Beim Wohngeld handelt es sich um eine in Deutschland übliche unterstützende Maßnahme für Leute, die durch wenig Einkommen und ähnliches einen Zuschuss zur Miete benötigen. Beantragt werden kann das Wohngeld zum Beispiel von Geringverdienern oder Studenten, die nicht als im Grunde berechtigt zum Empfang von Bafög eingestuft wurden. Es soll also dazu dienen, Haushalten mit keinem oder nur geringem Einkommen dabei zu helfen, ihren Miet- oder Wohnraum dauerhaft zu sichern. Somit unterstützt es das Menschenrecht auf Wohnen, das bereits im Jahr 1966 von der Europäischen Sozialcharta eingeräumt wurde. Tatsächlich wurde bereits in der Weimarer Republik im Jahr 1919 zum ersten Mal eine staatliche Zielsetzung formuliert, der nach jedem deutschen Bürger eine anständige Wohnung zustünde.
Es handelt sich beim Wohngeld um eine Sozialleistung, die im Wohngeldgesetz (WoGG) definiert ist. Dabei sind Zahlungen entweder als Mietzuschuss, also als Zuschuss zu einer Miete, die der Empfänger andernfalls nicht zu zahlen in der Lage wäre, oder als Lastenzuschuss, also als Zuschuss zu den Kosten einer Eigentumswohnung, erhältlich. Das Wohngeld definiert sich dabei über die Größe des Haushaltes und über das Einkommen der Mitglieder des entsprechenden Haushaltes, und wurde seit seiner Einführung im April 1965 mehrfach überarbeitet und den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst.
Im Januar 2009 wurden die Beträge, die im Rahmen des Bezugs von Wohngeld ausgezahlt werden können, erneut überarbeitet, und von etwa 90 Euro im Monat auf circa 140 Euro erhöht. Die entsprechenden Leistungen wurden somit verbessert. Dies erfolgte in erster Linie durch die Erhöhung der entsprechenden Tabellenwerte um acht Prozent, sowie höhere erlaubte Miethöchstbeträge um mehr als zehn Prozent. Auch die Baualtersklassen wurden auf Neubauniveau zusammengefasst. Im Rahmen dieser Überarbeitung wurde außerdem der § 21 des Wohngeldgesetzes umformuliert. In diesem ist die Rede von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Wohngeldes, der durch die Nutzung beispielsweise ererbten Geldes herbei geführt wird. So wurden die Verweigerungsgründe für Wohngeld nun genauer gefasst sind, und zum Beispiel auch entsprechendes Vermögen hinzugefügt, dass demjenigen, der einen Wohngeldantrag stellt, nur wenig oder gar keine Zinseinträge verschafft. Momentan beziehen dieses neue Wohngeld etwa achthunderttausend Haushalte in Deutschland. Das Ganze kostet Bund und Länder zusammen etwa 520 Millionen Euro, deren Kosten sich von Bund und Ländern geteilt werden.
Eine weitere Änderung des Wohngelds in Deutschland erfolgte zum ersten Januar 2011. Bereits im Jahr 2009 wurde im Rahmen der Bewilligung von Wohngeld eine Pauschalzahlung für eventuell anfallende Heizkosten der letzendlich ausgezahlten Wohngeldsumme hinzugerechnet. Diese wurde zu Beginn 2011 wieder gestrichen. Begründet wurde diese Entscheidung von der Bundesregierung mit dem Sinken von anfallenden Energiekosten. Die folgenden politischen Verhandlungen, die sich lange hin zogen, hatten anschließend zur Folge, dass sich Bundestag und Bundesrat im folgenden Frühjahr auf eine Reform für Hartz IV einigten, in der Leistungen zu Teilhabe und Bildung eingebracht wurden. Von diesen Leistungen sollen auch Kinder in Haushalten, in denen Wohngeld bezogen wird, als Bildungspaket profitieren.
Eine zweite, große Änderung im Rahmen des Wohngeldgesetzes erfolgte zum ersten Januar 2013. Hier sollte der zukünftige Missbrauch von sozialen Leistungen in Zukunft verhindert beziehungsweise bereits vorhandene Fälle aufgedeckt werden. In diesem Rahmen wurde der § 33 des Wohngeldgesetzes aktualisiert und in diesem Fall den Behörden gestattet, die Daten von Antragsstellern für Wohngeld mit anderen Behörden, die eventuelle Sozialleistungen verteilen, abzugleichen, womit einer mehrfachen Inanspruchnahme und ähnlichem vorgebeugt werden soll. Praktisch sorgt dies dafür, dass die entsprechenden Stellen, die Wohngeld ausgeben, automatisch die Daten des Antragsstellers mit denen anderer Träger von Sozialleistungen abgleichen können, sofern diese für den Zeitraum, in dem Wohngeld bezogen wurde, von Wichtigkeit sein könnten.
