Die Abgeltungssteuer
Im Mai 2007 wurde durch den deutschen Bundestag im Rahmen der Unternehmessteuerreform die so genannte „Abgeltunssteuer“ beschlossen, die ab dem 1.2.2009 gelten soll. Mit der Abgeltunssteuer werden pauschal alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen erwirtschaftet werden, mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuert. Hinzu kommen außerdem noch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Durch diesen Steuerabzug ist die Einkommenssteuer in Zukunft grundsätzlich abgegolten, und Steuerpflichtige müssen die Kapitaleinkünfte nicht mehr wie bisher in ihrer Einkommenssteuererklärung angeben.
Generell fallen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen unter die Abgeltungssteuer. Dies gilt für Zinserträge aus Geldanlagen bei Kreditinstituten, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und Forderungswertpapiere, Termingeschäfte und Zertifikatserträge. Auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften wie etwa Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind betroffen. Immobilien fallen dagegen nicht unter die Abgeltungssteuer.
Anleger, die einen höheren Steuersatz als 25 Prozent aufweisen, zahlen generell durch die Abgeltunssteuer weniger Steuern als bisher. Je niedriger jedoch der persönliche Steuersatz ist, desto mehr fällt die Einführung der Abgeltunssteuer dann ins Gewicht.
Die Zahlung der Kirchensteuer zusätzlich zur Abgeltungssteuer wird ab dem Jahre 2009 für zwei Jahre auf freiwilliger Basis geregelt. Nur wenn ein Kunde der Bank seine Konfession mitteilt, bekommt die Kirchensteuer zusätzlich zur Abgeltungssteuer abgezogen, da die Bank aus datenschutzrechtlichen Gründen die Konfession nicht selbst ermitteln darf. Ab 2011 soll dann für alle Bürger eine zentral erfasste Steuer-Identitätsnummer eingeführt werden, über welche dann auch die Kirchensteuer anonym durch die Banken abgerechnet werden kann. Bei den durch die Abgeltungssteuer betroffenen Kapitaleinkünften können weiterhin keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden, da typisierend bereits Werbungskosten berücksichtigt werden (801 Euro, bzw. für Verheiratete 1602 Euro). Nur bei Steuerpflichtigen mit einem hohen Einkommen entsteht im Durchschnitt ein höherer Werbungskostenbetrag als durch die Abgeltungssteuer veranschlagt. Diese profitieren aber bereits durch den Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent, so dass auch sie keine Werbungskosten mehr geltend machen können.
Auch nach Einführung der Abgeltunssteuer müssen nicht alle steuerpflichtigen Personen 25 Prozent Steuern auf ihre Einkünfte bezahlen. Steuerpflichtigen, bei denen durch geringe Einkünfte ein persönlicher Steuersatz von unter 25 Prozent anfällt, können weiterhin in der Einkommenssteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Hierfür benötigen sie eine Bescheinung der Kreditinstitute. Wenn sich dann bei der Festsetzung der Steuern durch die eingereichte Steuererklärung herausstellt, dass die Veranlagung für den Einzelnen nicht günstiger ist, werden die Kapitaleinkünfte bei der Festetzung nicht berücksichtigt.
Generell sollen durch die Abgeltungssteuer Attraktivität und Wettberwerbsfähigkeit der deutschen Finanzplätze erhöht werden. Die Anonymität der Anleger bei der Abgeltungssteuer und ihr niedriger Steuersatz für Kapitalerträge sollen den wirtschaftlichen Erfolg des Finanzplatzes Deutschland verbessern und an die internationale Entwicklung in diesem Bereich anschließen.
Zudem wird durch die einheitliche Behandlung der unterschiedlichen Formen von Kapitalanlagen einer größere steuerliche Transparenz erreicht, und die Gesamtbelastung auf Unternehmens- und Anteilseignerebene sinkt um etwa ein Zehntel.
Durch das Anwenden geschickter Strategien können Steuerpflichtige trotz der Abgeltungssteuer Zahlungen deutlich reduzieren oder sogar ganz umgehen. So sollen Wertpapiere, die vor 2009 gekauft werden, einen Bestandsschutz genießen und steuerfrei bleiben. Das Vorziehen von Käufen, die dauerhaft unangetastet bleiben, kann sich dementsprechend auf steuerlicher Ebene durchaus lohnen. Solide Fonds oder langjährig bewiesene Dachfonds sind beispielsweise zu empfehlen, da diese nicht umgeschichtet werden und somit auch nicht unter die Abgeltungssteuer fallen. Die Übertragung eines Depots in eine wertpapiergebundene Lebensversicherung kann der Abgeltungssteuer ebenfalls ein Schnippchen schlagen, da sich innerhalb einer solchen Versicherungen Umschichtungen vornehmen lassen, ohne dass Steuern gezahlt werden müssen. Erst bei der Auszahlung der Versicherung werden die Erträge dann mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Die Umschichtungen von Fonds in einen so genannten Vermögensverwalter-Fonds bringen ebenfalls den Vorteil, dass Umschichtungen, welche der Vermögensverwalter im Fonds vornimmt, nicht von der Abgeltungssteuer betroffen sind.