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Was ist die Zweckerklärung?
Die Zweckerklärung stellt im Grunde genommen nur ein anderes Wort für die Zweckbestimmungserklärung dar. Mit ihr ist also ebenfalls eine schriftliche Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber gemeint, in der geklärt wird, dass die im Grundbuch einzutragende Grundschuld nur für die jeweils in der Zweckerklärung bezeichnete Forderung als Sicherheit gilt. Andere Forderungen, die ebenfalls beim Darlehensgeber bestehen, können also über das Grundpfandrecht nicht eingefordert werden, es sei denn, diese wurden ebenfalls in der Zweckerklärung schriftlich festgehalten. Die Verbindung zwischen dem eingetragenen Grundpfandrecht und der Forderung wird also erst mit Hilfe der Zweckerklärung hergestellt. Damit wird diese für jedes aufgenommene Darlehen nötig, für welches eine Grundschuld als Sicherheit dient.
Die Zweckerklärung wird häufig auch als Zweckbestimmungserklärung bezeichnet. Es geht dabei um die vertragliche Festlegung, die zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber geschlossen wird und in der man sehen kann, für welche Verbindlichkeiten eine eingetragene Grundschuld als Sicherheit dienen soll.
So ist alles klar und deutlich geregelt und es ist ohne Weiteres und jederzeit ersichtlich, ob es gerechtfertigt ist, wenn der Kreditgeber eine Zwangsversteigerung der Sache verlangt, für die die Grundschuld eingetragen wurde, da aus der Zweckerklärung hervorgeht, für was diese als Sicherheit diente. Um eine Zwangsversteigerung zu unterbinden muss der Kreditnehmer dann nachweisen können, das er seinen Verpflichtungen, die in Verbindung mit der Grundschuld standen auch nachgekommen ist. Das gibt beiden Seiten mehr Sicherheit und hilft ihnen ihr Recht zu bekommen.
In einer Zweckerklärung, auch als Zeckbestimmungserklärung bekannt, wird festgehalten, in welchem Umfang die eingetragene Grundschuld, die als Sicherheit für den Gläubiger dient, für die bestehende Forderung verwendet werden darf. In dieser schriftlichen Erklärung, die zwischen Gläubiger und Schuldner abgeschlossen wurde, wird genau beschrieben welche Sicherheit für die Forderung besteht. Das bedeutet für den Gläubiger er darf bei gegebenen Umständen (Zahlungsverzug, Insolvenz des Schuldners) seinen Anspruch auf die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte erheben. Damit er seinen Anspruch beweisen kann benötigt er eine Zweckerklärung.
Bei der Zweckerklärung handelt es sich um einen Sicherungsvertrag, der als Bestandteil eines Kreditvertrages, die genauen Sinn einer gestellten Sicherheit erklärt. Die Erklärung legt praktisch den Sicherungszweck fest, sodass die Kreditsicherheit für keinen anderen Anlass verwendet darf, als für den vertraglich vereinbarten Fall. Die Zweckerklärung ist in den meisten Fällen Bestandteil des Kreditvertrages, kann aber auch als separater Vertrag abgeschlossen werden. In einem solchen Fall handelt es sich meist um mehrere Sicherheiten, die entsprechend einzeln aufgelistet werden. Separate Verträge dieser Art, werden in den meisten Fällen nur bei Firmen abgeschlossen, die zum Beispiel große Bestandteile des eigene Inventars oder aber Gebäude als Sicherheiten aufbieten.
Rechtliche Einordnung
Die rechtliche Einordnung der Zweckerklärung, muss klar von einem Sicherheitenvertrag unterschieden werden, auch wenn dies auf den Blick nicht logisch erscheint. Bei einem Sicherheitenvertrag handelt es sich um die unweigerliche Überschreibung der Sicherheiten an die andere Partei, unabhängig davon, ob der Sicherungsfall bereits eingetreten ist. In einem solchen Vertrag wird demnach nur noch die Art des Sicherungsfalles erklärt, nicht aber der Zweck, denn die eigentlichen Sicherheiten erfüllen sollen, denn dieser steht bereits fest.
Die Zweckerklärung hingegen beabsichtigt etwas anderes, da es sich bei ihr nicht um eine dingliche Schuld handelt. Hier wird lediglich festgelegt, dass Sicherheiten, deren Bestimmung noch nicht feststeht, für einen Kredit erbracht werden und diese nur in einem konkreten Fall zur Verwertung genutzt werden können. Die Zweckerklärung legt also fest, welche Umstände eintreten müssen, damit die Sicherheit in Anspruch genommen werden kann. Die konkrete Festlegung der Sicherheiten selbst, findet aber erst im Sicherheitenvertrag statt, welcher dann die dingliche – also materielle – Übergabe der Sache regelt.
Festlegung als Nebenabrede
Die Zweckerklärung kann einen eigenen Vertrag darstellen, muss diesen Umstand aber nicht zwangsläufig erfüllen. So kann sie auch als Nebenabrede in einem Vertrag genutzt werden, ohne das hierzu eine eigen Vertragserklärung erfolgt. In dieser Variante ist die Zweckerklärung auch in den meisten Kreditverträgen zu finden.
