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Was bedeutet eine Zession?
Die Zession umschreibt im Grunde genommen eine Abtretung. Dabei werden Forderungen und Rechte vom bisherigen Gläubiger, dem so genannten Zedent, an einen neuen Gläubiger, den Zessionar, abgetreten. Dies geschieht mittels einem schriftlichen Vertrag. Eine typische Variante der Zession oder Abtretung ist die Abtretung einer Grundschuld. Hierbei handelt es sich um die häufigste Form der Zession, die besonders im Zusammenhang mit einer Umschuldung von Bedeutung ist. Dabei muss für den neuen Gläubiger keine neue Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden. Damit eine solche Zession jedoch überhaupt erfolgen kann, muss die bisherige Grundschuld den Anforderungen des neuen Gläubigers hinsichtlich Zinssatz, Nebenleistungen und Vollstreckbarkeit entsprechen.
Der Begriff Zession ist ein anderes Wort für eine Abtretung. Dies bedeutet, dass mit einer Zession bestehende Forderungen, an einen neuen Gläubiger (Zedent) abgetreten werden. Der Ablauf solch einer Abtretung ist mehr als einfach, über einen Vertrag werden alle Modalitäten schriftlich fixiert. Vor allem im Immobilienbereich ist eine Zession ein geläufiges Mittel, wenn eine Grundschuld abgetragen wird. Dies steht meist im Zusammenhang einer Umschuldung und ist daher nicht zwingend in einem negativen Kontext zu sehen. Wichtig hierbei ist es aber, dass die jeweilige Grundschuld in ihren Anforderungen Form nicht verändert wird, da sonst eine Übernahme / Abtretung nicht erfolgen kann.
Eine Zession ist eine Übertragung eines Anspruches oder Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen Dritten. Eine Zession wird auch als Kreditsicherung bezeichnet.
Kreditsicherungen
Bei der Bemessung der Sicherungen muss der Kreditgeber davon ausgehen, dass die Kredite nicht so hoch wie möglich, sondern nur so hoch wie nötig abzusichern sind. Werden unverhältnismäßig hohe Sicherungen verlangt, sodass der Kreditnehmer kaum noch verfügbares Vermögen besitzt, liegt unter Umständen ein “Knebelvertrag“ vor; so ein Vertrag wäre nichtig.
Einige Kreditformen verlangen ganz bestimmte Sicherungen:
- Diskontkredite : immer Wechsel
- Lombardkredite: immer Verpfändungen von Sachen und Rechten
- Hypothekenkredite: immer Grundpfandrechte
Die Abtretung von Forderungen
Eine verhältnismäßig einfach zu handhabende Kreditsicherung ist die Abtretung von Forderungen. Der Kreditnehmer tritt still oder offen Forderungen gegen seine Kunden an die kreditgebende Bank ab. Der Kreditgeber (Zessionar) und der Kreditnehmer (Zedent) setzen einen Zessionsvertrag auf. Darin wird festgelegt, dass die Forderungen des Zedenten an den Drittschuldner (Kunde des Kreditnehmers) abgetreten werden.
Man unterscheidet:
- Stille Zession: Dem Drittschuldner wird die Abtretung nicht mitgeteilt.
- Offene Zession: Der Drittschuldner wird von seinem Gläubiger oder der Bank von der Abtretung unterrichtet.
Kreditnehmer bevorzugen die stille Zession, weil in diesem Falle der Kredit und die Abtretung der Forderung dem Kunden nicht bekannt werden. Die höhere Sicherheit für die Bank liegt jedoch in der offenen Zession. Bei der stillen Zession kann der Drittschuldner weiterhin mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger (Kreditnehmer / Zedent) zahlen. Im Falle der offenen Zession ist dagegen eine schuldbefreiende Zahlung des Drittschuldners an den Zedenten nicht mehr möglich. Da zur Absicherung eines Kredits viele und in der Regel immer wieder neue Forderungen benötigt werden, haben sich in der Praxis zwei Verfahren herausgebildet:
die Mantelzession über eine bestimmte Summe unter Einreichung einer Debitorenliste, die laufend zu ergänzen ist
die Globalzession: Abtretung aller bestehenden und künftig entstehenden Forderungen, z.B. der Buchstaben A – K.
Die Bürgschaft
Zur Sicherung von Bankkrediten können auch Bürgen herangezogen werden. Erforderlich ist der Abschluss eines Vertrages, durch den sich der Bürge verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Kreditnehmers einzustehen.
Wie bei der Zession der Drittschuldner, so wird bei der Bürgschaft der Bürge zusätzlich in das Kreditgeschehen einbezogen. Allerdings besteht bereits in den Voraussetzungen ein wesentlicher Unterschied :
Der Drittschuldner der Zession muss auf Grund der Forderung eintreten, die der Kreditnehmer als sein Lieferant gegen ihn besitzt; der Bürge dagegen stellt sich in der Regel aus freien Stücken, d.h. ohne eine schon vorliegende Verpflichtung gegenüber dem Kreditnehmer für die Kreditsicherung zur Verfügung.
