Der Zwischenzins, oft auch als Teilauszahlungszuschlag bezeichnet, stellt einen Aufschlag dar. Dieser wird berechnet, wenn ein Darlehen in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt wird. Dafür fällt dann der Zwischenzins an, der oftmals noch nicht mit dem endgültigen, vereinbarten Zinssatz übereinstimmt. Der Zwischenzins ist allerdings fast ausschließlich bei Baufinanzierungen zu finden, bei denen auch Teilauszahlungen vorkommen, die wiederum nur dann auftreten, wenn beispielsweise nach Baufortschritt ausgezahlt wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Gewerke nach Baufortschritt bezahlt werden müssen, der Darlehensnehmer das Geld jedoch nicht in einem Betrag an sich auszahlen lässt und es verwahrt. Für die Banken entsteht ein Mehraufwand, der die Berechnung des Teilauszahlungszuschlags oder des Zwischenzinses bedingt.
Der Zwischenzins oder auch Teilauszahlungszuschlag, stellt einen zusätzlich anfallenden Aufwand für den Schuldner dar. Diese werden von dem entsprechenden Kreditinstitut für die Teilauszahlungen eines Darlehen erhoben. Solch eine Teilauszahlung eines Darlehen wird meist von Bauherren in Anspruch genommen, da die Bezahlung des Baus in der Regel abschnittsweise erfolgt. Der Zwischenzins stellt hierbei die Vergütung für den anfallenden Mehraufwand von Seiten des Kreditinstitutes dar.
Inhalt
Zwischenzins in Deutsch
Die sogenannten Zwischenzinsen ergeben sich in der Regel immer dann, wenn ein Schuldner seine Verbindlichkeiten vor Ablauf der Fälligkeit bezahlt. Der Gläubiger kann bei einer vorzeitigen Rückzahlung wieder über das Kapital verfügen und somit neue Zinsen beziehungsweise Gewinne erwirtschaften. Der Schuldner hat in dem Fall das Recht die Zwischenzinsen von dem Forderungsbetrag abzuziehen. Die Zwischenzinsen werden im deutschen Recht geregelt. Dazu ist der § 272 BGB zuständig.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 272 Zwischenzinsen
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
Zusätzlich zu diesem Paragrafen gibt es noch weitere Normen, die spezialgesetzlich sind. Im Grunde besagt der § 272 eigentlich nur, dass der Schuldner nicht zum Abzug von Zwischenzinsen berechtigt ist, wenn es sich um eine unverzinsliche Forderung handelt, die vor dem Fälligkeitsdatum bezahlt wird. Daraus wird natürlich auch deutlich, dass wenn eine verzinsliche Forderung vorhanden ist, hat der Schuldner durchaus das Recht den Abzug der Zwischenzinsen zu veranlassen. Allerdings ist das auch nur dann möglich, wenn der Schuldner überhaupt zu einer vorzeitigen Leistung berechtigt ist. Eine vorzeitige Leistung muss im entsprechenden Schriftstück, dem Vertrag festgelegt sein und kann bei Bedarf immer nachgelesen werden.
Ausnahmen beim Zwischenzins
Bei der Auszahlung vom Zwischenzins gibt es mehrere Ausnahmen, die das Gesetz festgelegt hat. Es gibt mehrere Ausnahmen, bei denen der Abzug der Zwischenzinsen nicht erlaubt ist.
Eine Ausnahme liefert die Gefährdung der Sicherungswirkung bei einer Hypothek. Grundsätzlich ist die Hypothek für die Bank eine Sicherheit, die dafür sorgen soll, dass das Risiko der Bank gering gehalten wird, wenn ein Kreditnehmer einen Kredit bekommen hat. Dafür bekommt die Bank die Hypothek des Hauses und hat somit das Recht, wenn ein Kreditnehmer seine Forderungen nicht mehr begleichen kann, das Haus zu veräußern und den Erlös zur Ablöse des Kredits zu nehmen. Es kann aber auch passieren, dass eine Verschlechterung des Grundstücks stattfindet, das bedeutet, dass das Grundstück mit der Zeit an Wert verliert. In einem solchen Fall kann die Bank den Kreditnehmer zu einer vorzeitigen Zahlung veranlassen und dann dürfen die Zwischenzinsen nicht abgezogen werden. Diese Regelung ist im § 1133 BGB festgelegt.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1133 Gefährdung der Sicherheit der Hypothek
Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.
Eine weitere Ausnahmen wird mit der Pflichtverletzung durch einen sogenannten Pfandgläubiger gegeben. Hier ist der § 1217 Absatz 2 BGB zuständig.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
…
(2) Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gläubigers verlangen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Pfandgläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.
Der Abzug von Zwischenzinsen
Im Grunde können die Zwischenzinsen also immer dann abgezogen werden, wenn eine Summe vor Ablauf der Frist beglichen wird. Für die restliche Laufzeit müssen von dem Schuldner keine Zinsen mehr bezahlt werden, denn schließlich ist keine offene Forderung mehr vorhanden. Grundsätzlich sollte aber der Schuldner nicht einfach die offene Forderung bezahlen und ohne Angabe die Zwischenzinsen abziehen. Das könnte im schlimmsten Fall zu großen Schwierigkeiten kommen. In den meisten Fällen gibt es in dem Vertrag eine entsprechende Klausel, die alle Einzelheiten zur Zahlung und zum Abzug von Zwischenzinsen beinhaltet. Anhand dieser Klausel kann sich gerichtet werden. Ansonsten lohnt sich ein Besuch bei der Bank oder beim Anwalt, um die rechtlichen Grundlagen abzuklären. Im Idealfall kann der Bankberater schon durchaus hilfreich sein, denn er kennt die Klauseln und kann dem Schuldner ohne viel Aufwand weiterhelfen. Dazu muss allerdings ein persönliches Gespräch stattfinden und ein Termin beim Bankberater ist notwendig.
Vorzeitige Ablösung klären, um Zwischenzinsen zu erhalten
In den meisten Fällen kann jede Kreditsumme vorzeitig abgelöst werden. Allerdings muss dann eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist eine Zahlung, welche die Bank verlangt, wenn ihr Zinsen entgehen. Das funktioniert eigentlich recht simpel. Beim Abschluss eines Kredites, egal um welche Art von Kredit es sich handelt, muss der Kreditnehmer Zinsen für das geliehene Geld zahlen. Die Zinsen werden monatlich auf die Ratensumme gesetzt und zusammen mit der Rate an die Bank gezahlt. Die Zinsen werden auf die ganze Kreditsumme gerechnet und auch die Laufzeit spielt eine wichtige Rolle. Sollte nun der Kreditnehmer seinen Kredit schneller abzahlen können, durch beispielsweise eine Einmalzahlung, dann gibt es einen Unterschied zwischen der aktuellen Restsumme und der Summe mit den ausgerechneten Zinsen. Diese Zinsen bleiben dann übrig und müssen nicht bezahlt werden, denn es ist keine offene Forderung mehr vorhanden. Es findet also eine vorzeitige Ablösung des Kredites statt, aber der Bank entgehen in so einem Fall die Zinsen für die restliche Laufzeit. Damit kein starker finanzieller Verlust entsteht, verlangt die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung. Allerdings ist die Entschädigung nicht wirklich rechtswirksam und kann mit Hilfe des Verbraucherschutzes zurückverlangt werden.
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