Über diesen Abgleich von persönlichen Daten werden die entsprechenden Antragssteller seitdem im Rahmen ihres Wohngeldantrags belehrt. Insbesondere fanden solche Vergleiche statt, um herauszufinden, ob der Antragssteller bereits Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II erhält, oder Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung oder anderweitig Hilfe zum Lebensunterhalt (also Sozialhilfe) nach dem Sozialgesetzbuch XII erhält. Diese Leistungen beinhalten zum Teil bereits die Übernahme von Kosten für die Unterkunft des Antragsstellers. Außerdem kann nun überprüft werden, ob eventuell Haushaltsmitglieder Wohngeld erhalten, obwohl sie bereits nicht mehr in der angegebenen Wohnung leben, oder ob bereits einmal Wohngeld bezogen oder ein Antrag für Wohngeld gestellt wurde, ob in dem Zeitraum, in dem der Betreffende Anspruch auf Wohngeld hätte, der Antragssteller eine geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hatte oder aufnahm, ob leistungen aus Unfall- oder Rentenversicherungen bezogen wurden, inwiefern und in welchem Ausmaß Einkünfte aus dem Kapitalvermögen des Antragsstellers bestanden, oder ob Leistungen von der Agentur für Arbeit, etwa Arbeitslosengeld I, in Anspruch genommen wurden.
Beim Wohngeld handelt es sich in erster Linie, wie oben bereits angeführt, um einen Mietzuschuss für Mieter von Wohnraum oder um einen Lastenzuschuss für Eigentümer, die ihr Eigenheim selbstständig in Anspruch nehmen. Es soll die wirtschaftliche Situation des Mieters oder Eigentümers sichern. Ein Recht auf Wohngeld hat also zunächst der Mieter der Wohnung, um die es geht, oder der Eigentümer, solange dieser seinen Wohnraum selbst nutzt. Das gleiche gilt ebenfalls, wenn die antragsstellende Person in einem Heim lebt. Den Lastenzuschuss kann der Eigentümer eines Wohnraums beantragen, genauso wie Personen, die ein sogenanntes dingliches Recht an den entsprechenden Räumlihckeiten besitzen. Grundsätzlich wird bei der Bearbeitung eines Wohngeldantrages der gesamte Haushalt betrachtet. Entsprechend ist der Mieter oder Eigentümer des Wohnraums auch dann eventuell zum Bezug von Wohngeld berechtigt, wenn er selbst zwar eigentlich davon ausgeschlossen wäre, aber mindestens ein Mitglied seines Haushaltes eigentlich Anspruch auf Zuschüsse hätte. Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit haben unabhängig ihres Aufenthaltsstatusses einen Anspruch auf Wohngeld.
Zum Haushalt, so, wie er nach dem Wohngeldrecht definiert ist, gehören die wohngeldberechtigten Personen, und außerdem ihre Ehegatten (sofern diese nicht dauerhaft getrennt leben), außerdem Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, direkte Verwandte bis zum dritten Grad (zum Beispiel Eltern, Kinder, Geschwister), und außerdem Pflegeeltern oder Pflegekinder, sofern diese alle gemeinsam wohnen und wirtschaften. Letzteres wird in der Regel von der Behörde angenommen, kann aber im Zweifel widerlegt werden. Leben die Eltern eines Kindes getrennt, üben jedoch gemeinsames Sorgerecht aus, und wechselt das Kind regelmäßig seinen Wohnort (verbringt zum Beispiel regelmäßig die Wochenenden bei einem Elternteil, die Tage unter der Woche beim anderen oder ähnliches), so darf das Kind als Teil des Haushaltes bei beiden Elternteilen bezeichnet werden, wenn es ungefähr gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen verbringt. Der Anspruch auf Wohngeld erlischt, wenn dieses Wohngeld missbräuchlich beantragt würde, zum Beispiel, weil der Antragssteller eine höhere Summe geerbt hat. Hierbei beträgt die Vermögensfreigrenze etwa 60.000 Euro bei alleine lebenden Personen, und weitere 30.000 Euro für jeden, der sonst noch als Teil des Haushaltes gerechnet wird.
