu den Hol-Schulden, aber mit Hilfe von vertraglichen Regelungen (Darlehensvertrag, Kaufvertrag oder ähnliches) kann die Hol-Schuld auch zur Bring-Schuld werden. In der Regel ist die Bring-Schuld für einen Schuldner sehr unpraktisch. Er hat im Grunde dann die Leistungs- und Preisgefahr. Das gilt auch für den Transport. Erst, wenn die Leistung bei dem Gläubiger eintrifft, dann ist die Gefahr vorbei.
Beispiel Kaufvertrag für Bring-Schulden
Laut dem Kaufvertrag muss der Verkäufer dem Käufer die Waren ohne Mängel übergeben. Dabei wird zwischen Rechts- und Sachmängeln unterschieden. Der Verkäufer hat die Verpflichtung, die Waren dem Käufer zum Eigentum zu machen. Im Gegenzug dazu ist der Käufer verpflichtet die Waren abzunehmen und den Preis zu begleichen. In diesem Beispiel sind beide Vertragspartner Schuldner. Der Verkäufer schuldet dem Käufer die Warenlieferung und der Käufer schuldet dem Verkäufer den Kaufpreis. In Bezug auf die Bring-Schuld bedeutet das, dass der Verkäufer alle Risiken trägt bis der Käufer die Waren annimmt. Der Verkäufer hat die Pflicht, die Waren vollständig, heil und zu festgelegten Zeitpunkt zum angegeben Ort zu bringen. Erst mit der Unterschrift und somit der Annahme der Ware ist die Bring-Schuld beglichen.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Verkäufer und der Käufer festlegen, dass die fertige Ware direkt beim Verkäufer abgeholt werden muss. Dann handelt es sich wieder um eine typische Warenschuld, die als Hol-Schuld bezeichnet wird.
Warenschulden sind Schickschulden
Im geschäftlichen Handelsverkehr kann es sich bei den Warenschulden allerdings auch um sogenannte Schickschulden handeln. Das ist aber nur möglich, wenn es eine vertragliche Vereinbarung dazu gibt. Der Erfüllungsort liegt bei den Schickschulden zwar bei dem Schuldner, aber der Schuldner ist verpflichtet, dass die Waren zum Gläubiger oder zu einem ausgemachten Ort geschickt wird. Als Beispiel bietet sich der Versandhandel an. Der Versandhandel bietet eine typische Grundlage für die Schickschulden. Der Kunde bestellt sich eine Ware aus dem Sortiment des Versandhandels. Nun muss der Versandhandel dafür sorgen, dass die bestellte Ware innerhalb der festgelegten Frist bei dem Kunden ankommt. Dazu stehen ihm verschiedene Lieferarten zur Verfügung. Die Kosten für die Schickschulden werden dem Kunden aufgelegt, der sich die Waren schließlich an seinen Wunschort liefert lässt. Grundsätzlich darf der Kunde den Ort für die Lieferung selbst auswählen. Die Schickschulden werden im Bereich der Warenlieferung auch als Versendungskauf bezeichnet.
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