Wenn ein Verbraucher bislang einen Kredit aufnahm, kam es nicht selten vor, dass damit gleichzeitig der Abschluss einer Restschuldversicherung verbunden war. Inwieweit dies immer ganz aus freien Stücken geschah, sei an dieser Stelle dahin gestellt. Gänzlich neue Perspektiven in diese Thematik bringt eine Entscheidung des für Banksachen zuständigen XI. Zivilsenates beim Bundesgerichtshof.
Mit dem Urteil BGH XI ZR 45/09 vom 15. Dez. 2009 erklärte das Gericht ein so genanntes verbundenes Geschäft aus Kreditvertrag und Restschuldversicherung für unzulässig. Die Folge: Eine Bank, die bislang die Gewährung eines Darlehens vom Abschluss einer Restschuldversicherung zur Kreditabsicherung abhängig machte, hat nach dem Widerruf eines Verbrauchers keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens, sondern nur auf Übertragung der Rechte an der Restschuldversicherung. Der Kreditnehmer hingegen kann von der Bank die bisher gezahlten Tilgungsraten und Zinsen zurück verlangen.
Pikant an diesem Urteil: Der Kreditnehmer war vom Landgericht bzw. Oberlandesgericht zunächst zur Rückzahlung des Darlehens verurteilt worden. Erst der Bundesgerichtshof entschied gemäß § 358 BGB, dass der Darlehensnehmer beim Widerruf eines verbundenen Geschäftes das Darlehen nicht zurückzahlen müsse. Zukünftig ist also zu erwarten, dass die Kreditinstitute ihre Verträge diesem Umstand entsprechend anpassen werden.