Ist ein Schuldner mit seinen Zahlungen in Verzug, hat der Gläubiger die Möglichkeit (bis zu einem Betrag von EUR 30.000,-) ohne vorherige Anhörung des Schuldners einen Zahlungsbefehl vor Gericht zu erwirken. Sollte der Schuldner innerhalb von zwei Wochen keinen Einspruch gegen diesen Zahlungsbefehl erheben, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig, sodass der Gläubiger sofort vollstrecken lassen kann.
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Zahlungsbefehl und Zahlungsplan
Es gibt verschiedene Gründe, warum, ein Schuldner seinen Forderungen nicht mehr nachkommen kann. In der Regel ist den Gläubigern der Grund vollkommen egal, denn sie müssen dafür sorgen, dass ihre Verluste gering gehalten werden. Normalerweise hat jeder Schuldner einen Zahlungsplan. Der Zahlungsplan belegt, wann und welche Zahlungen im Monat zu leisten sind. Nun kann es vorkommen, dass der Schuldner seinen Zahlungen nicht mehr nachkommen kann. Dann hat der Gläubiger das Recht ein sogenanntes Mahnverfahren einzuleiten. Das Mahnverfahren ist der Zahlungsbefehl. Es gibt zwei Varianten, um den Zahlungsbefehl zu erreichen, das außergerichtliche und das gerichtliche Verfahren. Die beiden unterschiedlichen Verfahren bringen Kosten mit sich, die sehr unterschiedlich sind. Wichtig zu wissen ist, dass es im Grunde keine gesetzlichen Vorgaben gibt, wie der Ablauf bei einem außergerichtlichen Mahnverfahren gibt. Bei einem gerichtlichen Mahnverfahren hingegen muss der Gläubiger bei Gericht einen schriftlichen Antrag stellen. Das Ergebnis beider Verfahren ist der Zahlungsbefehl. Sobald der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt wurde, hat dieser 14 Tage Zeit, um dem Befehl nachzukommen oder einen Widerspruch einzulegen. Ansonsten wird das Mahnverfahren in die Wege geleitet.
Das außergerichtliche Mahnverfahren mit Zahlungsbefehl
Die meisten Gläubiger sind bestrebt, ihre Forderungen ohne großen Aufwand zu erhalten. Somit wird in den meisten Fällen ein außergerichtliches Mahnverfahren angestrebt. Das Verfahren beginnt, sobald der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht mehr fristgerecht begleichen kann. In vielen Bereichen wird das Verfahren auch als kaufmännisches Mahnverfahren bezeichnet. Gesetzlich ist das außergerichtliche Mahnverfahren nicht festgelegt. Der Gläubiger hat das Recht selber zu entscheiden, wann er den Zahlungsbefehl an den Schuldner schickt. Allerdings wird der § 286 aus dem BGB als Grundlage genommen. In dem Paragrafen ist festgelegt, wann ein Schuldner in den sogenannten Zahlungsverzug geraten ist. Grundsätzlich wird zwischen drei Optionen unterschieden:
- Der Zahlungsverzug beginnt, wenn die Rechnung nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt wurde und die erste Mahnung im Briefkasten ist.
- Auf der Rechnung befindet sich meist ein genaues Fälligkeitsdatum, das einzuhalten ist. Sobald der Termin verstrichen ist, kann der Gläubiger das als Zahlungsverzug sehen. Einige Rechnungen sind mit einem genauen Datum versehen, andere nur mit dem Zahlungsziel innerhalb von sieben oder 14 Tagen. Die genaue Formulierung ist maßgeblich für den Zahlungsverzug.
- In der Regel ist der Schuldner im Zahlungsverzug, wenn die Rechnung mehr als 30 Tage überfällig ist. Allerdings muss auf der Rechnung speziell auf die 30-Tage-Frist hingewiesen werden.
Die verschiedenen Mahnstufen zum Zahlungsbefehl
Es gibt bei dem außergerichtlichen Mahnverfahren keinen genauen Ablauf. In den letzten Jahrzehnten hat sich allerdings der folgende Ablauf eingebürgert und wird auch bis heute in der Regel so eingehalten:
- Nachdem das Fälligkeitsdatum überschritten wurde, versendet der Gläubiger einen Zahlungsbefehl. Der Zahlungsbefehl ist eine Zahlungserinnerung und wird entweder via Mail oder per Post zugestellt. In der Zahlungserinnerung wird in der Regel erneut eine Frist gesetzt bis der Zahlungseingang vermerkt sein sollte.
