Wer für eine Zeit als Teilzeitkraft gearbeitet hat, dem steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, wieder in ein Vollzeitsbeschäftigungsverhältnis zurückzukehren. Gründe, warum man aus der Vollzeit für eine Weile aussteigen will, gibt es viele. Der häufigste ist die Familienplanung, die oft eine Verschiebung der Prioritäten in den häuslichen Bereich erforderlich macht. Aber auch andere Lebensumstände können es sinnvoll oder zwingend machen, nur noch eine begrenzte Stundenanzahl pro Woche zu arbeiten. Immer häufiger kommt es auch vor, dass ein Familienmitglied pflegebedürftig wird.
Wer seinen Angehörigen kein Heim zumuten will oder sich dies nicht leisten kann, muss zwangsläufig selbst einspringen. Das geht oft nur, indem man auf Einkommen verzichtet. Da viele Anlässe für Teilzeit nicht von Dauer sind, hat der Gesetzgeber Regeln geschaffen, die eine Rückkehr in die Vollzeit ermöglichen sollen. Sinn der Regelung ist es, das zeitweilige persönliche Notsituationen nicht zu einer dauerhaften Erwerbsminderung führen.Arbeitgeber wurden daher verpflichtet, Teilzeitkräfte vorzuziehen, wenn sie sich intern um wieder um eine Vollzeitstelle bewerben. Das ist zwar noch keine Garantie, dass man tatsächlich eine solche Stelle erhält, aber man hat zumindest eine bessere Position als Bewerber ohne diesen Anspruch. Die üblichen Voraussetzungen, also besonders die Eignung für die Position, müssen dabei natürlich genauso erfüllt sein, als würde man sich ganz regulär bewerben.
Der Arbeitgeber muss mindestens drei Monate vorher informiert werden, wenn man plant wieder Ganztags zu arbeiten. Auch müssen ihm rechtzeitig alle Details mitgeteilt werden, so zum Beispiel die Stundenanzahl, die man künftig wieder tätig sein will. Ablehnen kann der Arbeitgeber dieses Anliegen, wenn es dafür betriebsinterne Gründe gibt, die jedoch nicht einfach behauptet werden dürfen, sondern die nachweisbar sein müssen. Wer seine Wunsch zur Rückkehr einmal mitgeteilt hat, muss auch über frei werdenden Stellen ohne weitere Nachfrage in Kenntnis gesetzt werden.
Hatte die Teilzeitarbeit auch einen Statusverlust zur Folge, darf man später bei der Rückkehr auch verlangen, wieder in eine vergleichbare Position befördert zu werden.
Der Arbeitsvertrag bleibt auch bei erfolgreicher Rückkehr unverändert bestehen. Es ist keine Neuanstellung mit neuer Probezeit und dergleichen, sondern die Fortsetzung des schon bestehenden Arbeitsverhältnisses unter veränderten Bedingungen.