Unter einem Wirtschaftsgebäude versteht man ein Gebäude, welches nicht zu Wohnzwecken dient und einem Betriebsvermögen angehört. Für die Wirtschaftsgebäude muss die Baugenehmigung erst nach dem 31.03.1985 beantragt worden sein, damit es auch als solches bezeichnet werden kann. Damit zählen Produktions- und Lagerhallen, die nicht dem Wohnzwecke dienen zu den Wirtschaftsgebäuden. Anders sieht es hingegen aus, wenn innerhalb des Betriebsgebäudes auch eine Wohnung beispielsweise für die Eigentümer beinhaltet ist. Da das Gebäude dann nicht ausschließlich zu betrieblichen, sondern ebenso zu Wohnzwecken genutzt wird, kann es nicht mehr als Wirtschaftsgebäude im eigentlichen Sinne bezeichnet werden. Die Unterscheidung sollte man jedoch vom Fachmann prüfen lassen, da die rechtlichen Bedingungen hier fließend sind.
Die Definition Wirtschaftsgebäude ist klar umrissen. Es handelt sich hierbei ausschließlich um ein Gebäude, welches nicht zu Wohnzwecken erbaut wurde. Typische Vertreter eines Wirtschaftsgebäudes sind Lagerhallen, Stallungen oder Produktionshallen. Dabei kann der Übergang von den Wirtschaftsgebäuden hin zu einem Wohngebäude sehr fließend sein, vor allem wenn es sich um einen Anbau handelt. Dies sollte von einem Fachmann prüft werden, da es sonst zu steuerlichen Nachteilen, in Form von Steuernachzahlungen, kommen kann. Vorteilhaft sollte dies am besten schon vor dem Beginn der Bauphase geklärt werden, sodass spätere Diskussionen im Keim erstickt werden können.
Inhalt
Die Arten der Wirtschaftsgebäude
Bei den Wirtschaftsgebäuden wird im Grunde zwischen drei verschiedenen Arten unterschieden:
- Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude
Ein landwirtschaftliches Anwesen besteht aus zahlreichen Gebäuden. Ausgenommen vom Wohnhaus und dem Auszugshaus gehören alle Gebäude auf dem Anwesen zu den landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden. Dazu gehören in der Regel
Stallungen
Scheunen
Remisen
Unterstände
Alle Gebäude, die nicht zu wohnlichen Zwecken genutzt werden, gehören zu den landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden. - Die herrschaftlichen Wirtschaftsgebäude
Bei einem herrschaftlichen Anwesen gibt es ebenfalls eine große Anzahl von Gebäuden. Auf einem solchen Anwesen gehören der Wohnsitz der Herrschaften, die Lust- und Gartenhäuser sowie die Kavaliershäuser nicht zu der Gebäudeart. Auch die Bauten, die zur Befestigung des Anwesens dienen gehören nicht zu den Wirtschaftsgebäuden. Dagegen gehören zu den Wirtschaftsgebäuden
Speicher
Waschhäuser
Gebäude für Nutztiere
der Fuhrpark
Gesindehäuser - Die klösterlichen Wirtschaftsgebäude
Auch in Klöstern gibt es Wirtschaftsgebäude. Zu dieser Art gehören Gebäude, die keine sakrale Funktion haben oder einem Studium dienen. Skriptorien, Bibliotheken und die Wohnunterkünfte sind von den Wirtschaftsgebäuden ausgeschlossen.
Wirtschaftsgebäude zählen zum Betriebsvermögen
Die Wirtschaftsgebäude gehören laut §7 Abs. 4 S.1 Nr.1 EStG und nach §7 Abs. 5a EStG Betriebsvermögen:
§7 Abs. 4 S.1 Nr.1 EStG
(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
….
§7 Abs. 5a EStG
(5) Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
…
Das Wirtschaftsgebäude muss zum Betriebsvermögen gezählt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein gewillkürtes, notwendiges oder ein Sonderbetriebsvermögen handelt. Gebäude, die als Privatvermögen dienen, gelten nicht als Wirtschaftsgebäude. Das gilt auch, wenn sie zu betrieblichen Zwecken genutzt werden. Als Beispiel bietet sich hier ein Einfamilienhaus an, indem ein Nagelstudio betrieben wird. Das Einfamilienhaus gilt nicht als Wirtschaftsgebäude, da es in erster Linie zum Wohnen genutzt wird und zudem zum Privatvermögen gehört. Auch wenn im Einfamilienhaus nun ein Nagelstudio betrieben wird, kann das Gebäude nicht als Wirtschaftsgebäude geführt werden.