Um Wohngeld zu erhalten, muss immer ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dies tut man bei der entsprechenden, zuständigen Behörde. Diese wiederum muss immer einen schriftlichen Bescheid erstellen. Üblicherweise wird Wohngeld zunächst für zwölf Monate ausgezahlt, angefangen beim Ersten des Monats, in dessen Zeitraum der Antrag gestellt wurde. Um einen solchen Antrag bewilligt zu bekommen, müssen die Antragssteller umfassend Auskunft über die Höhe ihrer Mietverhältnisse erteilen, und außerdem auch über ihr eigenes Einkommen. Eventuelle rechtliche Probleme im Rahmen des Wohngeldes werden über die entsprechenden Verwaltungsgerichte gelöst.
Die Höhe des Wohngeldes wird durch eine Formel berechnet. Hierbei wird sowohl die monatliche Miete oder Belastung des Antragsstellers in Euro hinzu gezogen, sowie das (runde) monatliche Gesamteinkommen aller Mitglieder des Haushaltes. Dieser Haushalt darf dabei bis zu zwölf Personen beinhalten. Auch die Größe des Haushalts selbst wird mit in die Rechnung einbezogen. Ab 13 oder mehr Haushaltsmitgliedern wird das Wohngeld pro Kopf um jeweils 43 Euro erhöht, allerdings kann das Wohngeld nicht höher ausfallen als die vorliegende Miete oder Belastung. Zur genauen Berechnung des Wohngeldes kann man die Anlage 2 des § 19 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes hinzuziehen. Desweiteren sind die Höchstbeträge der Miete in sechs sogenannte Mietstufen unterteilt. Die ersten beiden Stufen befinden sich dabei unter dem bundesweiten Mietdurchschnitt.
Die dritte Stufe wiederum soll sich etwa im Durchschnitt befinden, und die restlichen Mietstufen vier bis sechs sind über dem bundesweiten Durchschnitt angesiedelt. Für die Anrechnung des Einkommens wird üblicherweise das jährliche Einkommen des Antragsstellers verwendet. Dazu gehören auch bestimmte steuerfreie Beträge, die der Antragssteller erhält. Umgekehrt wird zum Beispiel für pflegebedürftige Haushaltsmitglieder ein bestimmter Freibetrag abgezogen. Auch regelmäßig zu zahlender Unterhalt wird vom Gehalt des Antragsstellers abgezogen. Hierdurch ergibt sich ein Jahreseinkommen, von dem außerdem noch einmal zehn prozent für Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern abgezogen werden. Hat der Antragssteller lediglich nur Bezüge, die steuerfrei oder sozialversicherungsfrei sind, werden nur sechs Prozent abgezogen.
Wie bereits erwähnt, steht das Wohngeld in direktem Konflikt mit anderen sozialen Leistungen. So wird zum Beispiel im Arbeitslosengeld II, allerdings auch in Leistungen für Auszubildende oder der Grundsicherung im Alter, bei Hilfe zum Lebensunterhalt oder dem Pflegegeld, der Fürsorge für Kriegsopfer und allen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, außerdem bei Verletztengeld und Übergangsgeld, oder beim Sozialgeld ebenfalls ein Zuschlag für die jeweiligen Unterkunftskosten bezahlt. Daher kann Wohngeld nur dann zusätzlich zu diesen Sozialleistungen gewährt werden, wenn der Antragssteller ansonsten hilfsbedürftig würde – nötigenfalls mit den entsprechenden Kinderzuschlägen.
In anderen Fällen, zum Beispiel wenn jemand mit unter 25 Jahren von zuhause auszieht, können diese Unterkunftskosten nicht berücksichtigt sein. So besteht dann trotzdem ein Anspruch auf Wohngeld, wenn der Antragssteller zusätzlich andere Sozialleistungen erhält, solange derjenige zum Beispiel mit einem Minijob seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Außerdem können Leute, die bereits das Arbeitslosengeld II beziehen, Wohngeld auch als vorrangige Leistung beantragen; das heißt, dass es zusätzlich zur jeweiligen Sozialleistung beantragt und bewilligt werden kann. Hier kann außerdem die Behörde selbst den Antrag stellen, Wohngeld an den jeweiligen Bezieher von Sozialleistungen zu zahlen.
