Wie bereits in einem vorherigen Beitrag mitgeteilt, hat die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin am 03.03.2021 der in Bremen ansässigen Greensill Bank den regulären Betrieb wegen der drohenden Überschuldung untersagt. Damit wurde ein sogenanntes Moratorium über die Bank verhängt. Dies bedeutet auf der anderen Seite, dass Kunden der Greensill Bank vorerst kein Geld mehr ein- oder auszahlen können. Dennoch können Anleger Hilfe erhalten, worauf nachfolgend eingegangen werden soll.
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Greensill wird Bilanzbetrug vorgeworfen
Aktuell darf die Greensill Bank nur noch Gelder annehmen, um damit ihre Schulden zu tilgen. Bei einer Strafanzeige der BaFin gegen die Bank geht es um den Vorwurf von Bilanzbetrug. Wie Insider berichten, stehen die Chancen für eine Rettung der Bank äußerst schlecht. Aus diesem Grund sollten sich Anleger frühzeitig informieren und auch rechtzeitig ihre Ansprüche anmelden. Etliche Rechtsanwaltskanzleien haben sich mittlerweile mit der Materie beschäftigt und stehen den Kunden hilfreich zur Seite.
Es war ein schwerer Schock für die Anleger
Es ist nur verständlich, dass es einen wahren Schock für viele Kleinanleger, aber auch institutionelle Anleger war, als die Misere um die Greensill Bank bekannt wurde. Viele fragen sich, wie es nun mit dem angelegten Geld dort weitergehen wird. Experten klären auf, welche Ansprüche gegen die Greensill Bank bestehen. Hierzu gehören Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer und Ansprüche an die Deutsche Einlagensicherung. Dies bedeutet, dass alle Anleger, auch Kleinanleger und institutionelle Anleger bzw. Kommunen einen Anspruch geltend machen können. Aktuell gibt es aber noch keinen genauen Fahrplan, wie es im Einzelnen weitergehen wird.
Greensill als Sicherungsfall
Falls es zu einem Sicherungsfall kommen sollte, werden die Privatanleger aus den EU-weiten Entschädigungseinrichtungen entschädigt. Diese sind je Kunde und Bank bis zu 100.000 Euro ausgelegt. Anzumerken ist, dass die BaFin nach § 5 Abs. 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes einen Entschädigungsfall unverzüglich festzustellen hat. Spätestens jedoch nach 21 Tagen, nachdem die BaFin hierüber Kenntnis erlangt hat, dass ein Bankinstitut nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen, muss der Entschädigungsfall festgestellt sein.
Nach § 5 Abs. 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes muss die Entschädigungseinrichtung die Gläubiger sofort über den Eintritt des Entschädigungsfalles und die Frist unterrichten. Nach § 5 Abs 5 des Gesetzes ist der Anspruch schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Fall bei der Entschädigungseinrichtung anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch ausgeschlossen. Insoweit sollten insbesondere Kleinanleger darauf achten, dass die erforderlichen Fristen eingehalten werden.
Zuständig ist die deutsche Einlagensicherung
Speziell für die deutsche Einlagensicherung könnte es nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers und der deutschen Tochtergesellschaft im Jahr 2008 der wohl größte Entschädigungsfall werden. Momentan ist noch offen, wie es mit den Geldern der institutionellen Anleger weitergeht. Hier ist noch offen, ob diese der Anlegerentschädigung unterliegen.
Ebenso ist noch fraglich, wie es mit der von der Greensill Bank gebündelten Forderungen weitergeht. Diese wurden als Fonds an Investoren direkt am Kapitalmarkt verkauft.
Lieferketten-Fonds stehen in der Kritik
Wie aus Medienberichten bekannt wurde, hat seit Jahren eine Schweizer Großbank an Profianleger über die Greensill Bank Lieferketten-Fonds verkauft. Jetzt wird daran gezweifelt, ob der Inhalt und der Wert dieser Forderungen wirklich so viel wert sind, wie von der Greensill Bank ursprünglich angegeben wurde.
Falls die Fonds deutlich weniger wert sein sollten als angenommen, könnten die Anleger auch gegen die Berater Schadensersatzansprüche stellen. Diese sind für eine anleger- und objektgerechte Beratung verantwortlich. Dies würde bedeuten, dass ggf. auch die Schweizer Großbank zum Schadenersatz verpflichtet ist.