Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel in den Darlehensverträgen der Mercedes-Benz Bank für unwirksam erklärt, die den Verzicht auf Schadenersatzansprüche beim Abschluss eines Autokredits beinhaltet. Dies hat zur Folge, dass Personen, die einen Mercedes über einen Kredit der Mercedes-Benz Bank erwerben, ihre möglichen Schadenersatzansprüche nicht verlieren. Die Klausel sah vor, dass der Kreditnehmer als Sicherheit alle Schadenersatzansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrundlage, an die Bank abtritt. Dies schloss auch potenzielle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal ein.
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Klage auf Schadenersatz
Ein Kreditnehmer der Mercedes-Benz Bank hatte die Mercedes-Benz Group auf Schadenersatz wegen angeblich illegaler Abschalteinrichtungen verklagt. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte die Auffassung vertreten, dass der Mann aufgrund der Klausel im Darlehensvertrag nicht mehr berechtigt sei, eine Schadenersatzklage einzureichen. Die Richter des BGH waren anderer Meinung und hoben das Urteil auf. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Klausel auch Ansprüche auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung umfasste, was gegen die Grundsätze des AGB-Rechts verstößt.
Dies eröffnet neue Möglichkeiten für Diesel-Kläger, da das OLG Stuttgart nun erneut über die Klage des Mannes entscheiden muss, um festzustellen, ob sie inhaltlich gerechtfertigt ist. Mercedes äußerte die Erwartung, dass das OLG die Klage auch nach erneuter Prüfung als unbegründet ansehen wird. Bisher waren Diesel-Klagen gegen Mercedes erfolglos, da Mercedes und anderen Automobilherstellern im Gegensatz zu Volkswagen keine betrügerische Absicht nachgewiesen werden konnte.
Europäischer Gerichtshof bewirkt grundlegende Veränderung
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem März könnte jedoch eine grundlegende Veränderung bewirken. Die Luxemburger Richter haben die Hürden für Schadenersatzansprüche deutlich gesenkt. Demnach könnten Autokäufer bereits dann eine Entschädigung verlangen, wenn der Hersteller fahrlässig eine unzulässige Abgastechnik eingesetzt hat. Der BGH wird sich am 8. Mai mit der Frage befassen, welche Auswirkungen dies auf die deutsche Rechtsprechung hat.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Dieselkäufern gestärkt, indem er entschied, dass sie leichter Schadensersatz verlangen können, wenn eine unzulässige Abgastechnik verbaut ist. In einem konkreten Fall, der Mercedes-Benz betraf, haben die Luxemburger Richter geurteilt, dass die Automobilhersteller auch haftbar gemacht werden können, wenn sie ohne betrügerische Absicht einfach fahrlässig gehandelt haben.
Dieses Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung haben. Bisher hatten Klägerinnen und Kläger vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nur dann eine Chance auf Schadensersatz, wenn ihnen vom Hersteller bewusst und gewollt auf sittenwidrige Weise getäuscht wurde. Diese strengen Kriterien galten nur für den VW-Skandalmotor EA189. Der EuGH legt nun Wert auf fahrlässiges Handeln, was leichter nachweisbar ist.
Deutsche Richter müssen Vorgaben umsetzen
Die deutschen Richter müssen nun diese Vorgaben umsetzen. Um auf das Urteil des EuGH zu warten, wurden zahlreiche Dieselverfahren in allen Instanzen ausgesetzt, bei denen es auf diese Frage ankommt. Beim BGH sind derzeit über 1900 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden anhängig, wobei die überwiegende Mehrheit aufgrund des EuGH-Verfahrens vorerst zurückgestellt wurde.
Mercedes-Benz könnte unter Umständen Schadenersatz leisten müssen. Der Hintergrund des Verfahrens war eine Schadenersatzklage aus Deutschland gegen Mercedes-Benz aufgrund eines sogenannten Thermofensters. Thermofenster sind Teil der Motorensteuerung und drosseln die Abgasreinigung bei kühleren Temperaturen. Die Automobilhersteller argumentieren, dass dies notwendig sei, um den Motor zu schützen. Umweltorganisationen sehen darin jedoch ein Instrument, das dazu dient, die Emissionen von Autos unter Testbedingungen kleiner erscheinen zu lassen, als sie im realen Straßenverkehr sind. Der EuGH erachtet diese Thermofenster nur in sehr engen Grenzen als zulässig. Der EuGH entschied, dass der klagende Diesel-Besitzer unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn ihm durch die Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist.