Viele Bankkunden kommen ohne einen Dispositionskredit in heutiger Zeit kaum noch aus. Aktuell gibt es ein Gerichtsurteil wegen Verstoßes gegen die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung), wonach eine Hausbank einen Bankkunden wegen einer geringfügigen Kontoüberziehung an die SCHUFA gemeldet hatte. In der Konsequenz sieht das Gericht darin einen Verstoß und ist zum Schluss gekommen, dass die Bank hierfür eine Strafe zahlen muss. Dies bedeutet, dass die Hausbank Ihrem Kunden nicht nur ein Schmerzensgeld zahlen muss, sondern auch gleichzeitig dafür Sorge zu tragen hat, dass der Antrag der SCHUFA-Eintragung wieder zurückgenommen wird.
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Was war geschehen?
Ein Bankkunde hat schon seit Jahren einen Dispositionskredit genutzt und diesen auch immer wieder bedient. Nun hat ihm die Bank diesen Dispo-Kredit unter Berufung auf die AGB gekündigt. Daraufhin hat der Kunden das Konto bis auf einen verbleibenden Überziehungsbetrag von lediglich 20 Euro ausgeglichen.
Trotz dieser geringfügigen Überziehung hat die Hausbank des Kunden hierauf sehr hart reagiert und das gesamte Konto gekündigt. In diesem Kündigungsschreiben wurde dem Kunden eine Frist zur Rückzahlung des Darlehens gesetzt. Die Bank wollte auch die letzten 20 Euro zurückerhalten. Die Frist wurde vom Kunden eingehalten. Zu diesem Zeitpunkt der Kündigung hatte die Bank jedoch bereits eine Meldung an die SCHUFA vorgenommen.
Solche SCHUFA-Eintragungen sind nur unter Bedingungen rechtmäßig
Gegen diese Meldung hat sich der Bankkunde zur Wehr gesetzt und gegen die SCHUFA-Eintragung geklagt. Die Klage verlief erfolgreich. Per Gerichtsbeschluss wurde dem Kunden vom Landgericht Lüneburg ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zugestanden, welche die Bank zu zahlen hat. Ebenso ist zwei Wochen nach der SCHUFA-Eintragung der Antrag wieder zurückgenommen worden.
Wie das Gericht darlegt, sind Meldungen an die SCHUFA nur unter besonderen Bedingungen zulässig. Schuldner müssen mindestens zweimal gemahnt werden und über eine drohende Meldung des Sachverhaltes an die SCHUFA informiert werden.
Wichtig ist zudem, dass der Sachverhalt rechtmäßig ist. Im vorliegenden Fall hatte die Hausbank den vollständigen Kontovertrag wegen einer geringfügigen Überziehung gekündigt. Das ist in aller Regel unzulässig.
Bank muss ein berechtigtes Interesse nachweisen
Wenn Banken Daten an die SCHUFA weiterleiten, dann muss ihrerseits ein berechtigtes Interesse bestehen. Dieses Interesse ist immer mit den schutzwürdigen Interessen des Verbrauchers abzugleichen. Wenn eine Bank ohne diese Voraussetzungen die Kundendaten an die SCHUFA weiterleitet, so liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor. In diesem Fall steht dem Bankkunden ein Schmerzensgeld zu.
Das vorgenannte Urteil ist bereits rechtskräftig. Es wird unter dem Aktenzeichen 9 O 145/19 geführt.
SCHUFA kämpft mit der DSGVO
Nachdem die DSGVO im Mai 2018 eingeführt worden ist, haben viele Unternehmen und auch die SCHUFA selbst mit der Umsetzung zu kämpfen. So ist es nicht verwunderlich, dass ausgerechnet die SCHUFA AG von den Verbraucherschützern arg kritisiert und beäugt wird.
Etliche Abläufe und Prozesse der SCHUFA stimmen nicht mit den Bestimmungen der DSGVO überein. So verstoßen die Antragsstellung zur Selbstauskunft aufgrund der langen Wartezeiten von bis zu vier Wochen gegen die Rechte der Verbraucher. Es wird immerhin ein unverzügliches Vorgehen gefordert. Die SCHUFA teilt hierzu mit, dass ein Monat nach der DSVGO ausreichend sei.
Ebenfalls steht in der Kritik, wie die SCHUFA die Informationen zur Verfügung stellt. Nach der DSGVO müssen alle Informationen digital und jederzeit abrufbar bereitgehalten werden. Die Auskunftei bleibt jedoch bei ihrem Vorgehen, lediglich per Post diese Informationen zu versenden. Hier verstößt die SCHUFA ganz klar gegen die gesetzlichen Vorgaben. Mittlerweile sind die Informationen zwar online abrufbar, aber zuvor erhält der Betroffene erst per Post einen Brief mit einem Abrufcode.