Die Schufa-Auskunft bringt es an den Tag – drei Jahre lang werden die dort hinterlegten Daten jeweils gespeichert. Dies ist eine Vorgabe des Gesetzgebers (§35 II BDSG), die ausnahmslos gilt – auch für Verbraucher, die nach einer Privatinsolvenz einen Kredit zum wirtschaftlichen Neuanfang benötigen – und aufgrund negativer Schufa-Merkmale eine Ablehnung durch die Bank erhalten.
Dass das Thema Datenspeicherung durch die Schufa wieder an Brisanz gewinnt, ist auf einen aktuellen Fall beim AG Wiesbaden (93 C 107/11) zurückzuführen. Dort versuchte ein von der Privatinsolvenz betroffener Kläger, die Löschung des negativen Schufa-Eintrags „Restschuldbefreiung“ zu bewirken. In der Annahme, dass er sich mit einer Restschuldbefreiung im Rücken wieder Geld leihen könne, war sein Versuch, einen Kredit zu erhalten, um finanziell neu durchstarten zu können, jäh gescheitert. Und ebenso scheiterte seine Klage gegen die Schufa.
Das Wiesbadener Gericht begründete seine Ablehnung mit der bestehenden Gesetzeslage nach §29 I BDSG. Diese Rechtsgrundlage beinhalte nicht nur Speicherung aller Schufa-Daten für die Dauer von drei Jahren, sondern habe infolge dessen auch Auswirkungen auf eine bestehende Privatinsolvenz respektive Restschuldbefreiung. Zwar, so das Gericht, sei der Sinn einer Privatinsolvenz samt Restschuldbefreiung der wirtschaftliche Neuanfang. Dabei müsse aber auch die (bisherige) Kreditwürdigkeit berücksichtigt werden. Damit schloss sich das AG Wiesbaden einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zum Thema “Restschuldbefreiung” an (BGH, IX ZB 247/08).
Ein von Privatinsolvenz betroffener Kreditnehmer muss also nach wie vor damit rechnen, dass auch eine gewährte Restschuldbefreiung noch drei Jahre lang von der Schufa gespeichert wird. Wer trotzdem einen Kredit benötigt, sollte dies bei seiner Suche berücksichtigen oder eventuelle Investitionen auf später verschieben.