Wer in die missliche Lage gerät, von Hartz IV – Almosen abhängig zu werden, hat nicht nur kein Geld mehr in der Tasche, sondern er muss neben allen möglichen größeren und kleineren Demütigungen und Zumutungen auch noch jede Privatsphäre aufgeben. Der Staat hält es für angebracht, dass Bürger, die die Globalisierungsmaschine als unbrauchbar ausgespuckt hat, nicht nur am Existenzminimum vegetieren sollen, sondern auch möglichst viel von ihrer Würde verlieren, die ihnen noch geblieben ist. Diese Haltung hat das oberste deutsche Sozialgericht gerade einmal wieder bestätigt.
Die Entscheidung bestimmt, dass man nur dann Anspruch auf staatliche Überlebenshilfe hat, wenn man nicht nur seine Vermögensverhältnisse bis ins letzte Detail in seitenlangen Anträgen offenbart, sondern man muss diese Verhältnisse auch durch Offenlegung seiner Kontoauszüge belegen. Es gibt also für die Betroffenen kein Bankgeheimnis mehr, nicht einmal mehr ein eingeschränktes. Ob und wie viele Konten eine Person besitzt, kann das Amt inzwischen ohnehin problemlos mit einer einfachen Anfrage ermitteln. Als Ergebnis bekommt es allerdings nur übermittelt, dass eine Konto existiert, bei welcher Bank und welchen Saldo es hat. Die Details der Kontobewegungen blieben ihm bisher verborgen. Diese Lücke ist nunmehr ebenfalls geschlossen worden, dank besagter Entscheidung der Richter.
Wer seine Auszüge nicht vorlegt, dem werden Leistungen nach dem ALG II – Gesetz verwehrt, da es angeblich an einer erforderlichen Mitwirkungspflicht fehlen würde. Großzügig gesteht man jedoch den frisch Verarmten zu, dass bestimmte Buchungen geschwärzt werden dürfen. Das gilt jedoch nur für die Empfänger von Zahlungen, nicht für die Summe selbst. So darf man auf diese Weise immerhin dem Amt vorenthalten, ob und in welcher Partei oder Kirche man Mitglied ist.
Die Vorlage der Auszüge ist nicht auf Zweifelsfälle beschränkt, bei denen aus irgendeinem Grund der Verdacht besteht, dass etwas verschwiegen wird. Grundsätzlich jeder Arbeitslose muss diese Erniedrigung über sich ergehen lassen. Dies jedoch nicht nur einmalig, sondern immer dann, wenn es der Behörde beliebt.