Facebook ist eines der größten Social-Networks weltweit und hat mehr als 1 Milliarde angemeldete Nutzer. Davon sind 28 Millionen aktiv in Deutschland vertreten. Bei vielen Bloggern spielt Werbung eine wichtige Rolle und dient natürlich auch als Einnahmequelle. Die eindeutige Kennzeichnung von Werbung ist dabei ein strittiges Thema. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Blogger Werbung verbreiten dürfen, ohne einen Hinweis auf diese Firmen anzugeben. Durch diese Entscheidung hat sich die Facebook-Aktie leicht erholt und steht wieder im Plus.
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Verband sieht mögliche Schleichwerbung
Es ist unumstritten, dass viele Blogger durch gezielte Werbung ein kleines Vermögen verdienen. Je mehr Follower diese haben, umso attraktiver wird das Ganze. Möglich wird dies durch sogenannte Tap-Tags bei den Fotos auf Instagram. Darüber werden die Nutzer auf die Profile von bestimmten Marken und Herstellern weitergeleitet.
Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte hiergegen geklagt. Der Verband sah darin eine unzulässige Art der Schleichwerbung und hat anwaltlich eine Unterlassung sowie Abmahnkosten gefordert. Hierbei ging es in erster Linie um Klagen gegen die bekannte Influencerin Cathy Hummels aus Bayern, der Fashion-Influencerin Leonie Hanne aus Hamburg und der Fitness-Influencerin Luisa-Maxime Huss aus Göttingen. Die drei Frauen haben nun Recht bekommen.
Influencerinnen bekamen Recht
Der Bundesgerichtshof, kurz BGH, sieht dies anders. Influencerinnen und auch Influencer dürfen danach im Internet bei Fotos mit Produkten ohne einen Hinweis auf Werbung der Firmen verweisen. Es darf insgesamt jedoch nicht zu werblich sein.
Dazu teilt das BGH mit, dass allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet und mit Tap-Tags versehen ist, nicht ausreicht für die Annahme eines werblichen Überschusses. Dies urteilten die obersten Zivilrichter in Karlsruhe unter dem Aktenzeichen I ZR 126/20, I ZR 90/20 und I ZR 125/20. Lediglich bei einer Verlinkung auf die Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts läge ein regelmäßiger, werblicher Überschuss vor.
In einem Fall sah das BGH einen Verstoß
Nicht alle Betroffenen hatten Glück. In einem Fall sah das BGH einen Verstoß. Hierbei handelte es sich um einen Beitrag über eine Himbeermarmelade. Dafür hatte eine Influencern eine Gegenleistung vom Unternehmen erhalten. Dabei kennzeichnete die Influencerin Ihren Beitrag jedoch nicht als Werbung.
Diese Vorgehensweise werteten die Richter des BGH als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. So lege eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens vor, wenn der Beitrag insgesamt übertrieben werblich sei. Hier fehlen zum Beispiel die kritische Distanz und weiteren sachlichen Informationen, wenn ausschließlich die Vorzüge des Produkts lobend hervorgehoben werden.
Erst ein Gesetz wird Klarheit schaffen
Die Werbekennzeichnung auf Facebook & Co. wird letztlich nur durch einen Gesetzesentwurf Klarheit schaffen können. Dies erläutert Fachanwalt Martin Gereke, der sich mit Urheber- und Medienrecht beschäftigt. Dabei soll vielleicht schon 2022 ein solches Gesetz in Kraft treten. Hierbei geht es um eindeutige Aussagen. Wenn ein Influencer einen Vermögensvorteil erlangt hat, dann ist sein Posting als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen. Experten gehen jedoch davon aus, dass das BGH auch in Zukunft noch über diese Art von Streitfällen urteilen muss.
Die aktuelle Klageserie hatte den Kursanstieg von Facebook vorübergehend stoppen lassen. Nach Urteilsverkündung hat sich die Lage wieder entspannt. Somit konnte aktuell wieder ein leichtes Plus verzeichnet werden.