Sie hatte zunächst für einigen Wirbel in der Kredit-Branche gesorgt, um dann doch sowohl von Seiten der Kunden wie der Banken schneller an Akzeptanz zu gewinnen, als ursprünglich orakelt wurde: Die Rede ist von der am 11. Juni 2010 EU-weit eingeführten Verbraucherkreditrichtlinie, die seit nunmehr genau einem Jahr regelt, wie ein Kredit beworben, verkauft, bearbeitet und abgewickelt werden muss.
Tatsache ist: Die ursprüngliche Befürchtung, durch den zusätzlichen Bearbeitungs-Aufwand für die Banken würden auch deren Kredite und Darlehen automatisch teurer, hat sich nicht bewahrheitet. Eher das Gegenteil ist der Fall: Selten waren die Zinsen für Konsumentenkredite so günstig wie momentan. Unternimmt man beispielsweise einen umfassenden Kredit-Vergleich im Internet, stellt man schnell fest, dass Ratenkredite je nach Laufzeit bereits ab einem Effektivzins unterhalb der Drei-Prozent-Schwelle zu haben sind. Auch Autokredite sind bei Zinssätzen ab 5,5 Prozent selten so günstig verfügbar gewesen. Doch auf welche Details sollte der Verbraucher zusätzlich achten, wenn er sich für einen Kredit entscheidet?
Nach dem neuen EU-Recht haben die Banken bereits vor Abschluss des Kredit-Vertrages umfangreiche Informationspflichten: Hier steht besonders die transparente Gestaltung der Kredit-Konditionen (Effektivzins, Laufzeit, Zinssatz, Nettodarlehensvertrag, Gesamtbetrag) im Vordergrund. Darüber hinaus sind Angaben über Verzugszinsen und den daraus resultierenden Extrakosten ebenso verpflichtend wie Informationen zum Widerrufsrecht, zum Recht auf Sondertilgungen, frühzeitige Kreditrückzahlungen uvm. All diese Informationen müssen auch im Kreditvertrag klar und eindeutig niedergeschrieben werden.
Zieht man eine erste Bilanz nach einem Jahr mit dem neuen EU-Verbraucherkreditrecht, stellt man fest, dass sich die meisten Bank schnell mit der neuen Situation arrangiert haben, dass ihre Kunden mehr Vorteile aus den im Juni 2010 geänderten gesetzlichen Regelungen ziehen konnten. So können Kreditnehmer den geliehenen Betrag ohne Einhaltung von Kündigungsfristen ganz oder teilweise tilgen. Eine gesetzliche Kündigungsfrist von bis zu einem Monat kann jedoch in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart werden.
Letztlich haben auch die Kreditinstitute vom neuen EU-Recht profitiert, ist es ihnen doch seit einem Jahr erlaubt, bei vorzeitiger Rückzahlung des Ratenkredits eine Vorfälligkeitsentschädigung zu erheben. Deren Höhe ist jedoch an die Restlaufzeit des Darlehens gekoppelt: Beläuft sich diese noch auf ein Jahr oder mehr, darf das Kreditinstitut nicht mehr als ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages verlangen.
Bei weniger als einem Jahr Restlaufzeit des Kredites beträgt die Vorfälligkeitsentschädigung nur noch 0,5 Prozent der zurückgezahlten Kredit-Summe. Diese Bestimmung ist jedoch alleine dem konventionellen Ratenkredit für den privaten Konsum vorbehalten. Größere Kredite wie beispielsweise Bau- und Hypothekendarlehen sind von solchen Zusatzgebühren befreit.