Dumm gelaufen – ein Zahlendreher in der Kontonummer oder sonst ein Versehen und Geld wandert vom eigenen Konto auf ein fremdes, obwohl man das eigentlich gar nicht wollte. Die Preisfrage lautet nun, wie man dieses Geld zurückbekommt.
Grundsätzlich erst einmal gar nicht. Ist das Geld erst einmal vom Konto abgebucht und in den Bankkreislauf eingespeist, ist ein Eingreifen nicht mehr möglich. Ist der Betrag dem Begünstigten auf seinem Konto gut geschrieben, ist es erst Recht zu spät. Von einem fremden Konto kann man nicht einfach etwas zurückbuchen lassen, auch wenn man dafür noch so gut Gründe hätte. Hier hilft nur Kommunikation mit dem Empfänger, der mit einer Zurückerstattung einverstanden sein und sie auch veranlassen muss. Weigert er sich das zu tun, bleibt erst einmal nur der juristische Weg, um wieder an sein Geld zu kommen. Kann man nachweisen, dass für die Überweisung kein Rechtsgrund bestand und der Empfänger ungerechtfertigt bereichert ist, stehen die Chancen auf einen Sieg vor Gericht gut.
Ein anderer Weg, falls nicht klar ist, wo der Geldbetrag geblieben ist, besteht in einem Nachforschungsauftrag, der allerdings nicht umsonst ist. Hat man Glück, und das kommt hier häufiger vor, erhält man das Geld auch ohne eigene Initiative zurück. Die meisten Irrläufer landen von selbst wieder beim Absender auf dem Konto. Existiert beispielsweise das Empfängerkonto nicht, wird das Geld bei der Bank auf einem speziellen Konto geparkt und ein Mitarbeiter sucht nach dem möglichen Berechtigten. Misslingt dies, wird das Geld zurück gebucht, was aber ebenfalls mit Kosten verbunden sein kann. Es lohnt also, bei Überweisungen mit einer gewissen Sorgfalt vorzugehen.
Hat man mit einer Überweisung eine Ware oder Dienstleistung bezahlt, die man für mangelhaft hält, und trotzdem schon bezahlt, kann man das sich das Geld nicht einfach zurückholen. Vielmehr muss man sich mit dem Vertragspartner in Verbindung setzen und eine Einigung herbeiführen.
Eine Ausnahme ist das so genannte Lastschriftverfahren. Auf diesem Weg erfolgte Zahlungen kann man formlos innerhalb von zweiundvierzig Tagen wieder einziehen lassen, ohne das man dies gesondert begründen muss.
Auch hier gilt übrigens wie auch sonst, das es immer ein gute Idee ist mit seiner Bank zu reden. Im Zweifel findet sie eine Lösung, auf die man selbst nicht gekommen wäre.