Die Corona-Pandemie hat insbesondere die Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche stark getroffen. Mittlerweile werden aber wieder vereinzelt und unter strengen Auflagen Veranstaltungen angeboten. Auch bei den Reiseveranstaltern hat die angespannte Lage etwas abgenommen. Wer vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie sich ein Veranstaltungsticket gekauft hat, der erhielt für das ausgefallene Event in aller Regel nur einen Gutschein und nicht die gewünschte Rückerstattung. Hierüber haben sich viele Verbraucher und Verbraucherinnen geärgert. Grund hierfür war eine gesetzliche Neuregelung, die das Ziel verfolgte, den von der Krise beeinträchtigten Branchen zu helfen.
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Zinsloser Kredit für Unternehmen
Wenn Verbraucher bzw. Verbraucherinnen für gekaufte Tickets für mögliche Veranstaltungen keine Rückerstattung erhalten, ist dies gleichbedeutend mit einem zinslosen Kredit für Unternehmen. Iwona Husemann als Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW teilt hierzu mit, dass die Unternehmen von diesem zinslosen Darlehen profitieren, die Verbraucher:innen aber vielleicht selbst dadurch in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Zudem darf nicht unerwähnt bleiben, dass zahlreiche Unternehemn Insolvenz anmelden mussten. Wenn ein solches Unternehmen folglich auch die Tickets nicht erstatten oder gar später einlösen kann, tragen die Verbraucher:innen das volle Risiko.
Tickets im kommenden Jahr auszahlen lassen
Eine positive Nachricht gibt es jedoch für alle Betroffenen. Derjenige, der seinen Gutschein bis zum 31.12.2021 noch nicht eingelöst hat oder einlösen konnte, hat nun die Möglichkeit, sich den geforderten Betrag zu Beginn des Jahres 2022 auszahlen zu lassen. Die Vorgehensweise ist dabei relativ einfach.
Wichtig ist in erster Linie der Zeitpunkt des Ticketkaufs. Eine Gutscheineinlösung gilt rückwirkend für sämtliche Freizeiteinrichtungen und Freizeitveranstaltungen, für welche die Verbraucher:innen vor dem 8. März 2020 ihre Tickets gekauft haben. Der eigentliche Veranstaltungstermin ist hierbei unerheblich. Hiervon betroffen sind Tickets für Festivals, Theatervorstellungen, Konzerte, Filmvorführungen, Lesungen und Sportwettkämpfe. Hinzu kommen noch die Eintrittskarten für Schwimmbäder, Museen, Freizeitparks, Dauerkarten für Stadien sowie Abos für Sportstudios. Falls also eine solche Veranstaltung ausgefallen ist, konnte der Veranstalter bisher anstelle einer Erstattung einen Gutschein ausstellen. Wichtig zu wissen ist, dass diese Regelung für sämtliche Karten, die nach dem 8. März 2020 gekauft worden sind, nicht gilt. In diesem Fall können sich die Verbraucher:innen den Ticketpreis nun erstatten lassen. Sie sind daher nicht an einen Gutschein oder einen Ersatztermin mehr gebunden.
Erstattung ab dem 1. Januar 2022
Aktuell können Betroffene ab dem 1. Januar 2022 sich den Gutschein beim Veranstalter auszahlen lassen. Nur wenn jemand dies nicht möchte, bleibt der Gutschein weiterhin gültig. Dieser kann dann zur Zahlung eines neuen Tickets verwendet werden. Anzumerken ist, dass die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen innerhalb von 3 Jahren verjähren. Dies bedeutet, dass bei Veranstaltungen, die im Jahr 2020 wegen Corona abgesagt wurden, die Verbraucher:innen ihre Ansprüche bis zum 31.12.2023 geltend machen können. Bei Events, die im Jahr 2021 abgesagt wurden, läuft die Verjährungsfrist sogar bis zum 31.12.2024.
Damit Sie es etwas einfacher haben, Ihren Anspruch geltend zu machen, hat die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief erstellt, den Sie sich bei Bedarf von der Webseite der Verbraucherzentrale herunterladen können. Der Musterbrief ist so gestaltet, dass Sie hier lediglich die eigenen Kontaktdaten und die Anschrift des Veranstalters ergänzen müssen. Dann können Sie den Brief auf dem Postweg per Einschreiben oder per Fax direkt an den Veranstalter bzw. Anbieter versenden.