Nächstes Jahr wird die so genannte Abgeltungssteuer eingeführt. Dies trifft auch Besitzer von Aktien und sonstigen Wertpapieren, da die neue Steuer auch auf Dividenden und den Gewinn aus Aktienverkäufen erhoben wird. Es werden pauschal fünfundzwanzig Prozent der Rendite als Steuer ein behalten und direkt von der Bank an den Fiskus überwiesen. Aber es gibt auch für diese Steuer Freibeträge.
Bis zu achthundert Euro darf man steuerfrei kassieren. Dazu muss man bei seiner Bank einen Freistellungsauftrag hinterlegen. Hat man dies schon getan, so gilt dieser auch für die Abgeltungsteuer.Einige Veränderung gibt es aber trotzdem, auf die sich Betroffene einstellen müssen. Der Pauschalbetrag für Sparer gilt nämlich ab nächstem Jahr nicht nur für realisierte Gewinn aus Aktienverkäufen, sondern auch für Kurssteigerungen. Dem kann nur entgehen, wer seine Papiere mindestens ein Jahr lang im Depot lässt. Dann fallen auch auf Kurzgewinne keine Steuern an.
Auch Bausparverträge sind dann nicht mehr steuerfrei, auch hier wird auf die Rendite die Abgeltungssteuer fällig. Das bedeutet für Sparer, dass man seine Freistellungsaufträge gegebenenfalls neu ordnen muss. Diese lassen sich übrigens auch nicht mehr auf bestimmte Konten bei einer Bank einschränken, sondern gelten für alle Anlagen, die man bei einem Institut führt. Wer Kunde bei mehreren Banken ist, kann aber den Freibetrag insgesamt nur einmal ausschöpfen.
Sinnvollerweise lässt man die Anlagen bei der Bank mit einer möglichst hohen Summe freistellen, die mit großer Sicherheit auch eine Rendite abwerfen wird. Ist es zweifelhaft, ob die Aktien im Depot im Verlauf des Jahres ihren Wert wesentlich steigern werden, so ist es sinnvoller, wenn man beispielsweise erst einmal seinen Bausparvertrag mit der maximalen Summe freistellt. Zu Unrecht eingezogene Abgeltungssteuern kann man übrigens wie gewohnt mit der nächsten Steuererklärung wieder zurückholen.