Bei den sogenannten Zwecksparunternehmen handelt es sich um spezielle Unternehmen, die sich darauf spezialisiert haben, dass Anleger beziehungsweise Sparer das Recht haben, aus den Geldbeträgen, die angespart werden, einen Kredit zu erhalten. Grundsätzlich sind solche Unternehmen in Deutschland verboten. Die einzige Ausnahme ist die Bausparkasse. Laut Gesetzgeber ist die Annahme von Geldern, die als Einlage dienen nur Kreditinstituten gestattet. Im Grunde gibt es in Deutschland also nur die Bausparkasse, die sich als Zwecksparunternehmen bezeichnen kann. Alle anderen Unternehmen, die sich unter der Bezeichnung vorstellen, sich aufsichtsrechtlich und gesetzlich nicht gestattet.
Inhalt
Kreditinstitute dürfen fremde Gelder als Einlagen annehmen
Die Grundlage liefert der § 1 l des Kreditwesengesetzes. Unter dem Absatz 1 lässt sich nachlesen, was Kreditinstitute dürfen und was nicht.
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind
1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6,
7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
11.
(weggefallen)
12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind
1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
Bausparkassen sind Zwecksparunternehmen
In Deutschland gibt es nur die Bausparkassen, die als Zwecksparunternehmen erlaubt sind. Dabei arbeiten die Bausparkassen nach einem bestimmten Prinzip. Ein Anleger hat vor in der Zukunft eine Immobilie zu kaufen oder zu bauen. Dafür schließt er einen sogenannten Bausparvertrag bei der Bausparkasse ab. Jeden Monat zahlt der Anleger nun einen bestimmten Betrag an die Bausparkasse. Die Laufzeit wird von der Bausparkasse festgelegt. Innerhalb von einigen Jahren hat der Anleger somit eine beträchtliche Summe angespart und hat im Anschluss das Recht einen Kredit von der Bausparkasse zu erhalten, um sich eine Immobilie zu kaufen oder zu bauen.
Allerdings bedeutet die Nutzung einer Bausparkasse nicht, dass es keine Bonitätsprüfung gibt, bevor es zu einer Kreditauszahlung kommt. Im Grunde handelt es sich schließlich bei einem solchen Kredit immer noch um einen ganz normalen Kredit, bei dem die Bausparkasse eventuell ein sehr hohes Risiko eingeht, um eine Auszahlung zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um einen Kredit, der über das Bausparvermögen ausgezahlt wird. Der Anleger muss diesen Kredit, wie jeden anderen Kredit auch durch monatliche Raten zurückzahlen. Nur das eigene angesparte Kapital wird nicht mit eingerechnet, schließlich handelt es sich dabei um das eigene Kapital.
Die Grundidee hinter den Zwecksparunternehmen
Die Grundidee, die hinter den Zwecksparunternehmen steht, ist eigentlich recht einfach zu erklären. Die Bausparkassen arbeiten schon seit Jahrzehnten nach diesem Prinzip. Als Beispiel: Es gibt 10 bauwillige Personen, die kein Eigenkapital haben, aber Wohneigentum erwerben möchten. Ist jeder dieser bauwilligen Personen in der Lage, 1/10 der Kosten zu sparen, dann hat jeder der 10 Personen das Kapital in 10 Jahren zusammen. Diese Spareinlagen werden in einem großen Spartopf gegeben und somit könnte die Summe, die benötigt wird, nach etwa einem Jahr ausgezahlt werden. Dabei spielt die Zuteilung eine wichtige Rolle. Jede Person, die eine Auszahlung bekommen hat, kann nun seinen Traum erleben und muss die erhaltene Bausumme allerdings in Raten zurückzahlen. Jedes Jahr werden also weitere Kapitaleinträge in den Spartopf gegeben, damit wieder ein anderer Anleger beziehungsweise Sparer seinen Bausparkredit bekommen kann. Grundvoraussetzung für die Funktion dieses Prinzips ist immer, dann jede Person immer seinen Anteil sachgemäß einzahlen muss.
Deutschland und seine Rechtsformen
Dadurch, dass in Deutschland nur die Bausparkassen als Zwecksparunternehmen arbeiten dürfen, gibt es natürlich auch feste Rechtsformen. Allein unter den einzelnen Bausparkassen gibt es verschiedene Rechtsformen. Die 12 größten Zweckspargesellschaften gehören der Rechtsform der Aktiengesellschaften an. Banken und Versicherungsgesellschaften haben hier einen bedeutenden Einfluss. Aber trotzdem müssen Zwecksparunternehmen eigenständige Gebilde darstellen. Aus dem Grund gibt es Banken, die das Bauspargeschäft nicht selber ausführen, sondern Tochtergesellschaften gebildet haben.
Es gibt noch eine zweite Gruppe an Zwecksparunternehmen und das sind die 9 Landesbausparkassen. Deren Träger sind meist ein oder mehrere Bundesländer und / oder die Sparkassenorganisation. Diese Zwecksparunternehmen sind im Sparkassen- und Giroverband und werden von der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen betreut. Vier von den Landesbausparkassen sind unselbstständig und gelten trotzdem als Zwecksparunternehmen aufgrund des Bausparkassengesetzes. Drei von den neun Bausparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
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