Oft fällt es erst auf, wenn man plötzlich keinen Kredit mehr bekommt: Die SCHUFA -Auskunft erweist sich als negativ, die Bonität ist nicht mehr ausreichend, um sich Geld leihen zu können – und sei es ein noch so geringer Betrag. Doch Resignation ist in einem solchen Fall meist fehl am Platz. Der Grund: Viele SCHUFA -Auskünfte erweisen sich bei genauerem Hinsehen als fehlerhaft, so dass man mit anwaltlicher Hilfe die falschen Einträge löschen kann. Im Einzelfall muss sogar die SCHUFA selbst die Anwaltskosten des Geschädigten übernehmen, wie ein aktueller Fall aufzeigt.
Hintergrund für dieses verbraucherfreundliche Urteil war ein Rechtsstreit zwischen einem namhaften Telekommunikationsunternehmen und einer Privatperson, bei dem es zu einem juristischen Vergleich kam. Dieser verpflichtete das Telekommunikationsunternehmen dazu, den negativen Eintrag bei der SCHUFA Holding AG zu widerrufen. Der Widerruf wurde auch ordnungsgemäß nach Abschluss des Rechtsstreites ausgeführt.
Die Probleme mit dem fehlerhaften SCHUFA-Eintrag waren jedoch noch lange nicht beendet, da sich die SCHUFA weiterhin weigerte, den Eintrag zur Löschung zu bringen. Zur Überraschung des geschädigten Verbrauchers erklärte ein Mitarbeiter der SCHUFA, dass nicht einfach jeder Eintrag gelöscht werden könne. Gleichzeitig sprach er dem Gericht sogar die Kompetenz ab, eine Löschung anzuordnen. Überrascht von der Eigenmächtigkeit des besagten Mitarbeiters und dadurch weiterhin der Gefahr ausgesetzt, keinen Kredit mehr zu bekommen, wandte sich der Geschädigte mit anwaltlicher Unterstützung erneut an die SCHUFA und forderte nachdrücklich die Löschung.
Dies führte letztlich dazu, dass der SCHUFA-Eintrag – wie sowohl vom Geschädigten als auch vom Telekommunikationsunternehmen gefordert – sofort gelöscht wurde. In den sauren Apfel beißen musste schließlich die SCHUFA selbst, die die außergerichtlichen Kosten des Geschädigten für die Tätigkeit der Rechtsanwälte übernehmen musste.