Im Grunde handelt es sich bei dem Wertpapierdepot um ein spezielles Konto, das für den Kauf, Verkauf und Übertragung von Wertpapierbeständen gebraucht wird. Alle Käufe und Verkäufe werden über das Wertpapierdepot gemacht. In vielen Kreisen wird das Depot auch als Wertpapierdepotkonto bezeichnet. Dabei wird das Wertpapierdepot nur im Bankwesen als solches geführt. Bei Investmentfonds handelt es sich um die Bezeichnung Anlagekonto. Allerdings wird genau die gleiche Funktion innegehalten.
Inhalt
Die rechtlichen Informationen zum Wertpapierdepot
In Deutschland ist die Aufbewahrung von Wertpapieren genau geregelt. Nur Finanzdienstleitungsinstitute und Kreditinstitute, die auch mit Depotgeschäften, der Abschlussvermittlung oder der Finanzportfolioverwaltung zu tun haben, haben das Recht die Wertpapiere aufzubewahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob es rein um die Aufbewahrung oder auch um die Verwaltung geht. Festgehalten ist das im Gesetz über das Kreditwesen im §1 Abs. 1. und 5.
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind
1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
….
5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
Da es sich bei einem Wertpapierdepot in der Regel um eine Art Konto handelt gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bankkonten, von der Eröffnung bis hin zur Führung. Das bezieht sich gerade auf die steuerlichen Anforderungen. Die Wertpapierdepots werden im Kontoabrufverfahren gemeldet und dabei werden Namen und Geburtsdatum des Inhabers gespeichert. Zudem auch alle Namen von Zugriffsberechtigten, deren Namen und Geburtsdaten.
Im Grunde können die Wertpapierdepots also wie ein normales Girokonto geführt werden. Sie können aber auch als Gemeinschaftskonto angelegt und geführt werden. Allerdings muss bei einer Art Gemeinschaftskonto dann auch die gemeinsame Verfügung schriftlich festgehalten werden. Sämtliche Nutzer des Wertpapierdepots müssen festgelegt werden. Nur die festgelegten Nutzer können über das Depot verfügen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das mehrere Wertpapierdepots eröffnet werden und für jedes Depot nur ein Nutzer eingesetzt wird. Alle rechtlichen Informationen und die Nutzer werden im sogenannten Depotvertrag festgehalten.
Der Depotvertrag für das Wertpapierdepot
Bei der Eröffnung eines Wertpapierdepots muss ein Depotvertrag geschlossen werden, der nur zwischen der Depotbank und dem Depotkunden gilt. Ein solcher Vertrag gehört zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sorgt dafür, dass die Depotbank sich als Verwahrer der Wertpapiere verpflichtet. Die Grundaufgaben der Depotbank bestehen in der Aufbewahrung, aber auch in der Verwertung. Die Depotbank verpflichtet sich dazu, dass die alle Informationen rund um das Depot an den Depotkunden weiterleitet, von
- Bezugsrechten
- Einzahlungspflichten
- Abfindungsangeboten
- Übernahmeangeboten
- Warnpflichten
- Aufklärungspflichten
- Wertentwicklung
Allerdings muss auch klar sein, dass die Wertentwicklung in der Regel eher praktikabel ist und somit in die Risikosphäre des Kunden fällt. Die Depotbank kann nicht verantwortlich gemacht werden. Im Grunde ist die Depotbank nicht schadensersatzpflichtig. In einem Depotvertrag befindet sich auch eine Ermächtigung, welche der Depotbank die Erlaubnis gibt während eines Verkaufsauftrages über den Miteigentumsanteil frei zu verfügen. Bei der Ermächtigung handelt es sich um eine erforderliche Vereinbarung, die nach § 929 Satz 1 BGB herbeigeführt wird.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 929 Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Auf dem Wertpapierdepot werden nur Buchungen aus dem Wertpapiergeschäft abgewickelt. Alle anderen Gegenbuchungen vom Kaufpreis bis hin zu den Gutschriften vom Zinsen und Dividenden werden auf einem anderen Verrechnungskonto festgehalten. Bei dem Verrechnungskonto handelt es sich in der Regel um ein normales Girokonto, das bei der Depotbank geführt wird. Die Gutschriften für das Wertpapierdepot werden anhand von Übertragungen gemacht. Auf dem Wertpapierdepot findet sich der aktuelle Bestand der Wertpapier, die dem Inhaber gehören und bei der Depotbank auf dem Depot hinterlegt sind.
Die Verwahrungsarten beim Wertpapierdepot
Für das Wertpapierdepot gibt es mehrere Verwahrungsarten, die sich anhand der Rechtsstellung des Eigentümers unterscheiden. Dazu gehören:
- Girosammelverwahrung (Einzelurkunden, Sammelurkunden, Wertrechte)
- Streifbandverwahrung
- Wertpapierrechnng
- geschlossenes Depot
- Aberdepot
Die Typen des Wertpapierdepots
Jede Depotbank beziehungsweise Verwahrstelle unterscheidet zwischen vier Haupttypen:
- Depot A
Das Depot A ist das Eigendepot. Die Bank verwahrt hier die Wertpapiere aus dem Eigenhandel und haftet somit für die Verbindlichkeiten gegenüber einem Drittverwahrer. - Depot B
Das Depot B ist ein Aufbewahrungsort für Fremd-, Ander-, und Treuhandpapiere, die aus Kommissionsgeschäften zustande kommen. Die Wertpapiere sind im Eigentum des Bankkunden. - Depot C
Das Depot C ist das Pfanddepot. Hier befinden sich alle verpfändeten Wertpapiere, die der Kunde der Depotbank hat. - Depot D
Das Depot D ist ein Sonderpfanddepot. Hier werden alle Wertpapiere aufbewahrt, die verpfändbar sind. Sie bieten sich als Pfand für einen Kredit an.
Die Gebühren für ein Wertpapierdepot
Das Wertpapierdepot wird von der Depotbank für den Kunden zur Verfügung gestellt. Somit entstehen für den Kunden die sogenannten Depotgebühren. Die Höhe und die Art der Depotgebühren sind gestaffelt. Die preiswerteste Depotvariante ist die Girosammelverwahrung. Die anderen Arten sind teurer und staffeln sich nach oben. Mittlerweile gibt es auch viele Depotbanken, die eine kostenfreie Depotführung anbieten. Gerade Direktbanken locken die Kunden mit solchen interessanten Angeboten. Bei solchen Angeboten liegt die Haupteinnahmequelle der Depotbanken bei den Gebühren, die beim An- und Verkauf fällig werden. Für eine Übertragung des Depots darf eine Depotbank mittlerweile keine Gebühren mehr verlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Depotauflösung handelt oder nur um eine Teilübertragung. Allerdings fallen Fremdkosten an, welche die Depotbank dem Kunden durchaus in Rechnung stellen kann. Der Grund, warum die Depotbank für eine Übertragung keine Gebühren verlangen kann liegt daran, dass es zu den gesetzlichen Pflichten der Bank gehört die Wertpapiere herauszugeben. Die Gebührenfreiheit für die Übertragung gilt allerdings noch nicht bei den österreichischen Banken.
Das Wertpapierdepot und eine Insolvenz der Depotbank
Die Art der Verwahrung für die Wertpapiere spielt bei der Insolvenz der Depotbank keine Rolle. Die verwahrten Wertpapiere sind von der Insolvenz nicht betroffen. Grundvoraussetzung ist allerdings, dass die Wertpapiere eine ausreichende Deckung hat.
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