Wie alle Kreditsicherungen dient die Bürgschaft dazu, den Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu sichern. Die Hauptverbindlichkeit zwischen dem Kreditgeber und Kreditnehmer wird durch das Bürgschaftsverhältnis zwischen dem Kreditgeber und dem Bürgen ergänzt. Nach BGB ist dazu eine schriftliche Bürgschaftserklärung erforderlich. Vollkaufleute können sich dagegen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auch mündlich verbürgen. Obwohl für die Bürgschaft von Vollkaufleuten das HGB die Schriftform nicht vorschreibt, schließen die Banken auch in diesem Fällen nur schriftliche Bürgschaftsverträge ab.
Art und Umfang der Haftung aus einem Bürgschaftsvertrag können recht unterschiedlich sein. Nach der Art der Haftung unterscheidet man die Ausfallbürgschaft und die selbstschuldnerische Bürgschaft.
Bei der Ausfallbürgschaft haftet der Bürge erst, wenn die erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner nachgewiesen ist. Bis dahin steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zu. Wegen des sich daraus ergebenden Verwaltungsaufwands kommen Ausfallbürgschaften für Banken in der Regel nicht in Betracht.
Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft haftet der Bürge wie der Hauptschuldner selbst. Die Bank kann also ohne großen Verwaltungsaufwand – ohne Klage, ohne Vollstreckungsversuche – den Bürgen in Anspruch nehmen. Die Einrede zur Vorausklage steht diesem Bürgen nicht zu.
Der Umfang der Haftung richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Hauptschuld, es sei denn, dass der Bürge die Höhe seiner Haftung begrenzt hat. Muss der Bürge die Forderung der Bank befriedigen, so darf er für seine Leistung an den Kreditgeber Ansprüche im Innenverhältnis gegen denjenigen geltend machen, für den er gebürgt hat. Mitunter wird die Sicherung durch einen Bürgschaftswechsel verstärkt. Statt eines Bürgen kann die Bank auch eine Mehrheit von Bürgen zur Haftung heranziehen (Gesamtbürgschaft). Unter Umständen entstehen bei einer Gesamtbürgschaft neben dem Anspruch gegen den Hauptschuldner zwischen den Bürgen Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis.
Verpfändung und Sicherungsübergang
Bewegliche Sachen können zur Kreditsicherung verpfändet oder sicherungsübereignet werden.
Die Verpfändung:
Das vertragliche Pfandrecht an einer beweglichen Sache entsteht durch Einigung und Übergabe der Sache. Der Besitz geht auf die Bank über, das Eigentum bleibt dem Kreditnehmer. Den Besitz z. B. an Wertpapieren kann der Kreditnehmer ohne Nachteil für die Erfüllung seiner betrieblichen Aufgaben entbehren. Meist werden die Wertpapiere schon vorher im Depot der Bank aufbewahrt. Dann entfällt die Übergabe; erforderlich ist statt dessen eine Vereinbarung, dass die im Bankdepot befindlichen Papiere als Sicherheit für den Kredit dienen sollen.
Falls sich die Sachen im Besitz eines Dritten befinden, z. B. im Lagerhaus, wird die Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzt. Es genügt auch die Einräumung des Mitbesitzes (Mitverschluss). Von der Verpfändung, bei der das Pfandrecht freiwillig durch Vertrag entsteht sind zu unterscheiden:
die gesetzlichen Pfandrechte für Vermieter, Verpächter, Lagerhalter usw.
die Pfändungspfandrechte, die durch gerichtliche Zwangsvollstreckung auf Grund vollstreckbarer Titel entstehen.
Die Sicherungsübereignung:
Im Allgemeinen kann der Kreditnehmer wohl auf den Besitz von Wertpapieren, nicht aber auf den Besitz von Maschinen , Waren u. ä. Verzichten. Als Ergänzung zur Verpfändung, bei der der Kreditnehmer den Besitz abgibt, hat sich daher aus den Bedürfnissen der Wirtschaft sie Sicherungsübereignung entwickelt. Der Kreditnehmer bleibt bei einer Sicherungsübereignung Besitzer.
Der Übergang des Eigentums setzt im Normalfall Einigung und Übergabe der Sache voraus. Bei der Sicherungsübereignung soll die Sache jedoch im Besitz des alten Eigentümers, des Kreditnehmers, bleiben. Die Übergabe wird z.B. durch einen Leihvertrag, einen Verwahrungsvertrag oder ein ähnliches Rechtsverhältnis ersetzt.
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