Wirtschaftsgebäude nicht zu Wohnzwecken
Das Wirtschaftsgebäude darf auf keinen Fall zu Wohnzwecken genutzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Gebäude handelt, das nur kurzzeitig zu Wohnzwecken genutzt wird oder dauerhaft. Ein Wirtschaftsgebäude darf zu keiner Zeit zu privaten oder fremden Wohnzwecken genutzt werden. Wird das Gebäude zu Wohnzwecken zwecks Aufenthalt und Unterhalt verwendet, dann zählt es zu den Wohngebäuden.
Ausnahmen bestätigen die Regeln
Bei den Wirtschaftsgebäuden gibt es aber auch Ausnahmen, die sich auf Hotels und Gebäude beziehen, die mit Ferienwohnungen ausgestattet sind. Diese Gebäude sind dazu ausgerichtet, dass innerhalb kürzester Zeit wechselnde Gäste durch die Gebäude ziehen. In diesen Bereich fallen auch andere Gebäudeformen wie
- Sanatorien
- Altenheime
- Pflegeheime
- Seniorenwohnanlagen
In solchen Anlagen spielt nicht nur das Wohnen eine Rolle, sondern eher die ärztliche und pflegerische Leistung. Die Gäste nutzen die Gebäude zwar auch zum Wohnen, aber es handelt sich um Gebäude, die im Bereich des betreuten Wohnens zu finden sind. Zu diesen Ausnahmen gehören auch Wohnungen, die für die Nutzung von Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen. Dazu gehören
- Wohnung für Hausmeister
- Unterkunft für Fachpersonal
- Wohnung für Angehörige der Betriebsfeuerwehr und alle anderen Personen, die unmittelbar auf dem Werksgelände in ständiger Bereitschaft sein müssen.
Wirtschaftsgebäude und die Baugenehmigung
Ein Gebäude kann nur als Wirtschaftsgebäude geführt werden, wenn der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31.03.1985 gestellt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Antrag vom Bauherren gestellt wurde oder von einer anderen Person. Sollte der Bauherr das Gebäude mit der Zeit verkaufen, erwirbt auch der neue Eigentümer ein Wirtschaftsgebäude, solange die Voraussetzungen erfüllt sind und das Gebäude auch zur wirtschaftlichen Nutzung eingesetzt wird. Der Bauantrag muss gestellt worden sein, sonst sind die Voraussetzung für ein wirtschaftliches Gebäude nicht gegeben.
Die jährliche Abschreibung von Wirtschaftsgebäuden
Das Wirtschaftsgebäude kann bei der Steuer einmal im Jahr steuerlich bedacht werden. Jährlich können 3% der Anschaffungskosten bilanziell abgesetzt werden. Die Dauer ist unbegrenzt. Allerdings ist die Grundlage dafür, die Nutzungsdauer des Gebäudes, die bei 33,33 Jahren liegt. Damit das Wirtschaftsgebäude auch als Wirtschaftsgebäude bedacht werden kann müssen weitern einige Faktoren passen. Dazu gehören
- das Gebäude muss zum Betriebsvermögen gehören
- das Gebäude darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden
- der Bauantrag für das Gebäude muss vor März 1985 gestellt worden sein
Wird das Wirtschaftsgebäude aber erst bis 2000 gekauft, dann kann eine Abschreibung von 4% im Jahr auf 25 Jahre erfolgen. Eine höhere Abschreibung ist nur dann möglich, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer für das Wirtschaftsgebäude bei mehr als 33 Jahren liegt. Die strengen Anforderungen müssen aber mit einem Nachweis bewiesen werden. Nur wenn das Gebäude alle Auflagen gründlich und vollständig erfüllt ist die Voraussetzung für ein Wirtschaftsgebäude vorhanden. Eine teilweise Erfüllung der Anforderungen sorgt dafür, dass das Gebäude nicht als Wirtschaftsgebäude anerkannt wird und somit ist eine steuerliche Erfassung in diesem Bereich nicht mehr gegeben.
Abschreibungsbeginn des Wirtschaftsgebäudes
Es gibt drei Varianten, wann die Abschreibung für das Wirtschaftsgebäude beginnen kann.
- bei Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten)
- bei Herstellung (Fertigstellung, Bezugsfertigkeit)
- im Erstjahr (Anschaffung, Fertigstellung)
Es gibt die Möglichkeit, dass eine außergewöhnliche technische Abschreibung erfolgen kann. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Gebäude aufgrund von mangelhafter Bauleitung nicht fertiggestellt ist.
Abschreibungsende des Wirtschaftsgebäudes
Das Ende der Abschreibung eines Wirtschaftsgebäudes ist dann erreicht, wenn das Gebäude vollständig abgeschrieben ist oder eine Veräußerung stattfindet.
Gerade bei der bilanziellen Abschreibung gibt es auch außerplanmäßige Abschreibungen, die in bestimmten Fällen auftreten können. Das kommt immer dann vor, wenn es sich um eine Wertminderung innerhalb der gesetzlichen Abschreibungsdauer handelt oder wenn das Gebäude zerstört oder abgerissen wird.
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