Das sogenannte Wohnungsgrundbuch ist eine besondere Form des Grundbuchs und ist im Grundbuchrecht zu finden. Im dem Wohnungsgrundbuch befinden sich Informationen rund um das Wohnungseigentum. Im normalen Grundbuch finden sich alle Informationen zum Grundstück und zur Immobilie. Das ist beim Wohnungsgrundbuch anders. Das grundstücksgleiche Recht in Bezug auf Wohnungseigentum ist im Wohnungsgrundbuch verzeichnet. Grundlage dafür bietet das Wohnungseigentumsgesetz. Das Wohnungsgrundbuch hat eine besondere Bedeutung. Bevor der Kauf einer Wohnung getätigt wird, sollte der Kaufinteressent das Wohnungsgrundbuch einsehen. Das ist beim zuständigen Grundbuchamt möglich. Der Verkäufer hat aber auch die Möglichkeit alle Unterlagen dem Käufer zur Verfügung zu stellen. Nur, wenn er die Informationen aus dem Wohnungsgrundbuch hat, kann der Käufer sicher sein, dass er die Wohnung risikofrei kauft. Die Rechte und Pflichten rund um das Wohnungseigentum sind im Wohnungsgrundbuch zu finden.
Inhalt
Die Informationsquelle im Wohnungsgrundbuch
Die grundlegende Informationsquelle im Wohnungsgrundbuch ist der Teilungsvertrag. Im Teilungsvertrag werden die Rechte und Pflichten des Wohnungseigentums festgehalten. Jeder Eigentümer einer Wohnung, die sich in einem Mehrfamilienhaus befindet, muss einen Teilungsvertrag erstellen, damit der Käufer der Wohnung seine Rechte und Pflichten kennt. Der Teilungsvertrag, auch Teilungserklärung genannt wird in Zusammenarbeit mit der Wohngemeinschaft erstellt und betrifft alle Informationen rund um die Wohnung, von der Nutzung der einzelnen Räume über das Sondereigentum bis hin zu den Außenanlagen. Nur der Eigentümer kann einen Teilungsvertrag erstellen. Der Vertrag wird dem Grundbuch beigefügt und kann von allen potentiellen Käufern eingesehen werden.
Gemeinschaftsordnung im Wohnungsgrundbuch
Neben dem Teilungsvertrag befindet sich im Wohnungsgrundbuch auch eine Gemeinschaftsordnung. Die Gemeinschaftsordnung spielt gerade beim Kauf einer Wohnung im Mehrfamilienhaus eine Rolle. Jeder Eigentümer muss sich an gewisse Pflichten halten. Diese sind in der Gemeinschaftsordnung festgehalten und sorgen für ein ruhiges Miteinander. Alle Rechte und Pflichten des Eigentümers sind bis ins kleinste Detail in der Gemeinschaftsordnung festgehalten. Vor dem Kauf einer Wohnung kann der Wohnungsgrundbucheintrag mit der Gemeinschaftsordnung angesehen und kontrolliert werden.
Eintrag ins Wohnungsgrundbuch
Damit ein Eintrag ins das Wohnungsgrundbuch getätigt werden kann, muss ein Aufteilungsplan vorgelegt werden. Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, die von der Baubehörde mit einem Siegel und einer Unterschrift versehen ist. In der Bauzeichnung befinden sich alle Informationen rund um die Aufteilung der Immobilie. Darunter auch die Lage und die Größe des Sonder- und Gemeinschaftseigentums. Nur durch die Bauzeichnung der Behörde kann ein Kaufinteressent alle wichtigen Informationen rund um Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum erfahren. Gerade die Sondernutzungsrechte sind sehr wichtig, denn anhand der Markierungen in der Bauzeichnung können sie eindeutig zugeordnet werden. Der genaue Verlauf ist mit Hilfe der Markierungen ebenfalls einzusehen.
Das Wohnungsgrundbuch und die Abgeschlossenheitsbescheinigung
Der Eintrag ins Wohnungsgrundbuch kann nur durchgeführt werden, wenn eine Abgeschlossenheitsbescheinigung eingereicht wird. Jedes Wohneigentum macht eigentlich nur Sinn, wenn es abgeschlossen ist. Diese Information befindet sich in der Abgeschlossenheitsbescheinigung, die von der Baubehörde ausgestellt wird. In der speziellen Bescheinigung ist eindeutig nachzulesen, dass die Wohnung in sich abgeschlossen sind und nur von dem Eigentümer zu begehen sind. Auch die Nutzung von Sondereigentum ist in der Bescheinigung genau festgehalten. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom der Baubehörde erstellt und kann von dem Eigentümer beantragt werden.