Grundsätzlich gilt die Zweckerklärung als ein Bestandteil der AGB, sodass diese als direkte Verpflichtung anzusehen sind. Demnach unterliegen diese Abschnitte einer gerichtlichen Kontrolle und müssen für ihre Rechtsgültigkeit einige Ansprüche erfüllen. So müssen in jedem Fall die Vertragsparteien Erwähnung finden, wenn nicht im restlichen Vertrag bereits auf die entsprechenden Personen – in diesem Fall die Vertragsparteien – hingewiesen wurde. Zudem muss die Zweckerklärung deutlich erkennbar sein, denn sie stellt einen wesentlichen Passus dar, auf den sich der Kreditnehmer grundsätzlich berufen kann.
Als eigenständiges Dokument muss die Zweckerklärung in jedem Fall den Charakter eines eigenen Vertrages erfüllen, sodass diese dann nur durch die Unterschrift der beiden Vertragsparteien Gültigkeit erhält. Dennoch gilt auch hier die Vertragsfreiheit, sodass die Zweckerklärung in einem gewissen Rahmen nach den Vorstellungen der beiden Vertragsparteien gestaltet werden kann.
Arten der Zweckerklärung
Die Zweckerklärung unterteilt sich in zwei wesentliche Arten, von denen aber nur eine absolut rechtlich bindend ist. Die zweite Variante richtet sich je nach der Ausgestaltung des Kredites und kann entsprechend angefochten werden, sollte die Konditionen in dieser zu weit gesteckt sein. Für die allermeisten Kreditverträge kommt daher auch die erste Variante zur Anwendung.
Die enge Zweckerklärung
Die enge Zweckerklärung richtet sich auf genau einen Kredit und einen definierten Zweck, nämlich die Absicherung einer bestimmten Schuld nebst Zinsforderungen. Die Sicherheit darf nach dieser Erklärung zu keinem anderen Zweck verwendet werden und ist auch nur in einem sehr engen Rahmen anwendbar. Da hier genau definiert wird, wann der Sicherungsfall eintritt, kann das entsprechende Objekt auch nur unter die konkreten Voraussetzungen vom Gläubiger veräußert werden.
Die Form der Zweckerklärung ist die üblichste, denn sie wird in den meisten Kreditverträgen genutzt, da sie rechtlich nicht angefochten werden kann. Da es hier für den Kreditnehmer keinen Überraschungseffekt gibt, kann dieser sich vollständig auf die Erbringung der Schuld einstellen.
Die weite Zweckerklärung
Im Gegensatz zur engen Zweckerklärung umfasst die weite Zweckerklärung eine Vielzahl von Punkten und kann auch für Kredite verwendet werden, die noch nicht beantragt wurden. Dabei erstreckt sich diese so weit, dass alle mit den Bankgeschäften in Verbindung stehenden Punkten unter diese Fallen, sodass die jeweilige Sicherheit auch in anderen Bereichen – etwa zur Eröffnung eines neuen Kontos – genutzt werden kann.
Für die weite Zweckerklärung gibt es gesetzlich sehr enge Richtlinien, sodass diese nur noch in Ausnahmefällen genutzt werden kann. Diese betreffen beispielsweise Unternehmen, welche ständig mit größeren Geldtransaktionen zu tun haben und somit auch häufig Kredite aufnehmen. Besonders Broker fallen unter diese Kategorie, da hier ständig Sicherheiten erforderlich, denn es kann stets zu einem kompletten Ausfall von Zahlungen kommen.
Rücknahme der Zweckerklärung
Eine Zweckerklärung kann im Grunde nicht zurückgenommen oder geändert werden, solange der Kredit, um den es dabei geht, nicht vollständig getilgt ist oder die Sicherheit durch eine andere Sicherheit ersetzt werden kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Kredit großteils zurückgezahlt wurde und für die weitere Absicherung ein neues Pfandgut eingesetzt werden soll. In diesem Fall kann auch die Zweckerklärung angepasst werden, um sie an die Bedingungen für das neue Pfand abzuändern.
Allerdings lässt sich eine Zweckerklärung, vor allem wenn es sich um eine Enge handelt, nur unter sehr bestimmten Voraussetzungen anpassen, da hier die Sicherheit immer an die Schuld gekoppelt ist und der Kunde somit per Sicherheitenvertrag eine Abtretung der Sache an die Bank veranlasst hat. Im Grunde muss auch daher auch der Sicherheitenvertrag geändert angepasst werden, wenn die Zweckerklärung einer Änderung erfahren soll.
Andere Formen der Zweckerklärung
Allerdings gibt es die Zweckerklärung nicht nur im Bereich von Krediten. Auch bei anderen Rechtsgeschäften können dieser erforderlich sein. So kann eine Zweckerklärung zum Beispiel auch für eine reine Bürgschaft gelten, auch wenn diese nicht auf einen Kredit bezogen ist. Auch bei bestimmten Vertragsarten kann eine Zweckerklärung erforderlich sein, wenn diese nämlich dazu dienen soll, den Zweck der Vertragsschlusses genau zu erörtern. Dies ist vor allem Bei Verträgen erforderlich, die den öffentlich rechtlichen Raum berühren und somit auch von Gemeinden und Kommunen abgesegnet werden müssen.
Eine Zweckerklärung muss in jedem Fall genau formuliert sein, sodass aus ihr alle wesentlichen Aspekte hervorgehen. Zu allgemein gehaltene Formulierungen erfüllen den nichts Rechtszweck, sodass in diesem Fall geprüft werden muss, ob es sich um eine weite Zweckerklärung handeln könnte.
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