Weil Deutschland zu den Ländern mit den meisten gescheiterten Ehen zählt, bietet das Thema Scheidung immer wieder neue juristische Aspekte – unter anderem auch was finanzielle Angelegenheiten anbelangt. Auch der Bereich Kredite bleibt davon nicht unberührt: Hier sorgte eine gerichtliche Entscheidung für Furore, in dem ein Geschiedener zur endgültigen Tilgung eines noch aus gemeinsamen Ehejahren stammenden Bankdarlehens verurteilt wurde – obwohl sich ursprünglich die Ex-Gattin dazu verpflichtete.
Am besten noch einmal bei der Bank nachfragen – bevor man zum Scheidungsrichter geht. So könnte man die Entscheidung des Landgerichts Coburg (Az: 23 O 426/08) zusammenfassen, die einen geschiedenen Mann zur Rückzahlung von Bankverbindlichkeiten in Höhe von rund 16.400 € verpflichtete. Grundlage dieses Urteils war die Auffassung der Kredit gebenden Bank, der Mann hafte weiterhin für die Tilgung eines Darlehens aus gemeinsamen Ehejahren, das die Ex-Gattin nicht mehr zurückzahlte, obwohl sie sich im Rahmen einer internen Scheidungsvereinbarung dazu bereit erklärte.
Maßgeblich, so das Urteil des Landgerichts, sei also gewesen, dass die Bank den Ex-Mann nicht aus seiner Haftung für das ehemals gemeinsame Darlehen entlassen hatte, obwohl er bereits zwei weitere Kredite bei anderen Instituten tilgen musste. Die Annahme des Beklagten, dass die Zustimmung seiner Ex-Frau, den noch offenen Kredit zurück zu zahlen, bindend sei, war also spätestens dann wertlos, als sich herausstellte, dass diese ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam.
Fazit: Auch wenn es in der Regel von Vorteil ist, einen Kredit für die Familie gemeinsam mit dem Ehegatten zu beantragen, weil man deutlich bessere Rahmenkonditionen erwarten kann (Kredite.de berichtete erst unlängst darüber), sollte man die Haftungsfrage bereits von Anfang an genau klären – entweder mit der Bank oder zusammen mit einem Fachanwalt für Familienrecht. Nur so lässt sich für den Fall einer Scheidung auch ein laufender Kredit tilgen, ohne dass fortwährende finanzielle (und emotionale) Wunden bestehen.