Die Inhalte des Wohnungsgrundbuchs
Die Wohnungseigentumsrechte entstehen durch den Eintrag ins Wohnungsgrundbuch. Die Rechte sind im Wohnungsgrundbuch § 4 zu finden. Die Teilungserklärung beziehungsweise der Teilungsvertrag ist die Grundlage des Buches. Er sagt an, welche Abgrenzungen zwischen dem Miteigentumsanteil, dem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum vorhanden sind. Im Wohnungsgrundbuch befindet sich ein Grundbuchblatt. Dieses Blatt allein stellt das Wohnungsgrundbuch dar. Im Grunde ist der Aufbau genau gleich mit dem normalen Grundbuchblatt. Das bis zum neuen Eintrag vorhandene Grundbuchblatt bekommt mit dem neuen Eintrag keine Bedeutung und wird geschlossen. Das neue Grundbuchblatt ist dann das Wohnungsgrundbuch mit allen wichtigen Informationen rund um die Wohnung.
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
§ 4 Formvorschriften
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Alle Grundbuchblätter, die mit Miteigentumsanteilen zu tun haben sind Wohnungsgrundbücher. Enthalten sind:
- Angaben zum Grundstück
- Größe des Miteigentumsanteils
- Bezeichnung der Sondereigentumseinheiten
- Aufteilungsplan
- Teilungsvertrag
- Gemeinschaftsordnung
Wohnungsgrundbuch schließen
Das Wohnungsgrundbuch kann auf zwei Arten geschlossen werden. Zum einen kann die Baubehörde für eine Schließung sorgen. Das wird aber nur passieren, wenn die Sondereigentumsrechte aufgehoben werden. Auch der Eigentümer kann eine Schließung beantragen. Das ist aber nur möglich, wenn sich alle Rechte rund um die Wohnung im Eigentümer vereinigen und keine anderen Personen betroffen sind. Das sind die beiden Grundvoraussetzungen, damit das Wohnungsgrundbuch geschlossen werden kann. Zudem müssen zur Schließung alle Wohnungseigentümer einen Antrag stellen, wenn das Gebäude vollständig zerstört wurde und somit die Sondereigentumsrechte gegenstandslos geworden sind. Das passiert in der Regel, wenn das Gebäude niedergebrannt wird oder abgerissen werden soll. Das Wohnungsgrundbuch wird dann geschlossen und es wird ein neues Grundbuchblatt im normalen Grundbuch angelegt. Es gelten wieder die allgemeinen Vorschriften und das Sondereigentumsrecht ist gelöscht.
Eintragung und Löschung des Wohnungsgrundbuchs nur vom Notar
Die Eintragung und die Löschung im Wohnungsgrundbuch kann nur ein Notar oder ein Rechtsanwalt mit notariellen Fähigkeiten durchführen. Die Banken arbeiten in der Regel mit einem Notar zusammen, der in der Region seinen Sitz hat. Allerdings hat jeder Eigentümer das Recht sich den Notar seines Vertrauens selbst auszusuchen. In jeder Stadt befindet sich mindestens ein Notar oder ein Anwalt mit notariellen Fähigkeiten, der sich mit dem Wohnungsgrundbuch auskennt und bei der Eintragung oder der Löschung helfen kann. Bevor ein Eintrag stattfinden kann müssen alle wichtigen Unterlagen zusammengetragen werden. Mit allen Unterlagen geht es zum Notar und der Notar trägt alle wichtigen Informationen ein. Allein der Termin kann einige Zeit dauern. Die Eintragung ist innerhalb von wenigen Tagen erledigt. Auch das Löschen funktioniert recht simpel, wenn alle Unterlagen vollständig und unterschrieben eingereicht wurden. Für die Eintragung und die Löschung des Wohnungsgrundbuchs verlangt der Notar eine Gebühr. Die Höhe ist in der Notargebührenverordnung zu finden. Allerdings unterscheiden sich die Preise je nach Notar. Eine vorherige Anfrage verschafft Klarheit.
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