Auch im Bafög findet sich eine Mietpauschale (die allerdings sehr gering ausfällt) – hierbei handelt es sich jedoch um einen Sonderfall, genau wie bei der sogenannten Berufsausbildungsbeihilfe. Hat jemand im Grunde Anspruch auf eine dieser beiden Leistungen, kann kein Wohngeld gezahlt werden. Dies gilt vor allem, wenn derjenige zum Beispiel Bafög erhalten könnte, es jedoch nur einfach nicht beantragt hat, oder an und für sich Bafög ausgezahlt bekommen könnte und dies lediglich wegen des zu hohen eigenen Einkommens oder zu hohen Einkommens der Eltern nicht bekommt. Keinen Anspruch auf Bafög mehr hat jemand zum Beispiel bei einem Zweitstudium oder einer Zweitausbildung, wenn jemand zu lange studiert hat, wenn das Studienfach gewechselt wurde oder er oder sie als nichtdeutscher Staatsbürger keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung seiner Ausbildung geltend machen kann.
Ansprüche auf Wohngeld können so nur über die jeweilige Haushaltszusammensetzung geltend gemacht werden, zum Beispiel wenn…
… eine alleinerziehende Studentin mit ihrem Kind zusammenlebt und dieses Kind keiner Bafög-förderfähigen Ausbildung nachkommt,
… eine Studentin mit einem Schüler verheiratet ist, und sie wegen eines Fachwechsels ihre Ansprüche aufs Bafög verliert, weshalb dann beide berechtigt für Wohngeldzahlungen sind,
… ein ausländischer Student grundsätzlich kein Bafög bekommen kann, da er keinen längerfristigen Aufenthaltstitel hat, und somit wohngeldberechtigt ist – allerdings kann hier sein Antrag auf Wohngeld dazu führen, dass seine Aufenthaltsgenehmigung eventuell bei der nächsten Überprüfung nicht verlängert wird.
Gegen Ende des Jahres 2015 wurde im deutschen Raum an etwa 460.000 Haushalte Wohngeld ausgezahlt, also an etwas mehr als ein Prozent aller deutschen privaten Haushalte. Insgesamt gab der Bund für das Wohngeld so im jahr 2015 bundesweit etwa 681 Millionen Euro aus. Im Vergleich zu den bundesweiten Ausgaben im Jahr 2014 war das gut ein Fünftel weniger. Im Durschnitt gab der Staat so im jahr 2015 etwa 8 Euro pro Einwohner aus. Das Wohngeld steht immer wieder in der Kritik durch einige Ökonomen, da es große Ähnlichkeiten mit anderen Sozialleistungen aufweist und sich mit diesen überschneidet, wodurch es in ihren Augen zu einer Konkurrenzsituation kommt. So verfolgen sowohl das Wohngeld als auch die grundsichernden Sozialleistungen den Zweck, Haushalte mit geringem Einkommen dabei zu unterstützen, ihre jeweiligen Wohnräume bezahlen zu können, solange diese angemessen sind. So führt das Wohngeld zu zusätzlichem bürokratischen Aufwand, den man nach Ansicht mancher Experten einsparen könne, wenn man sich in erster Linie auf die Sicherung des Wohnraumes mithilfe von Sozialleistungen im Rahmen von Arbeitslosengeld II und den anderen, in diesem Text schon genannten Sozialleistungen konzentrieren würde.
Auch in anderen Ländern der Europäischen Union wird Wohngeld an Bedürftige ausgezahlt. So ist es zum Beispiel im Vereinigten Königreich möglich, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen, solange dieser begründet ist. Auch in Österreich sind entsprechende Konzepte zur Sicherung von Wohnraum bekannt, und gelten dort mit als eine der wichtigsten Beihilfen für Haushalte mit geringem Einkommen.
Das Wohngeld bezeichnet einen Zuschuss des Staates, der einer Sicherung des angemessenen Wohnraumes einer Person, eines Paares oder auch einer Familie dient. Das Wohngeld wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Zuständig für die Gewährung von Wohngeld ist die örtliche Wohngeldstelle. Das Wohngeld wird auf Basis des Wohngeldgesetztes sowie des Sozialgesetzbuches II unterschiedlichen Personengruppen gewährt. Sowohl Mieter eines Wohnraumes als auch Bewohner eines eigenen Hauses und auch Heimbewohner, die dauerhaft in einer solchen Einrichtung aufgenommen sind, können Wohngeld beantragen. Die Höhe des gewährten Wohngeldes ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig.
Dazu gehört die Anzahl der Familienangehörigen, die Höhe des Familieneinkommens und auch die Höhe der monatlichen Miete. Die benötigten Angaben müssen belegbar sein, um den Anspruch auf das Wohngeld durchsetzen zu können. Für Schüler und Studenten wird das Wohngeld nur dann gewährt, wenn kein Bafög bezogen wird. Zudem wird das Elterneinkommen vor der Gewährung von Wohngeld herangezogen.
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