Wer sich für einen günstigen Kredit oder eine Kreditkarte mit Kredit, also generell für eine Kredit Finanzierung interessiert, sollte nicht nur beachten, ob er einen Eintrag bei der Schufa besitzt, sondern sich auch mit Gesetzen auskennen, die in Deutschland in Bezug auf Kredite gültig sind. Hier nun sinngemäß einige wichtige Gesetzgebungen, die Kredite in Deutschland betreffen: Im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, steht unter Paragraph 488 sinngemäß über die Pflichten von Nehmern von Krediten, dass die Verbraucher, die einen Kredit in Anspruch nehmen, verpflichtet sind, dem Geber des Kredits einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit den zur Verfügung gestellten Kredit zurück zu erstatten. Der Geber des Kredits verpflichtet sich wiederum vorher, dem Nehmer des Kredits einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.
Weiter ist dort vom Sinn her zu lesen, dass die vereinbarten Zinsen zum Kredit, soweit nicht ein anderes Zeitpunkt bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn der Kredit vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten sind. Ist für die Rückerstattung des Kredits eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Geber des Kredits oder der Nehmer des Kredits kündigt. Die Kündigungsfrist des Kredits beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Nehmer des Kredits auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind unter Paragraph 489 weitere Regelungen zu finden, die das Kündigungsrecht der Nehmer von Krediten regeln.
Zusammengefasst steht unter diesem Paragrafen des BGB, dass der Nehmer von Krediten einen Darlehensvertrag, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ganz oder teilweise kündigen kann, wenn zum Beispiel die Zinsbindung für den Kredit vor der für die Rückzahlung des Kredits bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist. Die kann der Nehmer des Kredits frühestens für den Ablauf des Tages tun, an dem die Zinsbindung des Kredits endet. Ist zwischen dem Geber des Kredits und dem Nehmer des Kredits eine Anpassung des Zinssatzes in Bezug auf den Kredit in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Nehmer des Kredits jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung des Kredits endet, diesen Kredit aufkündigen.
Wenn der Kredit einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, kann der Kredit nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vom Nehmer des Kredits gekündigt werden. In jedem Fall kann der Nehmer eines Kredits diesen Kredit nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Wird nach dem Empfang des Kredits eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung des Kredits oder über den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung des Kredits. Der Nehmer eines Kredits kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Eine Kündigung von der Seite des Nehmers des Kredits gilt als nicht erfolgt, wenn der Nehmer des Kredits den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Das Kündigungsrecht des Nehmers eines Kredits kann nicht vonseiten des Gebers des jeweiligen Kredits durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Krediten an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.