- Bleibt trotz Zahlungsbefehl die Zahlung weiterhin aus, dann wird in der Regel eine zweite Mahnung geschickt. Auch hier befindet sich erneut eine Frist bis zur letzten Fälligkeit.
- Im dritten Mahnschreiben wird der Gläubiger dann ein bisschen deutlicher und droht dem Schuldner mit gerichtlichen Schritten. In der Regel handelt es sich bei dem dritten Mahnschreiben schon um die allerletzte Erinnerung.
Der Zeitraum, in dem die einzelnen Zahlungsbefehle versendet werden kann variieren und ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Die Kosten für ein außergerichtliches Mahnverfahren
Das außergerichtliche Mahnverfahren wird von den Gläubigern gern genommen, denn die Kosten halten sich in Grenzen. Die Kosten belaufen sich nur auf die Zahlungsbefehle und den Aufwand sie zu schreiben. Zudem darf der Gläubiger dem Schuldner ab Beginn des Zahlungsverzugs sogenannte Mahngebühren in Rechnung stellen. Hierbei handelt es sich um sogenannte Verzugszinsen. Sie können auch als Auslagenersatz zur Rechnung gesehen werden. Ansonsten fallen keine weiteren Kosten für den Gläubiger an.
Das gerichtliche Mahnverfahren
In der Regel versuchen die Gläubiger die Zahlungen immer mit dem außergerichtlichen Mahnverfahren zu erhalten. Ist das Verfahren ohne Erfolg, dann kommt meist das gerichtliche Mahnverfahren zum Einsatz. Das gerichtliche Mahnverfahren ist in vielen Fällen die letzte Möglichkeit, um die offenen Forderungen beglichen zu bekommen. Das gerichtliche Mahnverfahren darf immer dann eingeleitet werden, wenn der Schuldner sich im Zahlungsverzug befindet. Das Mahnverfahren wird in der Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 688 bis 703 d geregelt. Ein wichtiger Punkt bei dem gerichtlichen Mahnverfahren stellt die Verjährung dar. Bei einem außergerichtlichen Mahnverfahren tritt irgendwann die Verjährung ein. Meist ist das nach drei Jahren. Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren gibt es keine Verjährungsfrist. Der Gläubiger kann auch nach fünf Jahren seine offenen Forderungen mit Hilfe eines Zahlungsbefehls verlangen.
Das zuständige Gericht
Der Firmensitz des Gläubigers ist maßgeblich entscheidet für die Zuständigkeit des Gerichts. In einigen Bundesländern gibt es Gerichte, die zentral gehalten sind und speziell für die Mahnverfahren zuständig. Bei ihnen handelt es sich um die sogenannten Mahngerichte. Für die Einleitung eines Mahnverfahrens in Baden-Württemberg muss sich der Gläubiger an das Amtsgericht in Stuttgart wenden.
Die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens
Der Gläubiger kann das gerichtliche Mahnverfahren nur bei dem zuständigen Gericht einreichen. Dazu muss ein Antrag gestellt werden. In der Regel findet der Antrag statt, wenn die Zahlungsbefehle keinen Erfolg gebracht haben. Die Antragstellung kann auf vier verschiedene Weisen geschehen:
- Im Büro- oder Schreibwarenhandel gibt es mittlerweile offizielle Vordrucke, die zur schriftlichen Antragsstellung genutzt werden können.
- Auch Online lässt sich der entsprechende Antrag ausdrucken. Er befinden sich unter der Webseite www.online-mahnantrag.de. Hier haben die Mahngerichte eine Webseite für das PDF-Dokument eingerichtet.
- Der Onlineantrag kann aber auch mit Hilfe einer digitalen Signatur-Chipkarte mit Lesegerät online bearbeitet und verschickt werden. Die Daten werden dann elektronisch übermittelt.
- Gerade die großen Unternehmen, die beinah täglich Mahnverfahren einleiten müssen, besitzen mittlerweile eine Mahnsoftware. Die Mahnsoftware ist staatlich zertifiziert und kann mit den Servern des Gerichts kommunizieren.
Im Antrag für das gerichtliche Mahnverfahren muss die vollständige Adresse des Gläubigers und des Schuldners eingetragen werden. Dazu kommen noch die Daten der Rechnungsnummer und der offene Betrag. Auch die Höhe der Verzugszinsen müssen aufgeschrieben werden. Nachdem das Gericht die Informationen bekommen hat, werden diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Nachdem alle Daten vorhanden sind, wird das Gericht die Höhe der gesamten Forderung plus Gebühren und Kosten ausrechnen und dem Schuldner einen Zahlungsbefehl per Einschreiben senden.
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