Viele Genossenschaftsbanken verwenden Zinsklauseln im Rahmen eines Dispo-Kredites, die unwirksam sind. Grundlage dafür ist ein rechtskräftiges Urteil des LG Dortmund vom 15.03.2011 (25 O 132/11) nach eingereichter Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Die von der Sparda-Bank Münster verwendeten Zinsklauseln wurden von dem Gericht als unzulässig angesehen. Der Kunde könne nicht ersehen, wann und in welchem Umfang die Sparda-Bank berechtigt sei, die Zinsen zu ändern. Die abgelehnte Zinsklausel bezog sich dabei an dem Zinssatz für das EURIBOR-Dreimonatsgeld. Laut Gericht, benachteiligte die Klausel den Verbraucher und ist somit nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Eine von der Sparda-Bank eingelegte Berufung am Oberlandesgericht Hamm wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung zurückgenommen. Auch die Targobank verwendete eine vergleichbare Klausel. Zum jetzigen Zeitpunkt ist das Verfahren in diesem Fall allerdings noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der häufig verwendeten Klausel wird diese Entscheidung für zahlreiche Verbraucher, die einen Dispo-Kredit in Anspruch nehmen oder genommen haben von Brisanz sein.
Sollte auch in diesem Fall das Gericht zu dem Urteil kommen, dass die Klausel unwirksam sei, dann können viele Bankkunden von ihrem Kreditinstitut eine Neuberechnung verlangen und die zuviel gezahlten Zinsen zurückfordern. Kredite.de rät, sich genau mit den AGBs der Hausbank auseinanderzusetzen und die Geschäftsbedingungen hinsichtlich dieser Rechtsprechung zu prüfen. Solange jedoch seitens der Gerichte keine eindeutige Entscheidung getroffen ist, werden die Banken sicherlich eine Neuberechnung und die damit verbundene Erstattung ablehnen.